Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerdebefugnis des anderen Ehegatten gegen die Erteilung einer Genehmigung zum Scheidungsantrag des Betreuers für einen geschäftsunfähigen Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Erteilung einer Genehmigung zum Scheidungsantrag des Betreuers für einen geschäftsfähigen Ehegatten nach § 607 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB hat der andere Ehegatte keine Beschwerdebefugnis (Anschluss an KG Beschluss vom 4.10.2005, FamRZ 2006, 433 = BtPrax 2006, 38).
Normenkette
FGG §§ 20, 69g Abs. 1, § 69i Abs. 3, 5, 8; ZPO § 607 Abs. 2 S. 2; BGB § 1897 Abs. 5
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.04.2006; Aktenzeichen 13 T 24689/05) |
AG München (Aktenzeichen 703 XVII 06120/05) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 11.4.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte hat dem Betroffenen die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Betroffene reichte im Jahre 2003 einen Scheidungsantrag gegen die Beteiligte ein. Im Laufe des Verfahrens stellte sich die Geschäftunfähigkeit des Betroffenen wegen einer Demenzerkrankung heraus. Sie wurde durch ein psychiatrisches Fachgutachten vom 1.8.2005 festgestellt. Es ist auch erheblich zweifelhaft, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht an seinen Sohn am 9.10.2003 geschäftsfähig war. Deshalb beantragte die Verfahrensbevollmächtigte namens des Betroffenen und dessen Sohnes am 31.8.2005 vorsorglich die Bestellung eines Betreuers und die Genehmigung des Scheidungsantrages. In der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht erklärte der Betroffene persönlich, dass er diesem Antrag zustimme und sein Sohn die Betreuung übernehmen solle.
Mit Beschluss vom 15.9.2005 bestellte das AG den Sohn des Betroffenen zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen: Vertretung im Scheidungsverfahren (AG München 545 F 8841/03) einschließlich der Folgeverfahren sowie im Unterhaltsverfahren (AG M. 545 F 3410/04); Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post in diesem Aufgabenkreis. Gleichzeitig genehmigte es den Scheidungsantrag.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Beteiligten verwarf das LG am 11.4.2006, soweit sie sich auf die Genehmigung des Scheidungsantrags bezog. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Im Falle der erfolglosen Erstbeschwerde ist der Erstbeschwerdeführer unabhängig von der Zulässigkeit seiner Erstbeschwerde beschwerdeberechtigt (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl., § 27 FGG Rz. 2). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die deutschen Gerichte für die Bestellung des Betreuers international zuständig sind. Ausweislich der Feststellungen im Protokoll des FamG vom 19.2.2004 ist der Betroffene deutscher Staatsanghöriger (§ 35b Abs. 1 Nr. 1 FGG). Da in M. auch das Scheidungsverfahren nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu führen ist und demzufolge dort ein Bedürfnis der Fürsorge hervortritt, hat das LG auch die örtliche Zuständigkeit des AG M. zu Recht angenommen (§ 65 Abs. 2 FGG).
2. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
a) Die Beschwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Genehmigung des Scheidungsantrags richte, da die Beteiligte nicht beschwerdebefugt sei. Es werde in keine Rechte der Beteiligten eingegriffen. Die Entscheidung stelle nur das Recht des Betroffenen wieder her, eine Eheauflösung bei gescheiterter Ehe zu erlangen.
b) Soweit die Beteiligte sich gegen die Betreuerbestellung wende, sei sie nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdebefugt. Mit der Beschwerdebegründung würden keine Einwände gegen die Bestellung eines Betreuers an sich, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers erhoben. Die Beweisaufnahme habe keine Hinweise ergeben, dass der Betreuer ohne oder gegen den Willen oder das Interesse des Betroffenen handeln würde. Da der Betroffene in der Vorsorgevollmacht klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er seinen Sohn zum Betreuer wünsche, sei die Auswahlentscheidung richtig.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Zu Recht hat das LG die gegen die Erteilung der Genehmigung des Scheidungsantrags gerichtete Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung verworfen.
aa) Die Beteiligte ist nicht nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, da deren Rechte nicht beeinträchtigt sind (vgl. KG FamRZ 2006, 433 ff.).
Soweit der Gesetzgeber die Wirksamkeit bestimmter Handlungen eines Betreuers von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht hat, wird damit regelmäßig das Ziel verfolgt, den Betreuten vor Fehlentscheidungen seines Betreuers zu schützen. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass etwa die Frage der Erteilung oder Versagung von Genehmigungen nach § 1828 BGB ...