Leitsatz (amtlich)
Das Registergericht kann die Eintragung eines unter Beteiligung einer Gemeinde abgeschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister ablehnen, wenn eine nach Mitteilung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist.
Normenkette
GmbHG § 54; AktG § 294
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 05.12.2008; Aktenzeichen 1 HK T 2174/08) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der beteiligten Gesellschaft gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 5.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Eintragung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 20.11.2007, den die beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft mit den Gemeindewerken O. als Organträger geschlossen hat. Letztere sind ein Eigenbetrieb der Gemeinde O., die auch alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist.
Unter "II. Ergebnisabführung, § 4 Gewinnabführung und Verlustausgleich", verpflichtet sich der Organträger, die Verluste der Organgesellschaft abzudecken (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). Nach Zustimmung des Gemeinderats und der Gesellschafterversammlung meldete der Notar unter Vorlage der entsprechenden notariellen Abschriften den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 20.11.2007 zur Eintragung in das Handelsregister an. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde teilte dem Registergericht mit Schreiben vom 2.1.2008 mit, die Gemeindewerke seien nach Art. 88 BayGO ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und könnten nicht als selbständiger Organträger auftreten; im Wege der Auslegung könne wohl als Vertragspartei die Gemeinde angesehen werden. Zentrales Problem sei die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, nach der sich die Gemeinde verpflichte, die Verluste der Organgesellschaft abzudecken. Trotz der wirtschaftlichen Verknüpfung mit der Gemeinde handle es sich um ein Einstehen für fremde Schuld i.S.d. Art. 72 Abs. 2 BayGO. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde sei nicht beantragt und könne auch nicht ohne weiteres in Aussicht gestellt werden.
Mit Zwischenverfügung vom 9.1.2008 wies das Registergericht darauf hin, dass der Eintragung die fehlende Genehmigung der Aufsichtsbehörde entgegenstehe; außerdem müsse im Vertrag die Gemeinde als Vertragspartner bezeichnet werden. Eine Genehmigung des Vertrages durch die Aufsichtsbehörde wurde nicht vorgelegt. Das Registergericht wies mit Beschluss vom 22.10.2008 die Anmeldung zurück. Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht die Eintragung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 20.11.2007 abgelehnt.
1. Ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, der auch mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschlossen werden kann, bedarf als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, der satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschenden Gesellschaft ändert, zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft (BGHZ 105, 324, 338; Zöllner in Baumbach/Hueck GmbHG, 18. Aufl. Schlussanhang Konzernrecht Rz. 53; Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl., § 293 Rz. 45; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 294 Rz. 1). Die Eintragung eines Unternehmensvertrages hat ebenso wie die einer Satzungsänderung konstitutive Wirkung. Das Registergericht hat die Anmeldung nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Der Vertrag kann nur in das Handelsregister eingetragen werden, wenn er materiell wirksam zustande gekommen ist (BGHZ 105, 324, 330; Hüffer AktG § 294 Rz. 11). Das ergibt sich auch aus § 294 Abs. 2 AktG, nach dem das "Bestehen" des Vertrages in das Handelsregister einzutragen ist (vgl. Koppensteiner in KölnKomm/AktG, 3. Aufl., § 294 Rz. 14).
Ergeben sich Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit des Unternehmensvertrages und können diese bei der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 12 FGG) nicht ausgeräumt werden, so kann das Gericht nach seinem Ermessen die Eintragung ablehnen oder nach § 127 FGG verfahren (Emmerich/Habersack § 294 Rz. 20; Altmeppen in MünchKomm/AktG, 2. Aufl., § 294 Rz. 26).
2. Das Registergericht konnte aufgrund der Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der zur Eintragung angemeldete Unternehmensvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Nach Art. 72 Abs. 2 BayGO darf die Gemeinde Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen; diese Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschloss...