Leitsatz (amtlich)
1. Zum grundbuchrechtlichen Nachweis, Berechtigter von privatschriftlich abgetretenen Briefgrundschulden zu sein.
2. Die Vorlage eines notariellen Überlassungsvertrags, den der eingetragene Gläubiger und ursprüngliche Eigentümer mit einem Dritten abgeschlossen hat und der die Erklärung enthält, die eingetragenen Grundschulden seien privatschriftlich abgetreten worden, genügt hierfür nicht.
Normenkette
GBO §§ 19, 26, 29 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Passau (Beschluss vom 07.03.2014) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 7.3.2014 wird zurückgewiesen.
II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 920.325 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte ist gemäß Auflassung vom 19.12.2005 seit 24.7.2006 Eigentümer von Grundstücken, die mit zwei Briefgrundschulden zu 153.387,56 EUR (= 300.000 DM; Abt. III/1) und zu 766.937,82 EUR (= 1.500.000 DM; Abt. III/2) für dessen Bruder Michael H. belastet sind. Michael H. ist nach Angabe des Beteiligten am 11.2.2006 verstorben. Der Beteiligte hat am 6.2.2014 mit einer von ihm erteilten, notariell beglaubigten Löschungsbewilligung unter Vorlage der Grundschuldbriefe und einer privatschriftlichen Vereinbarung über die Abtretung der Grundschulden vom 23.12.1986 die Löschung beider Briefgrundschulden beantragt. In der Löschungsbewilligung ist angegeben, Michael H. habe die Briefgrundschulden privatschriftlich an ihn - den Beteiligten - abgetreten gehabt. Bei Auflassung des Grundbesitzes von Michael H. an Mathilde H. am 12.12.2005 habe diese die Grundschulden in dinglicher Haftung übernommen; auf sie übertragen worden seien die Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche bezüglich dieser Grundschulden. Am 19.12.2005 habe Mathilde H. den Grundbesitz dann ihm, dem Beteiligten, überlassen. Mit dem Übergang der Grundstücke seien die Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche, bezogen auf die beiden Grundschulden, an ihn übergegangen, dies jedenfalls spätestens mit dem Tod von Mathilde H. am 23.3.2012.
Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zunächst darauf hingewiesen, dass zum Vollzug eine Nachtragserklärung erforderlich sei. Entweder müsse eine Löschungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten oder aber eine Abtretungserklärung in notarieller Form vorgelegt werden. Der Beteiligte hat sich hierauf im Wesentlichen auf den notariellen Vertrag vom 12.12.2005 zwischen den Voreigentümern Michael H. und Mathilde H. berufen. Dort heißt es:
Die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen ... Briefgrundschulden wurden nach Angabe von Herrn H. mittels privatschriftlicher Abtretungserklärung und Übergabe der Grundschuldbriefe an Herrn Johann H. (= der Beteiligte) abgetreten.
Der Erwerber übernimmt diese Grundschulden in dinglicher Haftung.
Der Veräußerer tritt alle ihm bezüglich dieser Grundschulden zustehenden Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche an den Erwerber ab und bewilligt entsprechende Eintragung im Grundbuch.
Mit Beschluss vom 7.3.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Zur Löschung sei die Bewilligung des eingetragenen Gläubigers in beglaubigter Form - ggf. von dessen Erben - notwendig. Briefgrundschulden könnten zwar außerhalb des Grundbuchs privatschriftlich abgetreten werden; dies könne das Grundbuchamt aber wegen § 29 GBO nicht berücksichtigen. Die Erklärung in dem notariellen Vertrag vom 12.12.2005 sei lediglich eine Behauptung, indes kein formgemäßer Nachweis. Außerdem fehlten in der Bestätigung ein genauer Betrag und der Zeitpunkt der Zinsabtretung. Solches ergebe sich nur aus der - in der Form ungenügenden - privatschriftlichen Abtretungserklärung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er meint, das Grundbuchamt habe verkannt, dass die Erklärung in der notariellen Urkunde vom 12.12.2005 vom ursprünglichen Gläubiger und nicht (nur) vom Abtretungsempfänger abgegeben worden sei. Es handele sich um eine Bestätigungserklärung in der gehörigen Form. Erforderlich und ausreichend sei der Nachweis der Abtretungserklärung, zudem die Annahme der Abtretung durch den Abtretungsempfänger, die in derselben Urkunde ebenfalls bestätigt worden sei, was zudem durch die Briefvorlage nachgewiesen werde. Schließlich sei der Umfang der Abtretung mit Hauptsache und Zinsen hinreichend bestimmt.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 3.4.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beteiligte hat seine Berechtigung an den beiden Grundschulden nicht in gehöriger Form belegt. Deren Löschung bedarf der Mitwirkung des betroffenen Rechtsinhabers (vgl. § 19 GBO), ggf. seines Rechtsnachfolgers. Dass der Beteiligte Berechtigter ist und damit die Löschung bewirken kann, ist nicht nachgewiesen.
1. Die Abtretung einer Briefgrundschuld findet durch Abtretungsvertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger mit Ausstellung einer schriftlichen Abtretungserklärung und Briefübergabe an den neuen Gläubiger statt (§ 1154 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 B...