Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 25 O 24646/14) |
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 13.11.2016 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
1. Im einleitenden Satz zu Ziffer I heißt es an Steller "des Klägers""der Klägerin"
2. Der zweite Absatz von Ziffer IV lautet wie folgt:
"Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden
1. hinsichtlich Ziffer I 1 in Höhe von 10.000,00 EUR, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,
2. hinsichtlich Ziffer I 3 und im Kostenpunkt in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet."
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§ 319 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI12350775 |
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