Leitsatz (amtlich)
1. Zum Rechtserwerb und zur Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin aufgrund Ersuchens nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts.
2. Wird im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt, so ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste. Bei einer unrichtigen Eigentümereintragung ist demnach beschwerdeberechtigt nur der wahre Eigentümer, nicht aber ein Käufer, dessen Erwerb aufgrund Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts scheitert.
Normenkette
BauGB § 28 Abs. 3 S. 6, Abs. 4; GBO §§ 38, 53 Abs. 1, § 71
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 19.08.2015; Aktenzeichen TD-42966-1) |
Tenor
I. Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 19.8.2015 sowie gegen die Versagung von Grundbucheinsicht gemäß Schreiben des Grundbuchamts München - Rechtspfleger - vom 10.9.2015 werden als unzulässig verworfen.
II. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 60.700 EUR (Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.8.2015), 200 EUR (Beschwerde gegen die versagte Grundbucheinsicht).
Gründe
I. Im Grundbuch ist die Landeshauptstadt M. (Beteiligte zu 2) als Eigentümerin von Erholungsflächen - drei Grundstücken - eingetragen. Der Eintragung zugrunde lag ein mit Unterschrift und Stempel versehenes Ersuchen der Landeshauptstadt vom 20.7.2015 - Eingang 23.7.2015 - folgenden Wortlauts:
Mit Bescheid vom 18.01.2012 hat die Landeshauptstadt M. gegenüber der Bundesanstalt ... das Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt (öffentliche Grünfläche) - Urkunde Nr ... Notar ... Der Kaufpreis wurde gemäß § 28 Abs. 4i. V. mit §§ 93 ff. BauGB limitiert.
Mittlerweile wurde die Ausübung gerichtlich bestätigt und der Ausübungsbescheid hat Bestandskraft erlangt. Der limitierte Kaufpreis wurde bereits ausbezahlt und Besitz, Nutzen und Lasten sind am 15.07.2015 auf die Stadt M. übergegangen.
Hiermit ersucht die Landeshauptstadt M. gemäß § 28 Abs. 3 Satz 6 BauGB als Eigentümerin der oben aufgeführten Flurstücke ins Grundbuch eingetragen zu werden ...
1. Mit Schreiben vom 15.8.2015 wandte sich der Beteiligte zu 1 gegen die vorgenommene Eigentümereintragung. Er verlange, auf der Grundlage seines am 17.11.2011 abgeschlossenen Vertrags mit der Verkäuferin als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen zu werden. Das Grundbuchamt sei verpflichtet, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen. Die Ausübungserklärung vom 18.1.2012 habe keinen Vorkaufsrechtsanspruch begründet, da erst am 15.7.2015 eine verfristete und damit unwirksame Auflassung zustande gekommen sei, die den Vorgaben des § 28 BauGB nicht entspreche. Das Eintragungsersuchen sei fehlerhaft. Zwar sei der Ausübungsbescheid vom 18.1.2012 bestandskräftig geworden, jedoch sei eine wirksame Auflassungserklärung nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten abgegeben worden.
Mit Beschluss vom 19.8.2015 hat das Grundbuchamt die Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs und den Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer abgelehnt. Eintragungsgrundlage sei ein Ersuchen der Beteiligten zu 2 gemäß § 28 Abs. 3 Satz 6 BauGB gewesen. Außerdem habe die Landeshauptstadt den Kaufpreis limitiert. In solchen Fällen sei die Mitwirkung des Verkäufers nicht mehr notwendig, eine Auflassung nicht erforderlich. Das Grundbuchamt habe, abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 GBO, ebensowenig Prüfungspflichten. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung scheide aus, da bezüglich des Ersuchens solche nicht vorgelegen hätten. Lediglich der Verkäufer könnte schuldrechtlich die Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Zu Gunsten des Beteiligten zu 1 könne das Grundbuch schon gar nicht berichtigt werden, da es insofern nicht unrichtig und eine Unrichtigkeit auch nicht nachgewiesen sei.
2. Der Beteiligte zu 1 wandte sich zunächst an das Grundbuchamt und bat dieses im Schreiben vom 8.9.2015,
"da sich zudem auf den Grundstücken Werbetafeln (und daraus Einnahmen erzielt wurden) befinden und befunden haben",
um Auskunft,
"wann nun datumsmäßig der ganz konkrete Eigentumsübergang zu Gunsten der Stadt M. war".
Der Rechtspfleger verwies hierauf mit formlosem Schreiben vom 10.9.2015 auf seinen Beschluss vom 19.8.2015 und die dort enthaltene Begründung. Die gewünschte Mitteilung sei teilweise Grundbucheinsicht, welche nicht gewährt werden dürfe, da ein berechtigtes Interesse nicht bestehe.
3. Hiergegen wendet sich das als Rechtsbeschwerde nach § 71 GBO bezeichnete Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 vom 26.11.2015. Das Grundbuch sei unrichtig geworden. Eine rechtswirksame Umsetzung des Vorkaufsrechts liege nicht vor. Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht ergebe sich aus seiner Eigenschaft als Käufer, die Beschwerdeberechtigung auf seinem schlüssigen Sachvortrag. Er meint namentlich:
a) Eine der drei Grundstü...