Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit Dieselmotor
Normenkette
BGB § 826
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Urteil vom 10.12.2019; Aktenzeichen 22 O 281/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.12.2019, Az.: 22 O 281/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.990,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz von der Beklagten als Herstellerin des Motors des vom Kläger erworbenen Gebrauchtwagens Audi A 4 Avant 2.0 TDI quattro Schadenersatz infolge des Einbaus einer abgasbeeinflussenden Software in die Motorsteuerung dieses Fahrzeuges.
Hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf die mit Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.12.2019 (Bl. 158/181 d. A.) getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen, weiterhin auf Ziffer I. des Hinweisbeschlusses vom 26.02.2020 (Seite 2), hinsichtlich des Vorbringens der Klagepartei auf die weiteren Ausführungen Ziffer I., Seiten 2 - 4 des Hinweisbeschlusses.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:
I. Unter Abänderung des am 10.12.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 22 O 281/19, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A 4 mit der Fahrgestellnummer: ...90 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 27.990,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2017 zu zahlen.
II. Unter Abänderung des am 10.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Deggendorf, Az.: 22 O 281/19, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 1.872,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
III. Unter Abänderung des am 10.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Deggendorf, Az.: 22 O 281/19, festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 19.03.2019 mit der Rücknahme des Klageantrags Ziffer I. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.12.2019, Az.: 22 O 281/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Bei dieser Wertung verbleibt es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klagepartei in dem Schriftsatz vom 25.03.2020.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 26.02.2020 Bezug genommen. Die klägerseits in der Stellungnahme vom 25.03.2020 (Bl. 212/215 d. A.) zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 04.10.2019, Az.: 19 O 98/19 (BeckRS 2019, 30559) steht den Erwägungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 26.02.2020 nicht entgegen.
Das Oberlandesgericht Köln führt in dem von ihm entschiedenen Fall eines am 24.10.2016 vom Kläger erworbenen gebrauchten Pkws, Erstzulassung am 03.03.2015, ausgestattet mit dem von der Beklagten entwickelten und hergestellten 2,0 L.-Dieselmotor vom Typ EA 189, in Rn. 35 aus:
"Im vorliegenden Fall bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob es bei lange nach Herbst 2015, mithin des ersten Bekanntwerden "Dieselskandals", erfolgten Fahrzeugkäufen aufgrund der über Monate hinweg anhaltenden Berichterstattung zu diesem Thema einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, dass ein Fahrzeugerwerber von der Abgabsproblematik des konkret erworbenen Fahrzeugs Kenntnis hatte und deshalb bei solchen Käufen höhere Substantiierungsanforderungen an einen Vortrag des Anspruchstellers gerechtfertigt sein können. Hier hat der Kläger nämlich insoweit im Senatstermin ergänzend zu den bisherigen Feststellungen im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO geschildert, dass es sich um ein mit "AdBlue" ausgestattetes Fahrzeug handelt, bei welchem der Motor zum damaligen Zeitpunkt des Kaufvertrags noch nicht in Verdacht stand, manipuliert worden zu sein. ... Gerade deshalb habe er sich nach Einholung von weiteren Informationen und der Bestätigung der Verkäuferin, dass es sich um ein "AdBlue"-Fahrzeug handele, für dieses entschieden." Diese Darstellung glaubte der S...