Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 12.06.2007; Aktenzeichen 9 O 9431/07) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 12.6.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die 1962 geborene Tochter von ... Die Antragsgegnerin ist ein Filmproduktionsunternehmen und plant die Realisierung eines Spielfilms mit dem Titel .. Persönlicher Produzent ist ... Dieser ist auch Autor des Drehbuchs für den Film und die TV-Produktion. Der Kinostart des Films soll im Herbst 2008 erfolgen. Parallel hierzu soll eine längere TV-Version geschnitten werden, die in zwei Teilen Ende 2009 ausgestrahlt werden soll. Mit Schreiben vom 16.4.2007 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und deren Zwillingsschwester die Auszüge aus dem Drehbuch, die die Antragstellerin und/oder deren Schwester betreffen. Dabei zeigen die in der Anlage ASt 1 dargestellten Szenen mit dem Stand vom 16.4.2007 die Antragstellerin und deren Schwester in den Jahren 1967 bis 1970, gespielt von zwei Kinderdarstellerinnen.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Begründung, die betreffenden Szenen griffen in unzulässiger Weise in ihr Recht am eigenen Bild ein, gegen deren Veröffentlichung und Verbreitung durch den geplanten Film. Mit Schriftsatz vom 15.5.2007 begehrte sie den Erlass einer auf eine entsprechende Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 12.6.2007 wies das LG München I den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurück, die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und dem Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit der Antragsgegnerin ergebe, dass die Interessen der Antragsgegnerin überwögen. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.6.2007 sofortige Beschwerde ein.
Sie beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 12.6.2007 der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis, zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, zu unterlassen, Bildnisse der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie gemäß den dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.5.2007 als Anlage ASt 1 eingereichten Szenen aus dem Drehbuch zu dem Spielfilm "..." geplant.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Film-, Rundfunk- und Kunstfreiheit und hält die landgerichtliche Entscheidung für zutreffend.
Mit Schriftsatz vom 3.8.2007 legte die Antragsgegnerin das aktuelle Drehbuch vom 3.6.2007 vor (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 3.8.2007). Am 7.8. bzw. 8.8.2007 wurde mit den Dreharbeiten zu dem Filmprojekt begonnen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567, 569 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Antragstellerin steht weder ein auf den Bildnisschutz gem. §§ 22 ff. KUG noch ein auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützter, vorbeugender Unterlassungsanspruch gem. § 1004, § 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Veröffentlichung und Verbreitung bildlicher Darstellungen ihrer Person als Kind im Film der Antragsgegnerin zu.
1. Ausgehend vom Antrag der Antragstellerin, an den der Senat gebunden ist (Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 938 Rz. 2), ist Gegenstand der Beschwerdeentscheidung die Frage, ob sich die Antragstellerin mit Erfolg gegen die Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildnissen ihrer Person, wie in den gem. Anlage ASt 1 vorgelegten Drehbuchauszügen vorgesehen, wenden kann.
2. Die erforderliche Erstbegehungsgefahr ist gegeben. Zwar ist der Spielfilm ... noch nicht hergestellt. Jedoch ist, insb. auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, unstreitig, dass die Szenen gem. Anlage ASt 1 (zur Konkretisierung im Drehbuch vom 3.6.2007 siehe unten) Teil des geplanten Films sein sollen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamburg vom 10.4.2007 (ZUM 2007, 483 - Contergan -) war. Dort war hinsichtlich derjenigen Filmpassagen, bei denen die erforderliche Erstbegehungsgefahr verneint wurde, streitig, ob das Drehbuch filmisch umgesetzt werden würde. Hinzu kommt, dass mit der Verfilmung - und dabei gerade auch bezogen auf die streitgegenständlichen Szenen - bereits begonnen wurde.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus dem aktuellen Drehbuch vom 3.6.2007. Wie ein Abgleich der streitgegenständlichen Szenen gem. Anlage ASt 1 mit dem Drehbuch vom 3.6.2007 (Anlage zu Bl. 118/119 d.A.) ergibt, sind Abweichungen lediglich hinsichtlich der Szenen auf Seiten 6 und 11 der Anlage ASt 1 vorhanden. Die Abweichungen sind jedoch geringfüg...