Leitsatz (amtlich)
Auch wenn bei Bildung von Wohnungseigentum aufgrund eines wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot fehlerhaften Gründungsakts ausschließlich isolierte Miteigentumsanteile entstanden sind und Sondereigentum an den Räumen der Wohnanlage bisher nicht begründet wurde, können die als Wohnungseigentümer eingetragenen Berechtigten nachträglich den ursprünglich fehlerhaften Gründungsakt ändern und somit erstmals Sondereigentum zur Entstehung bringen.
Normenkette
BGB §§ 873-874; WEG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 28.02.2008; Aktenzeichen 11 T 29/08) |
AG Bad Neustadt a.d. Saale (Aktenzeichen Grundbuch von Bad Königshofen i.Gr. Bl. 3181) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 28.2.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die ...-GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) war als Bauträgerin Eigentümerin eines Grundstücks. Zur notariellen Urkunde vom 17.9.1971 begründete sie nach § 8 WEG Wohnungseigentum, indem sie das Grundstück aufteilte, so dass mit jedem der 48 Miteigentumsanteile das Sondereigentum an einer bestimmten in dem beigefügten Aufteilungsplan näher bezeichneten Wohnung verbunden werden sollte. Das damals noch nicht errichtete Gebäude besteht aus Erdgeschoss und den Stockwerken 1 bis 7 mit je 6 Wohnungen pro Geschoss mit einem für alle Stockwerke identischen Grundrissplan. Dabei sind die Wohnungen je Etage symmetrisch so angeordnet, dass sich die drei entsprechend der Beschriftung für den Planbetrachter links eingezeichneten Wohnungen in Zuschnitt und Fläche den drei rechts eingezeichneten jeweils spiegelbildlich entsprechen. Der zentrale Eingang des auf dem Lageplan im rechten Winkel eingezeichneten Gebäudes befindet sich, wenn man den Plan entsprechend seiner Beschriftung und urkundlichen Heftung betrachtet, "oben".
Gemäß diesem der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügten Aufteilungsplan sind die Einheiten, beginnend mit dem Erdgeschoss links oben entgegen dem Urzeigersinn handschriftlich nummeriert. Auf den für jedes Geschoss verwendeten Planzeichnungen befindet sich eingedruckt die Nummerierung in umgekehrter Folge, also im Erdgeschoss mit Nr. 1 beginnend rechts oben; diese Nummerierung ist mit Kugelschreiber durchgestrichen. In der Teilungserklärung werden die Wohnungen Nr. 1 - Nr. 48 durchgängig nach folgendem Muster beschrieben:
Miteigentumsanteil zu ...
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
im Erdgeschoss links, bestehend aus ...
mit einer Wohnfläche von ...
- im Aufteilungsplan mit Nr. 1) bezeichnet -
Die Teilung wurde am 18.11.1971 im Grundbuch vollzogen und entsprechende Grundbuchblätter angelegt.
Bei der Veräußerung der Wohnungen wurde hingegen von der ursprünglichen Nummerierung ausgegangen, was zunächst unbemerkt blieb. Sinngemäß wurden Eigentümer, dinglich Berechtigte und Grundpfandgläubiger jeweils nicht in dem sie betreffenden Grundbuchblatt, sondern in dem der spiegelbildlichen Wohnung eingetragen.
Die Bauträgerin (KG) ist gemäß Handelsregistereintrag vom 11.10.1988 aufgelöst, die Firma erloschen. Auch deren Komplementärin ist seit mehr als zwei Jahrzehnten gelöscht.
Die notarielle Nachtragsurkunde vom 16.3.2007 betrifft die Bereinigung der Verhältnisse. Die derzeitigen Wohnungseigentümer bestätigen die irrige Falschbezeichnung und versuchen dem dadurch Rechnung zu tragen, dass sie in einer Kopie der Pläne zur damaligen behördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung die Nummerierung eingetragen haben, die der Falschbezeichnung bei den einzelnen Bauträger- und späteren Weiterveräußerungen entspricht und dass sie zu diesem Plan eine aktuelle Abgeschlossenheitsbescheinigung erholt haben. Sie bewilligen und beantragen im jeweiligen Grundbuch die bisherige Nummerierung zu röten und die Nummerierung entsprechend dem neuen Aufteilungsplan vorzunehmen. Die Zustimmung aller gegenwärtig verlautbarter Gläubiger sowie dinglich Berechtigter ist beigebracht.
Schließlich wurde vom bevollmächtigten Verwalter ergänzend erklärt, dass die an den Einheiten nach bisheriger Zählweise eingetragenen Belastungen von dort auf die richtig bezifferten Einheiten übertragen werden sollen.
Den Vollzugsantrag vom 1.10.2007 hat das AG - Grundbuchamt - am 27.11.2007 nach rechtlichem Hinweis vom 9.10.2007 zurückgewiesen. Der Beschwerde vom 29.1.2008 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde am 28.2.2008 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der bevollmächtigten Notarin vom 19.4.2008.
II. Gegen die den Antrag zurückweisende Beschwerdeentscheidung des LG ist die unbefristete weitere Beschwerde zulässig (vgl. § 78 GBO). Im Ergebnis hat sie keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die zulässige Beschwerde sei unbegründet.
a) Die Beteiligten hätten keinen Berichtigungsanspruch dahingehend, dass sie am jeweils anderen Grundbuchblatt als Wohnungseigentümer eingetragen würden. Keiner der Beteiligten habe das Eigentum an der von ihm genutzten Wohnung oder an derjenigen Wohnung erworben, für die e...