Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 03.06.2011; Aktenzeichen 568 F 1307/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG München vom 3.6.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Unter Abänderung von Ziff. 3 des Beschlusses des AG München vom 3.6.2011 wird der Verfahrenswert auf 60.000 EUR für beide Instanzen festgesetzt.
Gründe
Der soeben verkündete Endbeschluss wird gem. § 117 Abs. 4 FamFG wie folgt begründet:
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG dem Antrag statt gegeben.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss vom 3.6.2011 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Anträge im Beschwerdeverfahren wird auf das obige Protokoll verwiesen.
Hinsichtlich der Rechtsausführungen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das obige Protokoll verwiesen.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Der Antragssteller kann von der Antragsgegnerin die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begehren, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen gem. § 1386 i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB gegeben sind. Die Parteien leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie leben mehr als drei Jahre getrennt. Weitere Voraussetzungen stellt § 1385 Nr. 1 BGB an die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht.
Der Gesetzgeber hat mit Neufassung von §§ 1385. 1386 BGB aus Gründen der Waffengleichheit beiden Ehegatten das Recht gegeben, bei einer dreijährigen Trennungsfrist einen Gestaltungsantraqg gem. § 1385 Nr. 1 BGB zu erheben (BT-Drucks. 16/10798, Seite 20). Auch in der Literatur wird nicht diskutiert, ob § 1385 Nr. 1 BGB einschränkend auszulegen ist. So vertritt Koch in MünchKomm/BGB § 1385 Rz. 9 die Auffassung, dass Tatbestandsvoraussetzung nur die Trennung der Ehegatten und der Zeitablauf sind. Beide Tatbestandsmerkmale sind wie ausgeführt gegeben. Soweit die Antragsgegnerin befürchtet, dass durch eine strikte Gesetzesanwendung der Schutzzweck des § 1365 BGB unterlaufen werden würde, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Gesetzgeber angesichts des eindeutigen Wortlauts von §§ 1386, 1385 BGB eine Einschränkung nicht vorgenommen, so dass eine einschränkende Analogie zu § 1385 Nr. 2 BGB nicht veranlasst ist, zum anderen wird in der Literatur diskutiert, dass, falls dem Gestaltungsantrag Folge gegeben wird, in der Folgezeit § 1365 BGB gleichwohl zur Anwendung gelangen soll. Diese letzte Frage steht jedoch mit der Zulässigkeit eines Gestaltungsantrags nicht in Verbindung, sondern ist erst dann zu klären, wenn die Zugewinngemeinschaft tatsächlich vorzeitig aufgelöst worden ist. Diese Rechtsfrage kann aber nicht bereits im Vorfeld zur Unzulässigkeit eines Gestaltungsantrags führen. Da die Tatbestandsvoraussetzen des § 1385 Nr. 1 BGB vorliegen, ist die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich erst nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Gestaltungsantrags nach § 1385 Nr. 1 BGB. Da somit die Rechtsfrage klar und eindeutig ist, dass an der richtigen Beantwortung der aufgeworfenen Probleme kein vernünftiger Zweifel besteht, besteht auch keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Verfahrenswert: §§ 55 Abs. 3, 40 Abs. 1, 42 I, 51 Abs. 1 analog FamGKG.
Ende der Verhandlung: 11.45 Uhr
Das Protokoll wurde direkt in den PC diktiert.
Fundstellen
Haufe-Index 2963729 |
NJW 2012, 1373 |
FamRZ 2013, 132 |
FuR 2012, 2 |
NZFam 2014, 1124 |