Leitsatz (amtlich)
1. In Wohnungseigentumssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einen Schadensersatz- oder Aufopferungsanspruch zum Gegenstand haben, ist das LG auch dann zur Entscheidung über die Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf vom 23.8.2006 - I-3 Wx 64/06, OLGReport Düsseldorf 2007, 101 = FGPrax 2007, 12).
2. Eine Rubrumsberichtigung scheidet aus, wenn als materielle Anspruchsgegner (hier: eines Schadensersatz- bzw. Aufopferungsanspruchs) sowohl die Wohnungseigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft als Verband in Betracht kommen.
3. Zum Ersatzanspruch eines Wohnungseigentümers aus Aufopferungsgesichtspunkten, dessen Laden im Erdgeschoss wegen statischer Probleme der Decke über längere Zeit nicht nutzbar ist.
Normenkette
BGB § 906 Abs. 2 S. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; WEG § 14 Nr. 4, § 21 Abs. 4; WEG a.F. § 44 Abs. 4 S. 2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 06.11.2006; Aktenzeichen 7 T 1100/06) |
AG Augsburg (Beschluss vom 22.02.2006; Aktenzeichen UR II 266/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 6.11.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des AG Augsburg vom 22.2.2006 im Kostenausspruch (Ziff. 2.) insgesamt und im Übrigen (Ziff. 1.) nur insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen wird, als der Antrag der Antragsteller abgewiesen wurde.
Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Geschäftswertfestsetzung (Ziff. 3.).
II. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in diesem Rechtszug nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 66.470 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Die Anlage besteht aus einem Wohn- und Geschäftshaus, das unter Denkmalschutz steht. Die Antragsteller hatten dieses im Jahr 1975 zu Alleineigentum erworben. Hiernach richteten sie den im Erdgeschoss befindlichen Laden her, indem sie u.a. die Wände und Decken mit Gipskartonvorsatzschalen versahen, die Elektroinstallation erneuerten und eine Heiztherme einbauten. Im Jahr 1985 verlegten die Antragsteller ihren Wohnsitz nach Italien. Ihr Vorhaben, in Eigenregie das Anwesen umfassend zu sanieren, gaben sie auf. Stattdessen wurden Sanierungsmaßnahmen durch eine Bauherrengemeinschaft durchgeführt, deren Mitgesellschafter auch die Antragsteller waren. In diesem Zusammenhang wurden Ende 1986/Anfang 1987 mehrere Miteigentumsanteile am Grundstück veräußert. Den Antragstellern verblieb noch ein Miteigentumsanteil zu 143,75/1000stel. Ende 1988 wurde die Anlage sodann in Wohnungseigentum aufgeteilt. Den Antragstellern gehört zu Sondereigentum ein Laden im Erdgeschoss, der ab 1.1.1993 vermietet war. Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen wurden im 1. und 2. Obergeschoss anstatt einer Wohnung pro Stockwerk zwei Wohnungen geschaffen und im Dachgeschoss ebenfalls zwei Wohnungen eingerichtet. Die Antragsgegner zu 1 erwarben Ende 1991 von einem Mitglied der ursprünglichen Bauherrengemeinschaft in dem Anwesen eine Eigentumswohnung.
Etwa im Jahr 1992 traten zunehmend Risse zunächst im Treppenhaus und am Giebel wegen Absenkung des Mauerwerks auf. Zur Ursachenfeststellung und zur Durchführung der Sanierung hatte die Eigentümergemeinschaft das Ladengeschäft im Erdgeschoss ab September 1997 bis jedenfalls November 1997 angemietet. In dieser Zeit wurden in dem Laden verschiedene Einbauten entfernt; so wurden die Wand- und Deckenverkleidung komplett, die Schalter und Elektroleitungen teilweise sowie die Beleuchtungskörper und die Heizkörper einschließlich der Heiztherme ausgebaut. Dieser Zustand besteht trotz inzwischen stattgefundener Sanierung bis heute fort. In einer Eigentümerversammlung vom 15.11.2001 wurde ein Antrag der Antragsteller abgelehnt, ihr Ladengeschäft zu einem uneingeschränkt nutzbaren Gewerbe- und Verkaufsraum auf Kosten der Eigentümergemeinschaft in Stand zu setzen.
Ursprünglich war von Fachleuten zur Beseitigung der Risse eine Baugrundsanierung vorgeschlagen worden. Hiervon wurde aus Kostengründen abgesehen und schließlich gem. Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.9.2002 im Jahr 2003 die Decke im Ladengeschäft der Antragsteller durch Einziehen von Stahlträgern und Verstrebungen verstärkt. Diese Arbeiten wurden etwa im November 2003 beendet. An den Sanierungskosten haben sich die Antragsteller nicht beteiligt und ab dem 1.1.1998 auch kein Wohngeld mehr bezahlt.
Die Antragsteller sind der Meinung, ihnen stehe als Teileigentümer des Ladens für ihnen entstandene Mietausfälle und nutzlose Aufwendungen Schadensersatz zu. Die Deckenverkleidung sei ohne ihre Einwilligung entfernt worden. Die Sanierung sei jahrelang hinausgezögert worden. Sie machen demgemäß einen Mietausfall ab Januar 1...