Leitsatz (amtlich)

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek.

 

Normenkette

FamFG §§ 76, 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2, § 867

 

Verfahrensgang

AG Lindau (Bodensee) (Beschluss vom 05.08.2013)

 

Nachgehend

Thüringer OLG (Beschluss vom 23.07.2014; Aktenzeichen 3 W 328/14)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Lindau (B) - Grundbuchamt - vom 5.8.2013 insoweit aufgehoben, als dieser die Anwaltsbeiordnung versagt.

II. Der Beteiligten wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung der Zwangshypothek gemäß Antrag vom 26.6.2013 xxx, beigeordnet.

 

Gründe

I. Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch Eintragung einer Zwangshypothek begehrte die Beteiligte (Gläubigerin) beim Grundbuchamt Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Das Grundbuchamt gab am 5.8.2013 dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe statt, versagte jedoch die Anwaltsbeiordnung, weil diese bei Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nur dann geboten sei, wenn auch die andere Partei anwaltlich vertreten würde oder die Vollstreckung sich sonst schwierig gestalte. Dasselbe gelte auch bei Vollstreckungsmaßnahmen für Unterhaltsforderungen. Besondere Schwierigkeiten seien im konkreten Fall nicht vorgetragen.

Gegen die versagte Beiordnung richtet sich das Rechtsmittel vom 14.8.2013, welches namentlich auf die Besonderheiten dieser Form der Vollstreckung verweist, die zu überschauen ein juristischer Laie nicht in der Lage sei.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 27.8.2013 nicht abgeholfen. Besondere Schwierigkeiten, die das Grundbuchamt nicht selbst mit der Gläubigerin unmittelbar als Antragstellerin hätte abklären können, weise der Eintragungsantrag nicht auf.

II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; im Einzelnen Demharter, GBO, 28. Aufl., § 1 Rz. 44; § 71 Rz. 56). Über das Rechtsmittel zu entscheiden hat nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Senats.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 2 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO); der Streitwert der Hauptsache übersteigt den Betrag von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

In der Sache tritt der erkennende Einzelrichter der Auffassung der OLG Zweibrücken (vom 20.5.2010 - 3 W 82/10 bei juris), Stuttgart (vom 30.8.2010 - 8 W 354/10 bei juris) und des KG (vom 7.6.2012 - 1 W 94/12, Rpfleger 2012, 552) bei, wonach im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe regelmäßig auch die Anwaltsbeiordnung - zumal in Unterhaltssachen - in Betracht kommt. Denn es handelt sich um keine einfache Rechtsmaterie; die Möglichkeit, den Antrag auch selbst formlos, ggf. unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle, zu stellen, ändert daran nichts. Die gegenteilige Ansicht der OLG Schleswig (vom 14.4.2010 - 2 W 52/10, Rpfleger 2010, 492) und Hamm (vom 17.6.2011 - 15 W 650/10, bei juris) überzeugt nicht.

Dass die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Gläubigerin einer sachkundigen Unterstützung bedürfen, ist nach den zu den Akten gegebenen Unterlagen für den erkennenden Richter nicht zweifelhaft. Zudem ist die Sach- und Rechtslage bei der konkreten Vollstreckungsmaßnahme als so schwierig zu beurteilen, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (vgl. § 78 Abs. 2 FamFG). Der Senat verweist dazu insbesondere auf die Ausführungen des KG (Rpfleger 2012, 552/553). So erschließt sich etwa die Höhe der zu beantragenden Zwangshypothek nicht ohne weitere - wenn hier auch verhältnismäßig einfache - Rechenoperation aus dem Unterhaltstitel selbst, welcher einen Vergleich über nachehelichen monatlichen Unterhalt beinhaltet. Bei dem Haftungsobjekt handelt es sich um einen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, der dem Schuldner und der Gläubigerin selbst je zur Hälfte gehört. Schon dies erfordert die Einhaltung strenger Formalien bei der Antragstellung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 867 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Darüber hinaus stand, jedenfalls zunächst, die Frage im Raum, ein weiteres Grundstück des Schuldners mit der Zwangshypothek zu belasten. Dies erfordert wegen des Verbots der Gesamthypothek, dass der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt wird (§ 867 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die Rechtsantragsstelle dazu - sachgerechte - Hilfe geben kann, kommt es in diesem Zusammenhang auch auf eine fachkundige und unabhängige Beratung an, weil die Verteilungsproblematik - bzw. der Verzicht, ein weiteres Grundstück mitzubelasten - im Hinblick auf die weitere Vollstreckung nicht ohne weiteres überblickt werden kann. Auch wegen der mit einem etwaigen Rangverlust verbundenen Gefahren bei verfehlter Antragstellung ist es hier geboten, der Beteiligten einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ein bemittelter Beteiligter hätte bei dieser Sachlage vernünftigerweise ebenf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge