Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anfechtbarkeit der gerichtlichen Verfügung, den Termin zur persönlichen Anhörung des Kindes im Adoptionsverfahren in Abwesenheit der Eltern letzteren nicht mitzuteilen
Leitsatz (amtlich)
Die gerichtliche Verfügung, den Termin zur persönlichen Anhörung des Kindes im Adoptionsverfahren in Abwesenheit der Eltern letzteren nicht mitzuteilen, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Normenkette
FGG § 19 Abs. 1, §§ 50b, 55c
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 25.08.2006; Aktenzeichen 5 T 3416/06) |
AG Dillingen a.d. Donau (Aktenzeichen XVI 8/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 25.8.2006 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des AG Dillingen, den Termin zur Anhörung des Kindes den übrigen Beteiligten nicht mitzuteilen, als unzulässig verworfen wird.
II. Der Antrag des Beteiligten zu 4 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1, geboren am, ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 3 und des Beteiligten zu 4. Die Beteiligte zu 3 ist seit 2002 mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet. Dieser will den Beteiligten zu 1 als Kind annehmen. Der Beteiligte zu 4 verweigert seine Zustimmung zur Adoption, der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Zustimmung zu ersetzen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das AG mit Verfügung vom 6.6.2006 Termin zur persönlichen Anhörung des Beteiligten zu 1 in Abwesenheit der Eltern bestimmt. Den Verfahrensbevollmächtigten der übrigen Beteiligten wurde diese Verfügung mitgeteilt, ohne den bestimmten Termin zu nennen. Der Beteiligte zu 4 verlangte mehrfach, ihm den Termin mitzuteilen. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass er an der Anhörung selbst nicht teilnehmen, sondern nur bei Gericht erscheinen wolle, um sich von der Ankunft und dem sichtbaren Zustand des Kindes sowie von Ort und Dauer der Anhörung ein Bild zu machen und eventuell Beeinflussungsversuchen durch die Gegenseite entgegenzuwirken. Mit Schreiben vom 31.7.2006 legte er Beschwerde ein mit dem Ziel der unverzüglichen Mitteilung des Anhörungstermins. Die Anhörung des Beteiligten zu 1 wurde am 27.7.2006 durchgeführt und die Niederschrift den Beteiligten bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt.
Das LG hat mit Beschl. v. 25.8.2006 die Beschwerde des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich seine weitere Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Die Beschwerde gegen die Verfügung des VormG sei auch nach Durchführung der Anhörung noch zulässig. Die Frage der Zulässigkeit könne jedoch offen bleiben, da das Rechtsmittel offenbar unbegründet sei. Nach § 55c FGG i.V.m. § 50b Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 FGG werde die Anhörung des Kindes in der Regel in Abwesenheit der Eltern durchgeführt; über deren Anwesenheit entscheide das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Eltern hätten deshalb grundsätzlich kein Recht, bei der Anhörung des Kindes anwesend zu sein, ihnen sei das Ergebnis der Anhörung bekanntzugeben. Diese Grundsätze habe das VormG beachtet.
2. Die Ausführungen des LG sind in der Sache zutreffend. Jedoch war die Beschwerde bereits unzulässig, so dass keine Entscheidung in der Sache zu treffen, sondern das Rechtsmittel zu verwerfen war. Mit dieser Maßgabe ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Nach § 19 Abs. 1 FGG findet die Beschwerde statt gegen "Verfügungen" des Gerichts erster Instanz. Stets anfechtbar sind sachliche Entscheidungen, die ein Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb einer anhängigen Angelegenheit abschließen, während bei vorbereitenden Verfügungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob ihre Anfechtbarkeit gegeben ist (Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 2). Zwischenentscheidungen, insb. verfahrensleitende Verfügungen, sind grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ausdrücklich vorsieht oder durch diese unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (allg. M.; BayObLGZ 1996, 4 [5], m.w.N.; BayObLG NJW-RR 2002, 13).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bereits die Anordnung der persönlichen Anhörung des Kindes (§ 55c i.V.m. 50b FGG) ist grundsätzlich unanfechtbar (so zutreffend Jansen/Zorn, FGG, 3. Aufl., § 50b Rz. 21; a.A. OLG Köln v. 13.5.1997 - 25 WF 58/97, FamRZ 1997, 1549; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl., § 50b FGG Rz. 4), ebenso die Entscheidung darüber, ob den zur Teilnahme nicht Berechtigten der Zeitpunkt des Termins mitgeteilt wird. Die Anhörung des minderjährigen Kindes erfolgt im Adoptionsverfahren ebenso wie im Sorgerechtsverfahren regelmäßig in Ab...