Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden Grundstücks an einem Teil gelöscht, obwohl der Ausübungsbereich des Rechts sich auch auf den Teil erstreckt, kommt die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Berechtigten in Betracht.
2. Gegen die Eintragung des Widerspruchs kann mit dem Ziel, diesen zu löschen, unbeschränkte Beschwerde erhoben werden. Begründet ist das Rechtsmittel, wenn bei der Eintragung/Löschung des vom Widerspruch betroffenen Rechts gesetzliche Vorschriften nicht verletzt wurden oder sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nicht glaubhaft erweist.
Normenkette
BGB § 1026; GBO §§ 22, 53 Abs. 1, § 71 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Freising (Aktenzeichen Giggenhausen Blatt 1028) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die am 16.10.2014 vorgenommene Eintragung eines Amtswiderspruchs zugunsten X und X gegen die Löschung des Geh- und Fahrtrechts (Abt. II/8) an dem im Grundbuch des AG Freising für Giggenhausen Bl. 1028 eingetragenen Grundstück Flst. X wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte ist als Eigentümerin vom Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Ende 2007 verkaufte sie hiervon Teilflächen, welche nach Messungsanerkennung und Auflassung vom 28.2.2008 nun das Grundstück FlSt. 12/2 bilden. Für die jeweiligen Eigentümer des neu geschaffenen Grundstücks wurde eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) an dem Grundstück FlSt. 12 der Beteiligten mit folgendem Inhalt (Abschnitt X. 2. der Urkunde vom 10.12.2007) bestellt:
Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt neben dem Eigentümer des dienenden Grundstücks, auf dem dienenden Grundstück zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.
Der Ausübungsbereich ist in dem dieser Erklärung beigefügten Lageplan 2 farblich gelb eingezeichnet (Zufahrt mit Wendehammer).
Die Lage sowie die Maße des Wendehammers sind aus dem Lageplan 2 ersichtlich. Der Wendehammer hat eine Länge von 20 m, nördlich eine Breite von 14,5 m, die westliche Grenze bildet eine 6 m lange Linie parallel zur Ostgrenze und anschließend eine schräge Linie zum Verlauf des bisherigen Weges hin.
...
In der notariellen Urkunde vom 28.2.2008 ("Messungsanerkennung und Auflassung") ist der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit so beschrieben:
Unter Bezugnahme auf Abschnitt X der Vorurkunde stellen die Vertragsteile fest, dass sich das herrschende Grundstück beschreibt als Flst. 12/2 zu 239 m2 und Flst. 13/15 zu 161 m2 bzw. als Flst. 12/2 zu 400 m 2 nach Vollzug der Verschmelzung gemäß Abschnitt 6 dieser Urkunde und das dienende Grundstück als Flst. 12 zu 1.561 m2 und Flst. 12/3 zu 7 m2.
...
Der Verkäufer weist nochmals auf den Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts, der im nördlichen Bereich am Knick des Grundstücks Flst. 12/2 endet, hin.
Auf die zur selben Urkunde erteilte Bewilligung wurde die Grunddienstbarkeit am 31.3.2008 u.a. am gegenständlichen Grundstück Flst. 12 im Grundbuch eingetragen.
An der südwestlichen Grenze des (veräußerten) Flurstücks 12/2 befindet sich das langgezogene, nach Norden spitzwinklig verlaufende Flurstück 12/3; in dessen spitzen Winkel knickt die Westgrenze des Flurstücks 12/2 ab und verläuft in nordöstlicher Richtung. Westlich von Flurstück 12/3, jedoch nicht auf dessen gesamter Länge, schließt sich das später herausgemessene Flurstück 12/5 an, auf dem sich der so genannte Wendehammer befindet. Dieser ragt in das Flurstück 12 hinein, das an seine nördliche und westliche Grenze anschließt. Im nördlichen Bereich, noch vor dem beschriebenen "Knick", grenzen die Flurstücke 12/2 und 12 aneinander.
Im Rahmen der Veräußerung des Flurstücks 12/5 an die Gemeinde wurde auf Antrag der Beteiligten, die Restfläche des Flurstücks 12 lastenfrei nach § 1026 BGB abzuschreiben, ohne Bewilligung und ohne Anhörung der Berechtigten am 29.10.2009 die Dienstbarkeit auf diesem Grundstück gelöscht.
Auf Anregung der Eigentümer des herrschenden Grundstücks FlSt 12/2 hat das Grundbuchamt am 16.10.2014 gegen die Löschung zu deren Gunsten einen Amtswiderspruch nach § 53 GBO eingetragen. Gegen den eingetragenen Widerspruch richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Die Beteiligte ist der Meinung, das Geh- und Fahrtrecht beschränke sich auf die verselbständigte Fläche des Wendehammers (FlSt. 12/5).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gegen eine Eintragung ist die Grundbuchbeschwerde (§ 71 Abs. 1 GBO) zwar grundsätzlich unzulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GBO). Der Zweck des § 71 Abs. 2 GBO verbietet aber nur die Anfechtung solcher Eintragungen, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Wo das nicht der Fall ist, kann mit der Beschwerde die Löschung der Eintragung verlangt werden (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 37). Unbeschränkt anfechtbar ist daher die Eintragung eines Widerspruchs (BayObLGZ 1952, 24/26; 1986, 294/297; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 110 und 143; Demharter § 71 Rn. 39) mit dem Ziel seiner Löschung (im Ergebnis ebe...