Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 04.12.2012; Aktenzeichen 7 O 24776/12) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des LG München I vom 4.12.2012 - 7 O 24776/12 - unter 1. und 2. abgeändert.
2. Der Beteiligten zu 2 wird gestattet, der Beteiligten zu 1 unter Verwendung von Verkehrsdaten im - Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der LG München I vom 30.11.2011 - 7 O 24776/12 - aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
3. Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Beteiligte zu 1.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 macht geltend, sie sei aufgrund des Vertrages vom 1.10.2010 (Anlage Ast 3) in Verbindung mit der sechsten Ergänzungsvereinbarung vom 19.11.2012 (Anlagen Ast 3) Inhaberin der ausschließlichen Videorechte an der Serie "The Walking Dead - Series 3" für die Bundesrepublik Deutschland sowie der nicht exklusiven Vertriebsrechte im Online-Bereich ("... non-exclusive online distribution via Supplier pre-approved third partiers ... through WVG, ..."). Tatsächlich seien sich die Beteiligte zu 1 und ihre Vertragspartnerin, die One UK Limited (vormals E1 Entertainment UK Limited), bereits mit der fünften Ergänzungsvereinbarung vom 13.7.2012 über die Übertragung der Rechte auch an der Serie "The Walking Dead - Series 3" einig gewesen, wie sich daraus ergebe, dass dort die Serie 2 versehentlich doppelt aufgeführt sei.
Am 23.11.2012 beantragte die Beteiligte zu 1, es der Beteiligten zu 2 zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten i.S.d. § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über die Namen und die Anschriften derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Der Antrag wird auf die öffentliche Zugänglichmachung in sog. P2P-Tauschbörsen im Zeitraum 19.11.2012 bis 23.11.2012 gestützt, bei dem von der Beteiligten zu 2 zur Verfügung gestellte Internetverbindungen genutzt worden seien.
Die streitgegenständliche Serie läuft in Deutschland als TV-Serie seit dem 19.10.2012 auf dem Privatsender FOX. Die Serie wurde bisher nicht als Kauf-DVC und Kauf-BD veröffentlicht. Auch eine Online-Auswertung findet derzeit noch nicht statt.
Am 30.11.2012 hat das LG einen (ebenfalls beantragten) Sicherungsbeschluss erlassen. Mit Beschluss vom 4.12.2012 hat es den Antrag auf Gestattung zurückgewiesen mit der Begründung, die Beteiligte zu 1 sei nicht Verletzte i.S.v. § 101 Abs. 1 UrhG. Verletzter könne nur der Inhaber oder der ausschließliche Lizenznehmer sein. Die Beteiligte zu 1 könne jedoch keine ausschließlichen Rechte im Hinblick auf eine Online-Nutzung der streitgegenständlichen Serie geltend machen. Sei nämlich das urheberrechtliche Nutzungsrecht in der Art seiner Nutzung - wie vorliegend - in rechtlich verbindlicher Weise beschränkt, so stündem dem Nutzungsberechtigten gesetzliche Verbietungsansprüche gegen einen Dritten wegen einer anderen (abspaltbaren) Art der Nutzung des Werkes nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beteiligten herangezogenen späteren Rechtsprechung.
Gegen den ihr am 10.12.2012 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der sofortigen Beschwerde vom 21.12.2012. Sie macht geltend:
Für die Aktivlegitimation in Bezug auf ein Vorgehen gegen illegale Online-Nutzungen könne es nicht darauf ankommen, ob auch das exklusive Recht zur Online-Auswertung ausdrücklich vertraglich eingeräumt worden sei. Denn das ihr vertraglich ausschließlich eingeräumte Recht zur Auswertung der Videorechte werde durch Filesharing unmittelbar betroffen und verletzt. Denn die unberechtigte Nutzung von Tauschbörsen wirke sich denklogisch unmittelbar auf den Verkauf der entsprechenden DVD bzw. BD aus. Folglich könne es keinen Unterschied machen, ob ein zusätzlich eingeräumtes Recht zur Online-Auswertung nur beschränkt oder exklusiv übertragen worden sei.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9.1.2013 nicht abgeholfen.
II.1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 59 Abs. 2 FamFG. Der Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) wird erreicht. Die sofortige Beschwerde wurde auch fristgerecht eingelegt (§ 63 Abs. 1 FamFG, § 101 Abs. 9 Satz 7 UrhG).
2. Die Beschwerde ist begründet. Die Beteiligte zu 1 ist als Inhaberin der ausschließlichen Videorechte "Verletzte" i.S.v. § 101 Abs. 2 UrhG. Der Beteiligten zu 2 war daher zu gestatten, der Beteiligten zu 1 die Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen.
a. Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG hat der Verletzte in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung einen Anspruch auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verk...