Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann sich der Gläubiger auch von Bevollmächtigten vertreten lassen, die nicht zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 FamFG gehören. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass der Antrag selbst in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form gestellt wird.
Normenkette
FamFG § 10 Abs. 2; GBO § 15 Abs. 1, §§ 29-30; ZPO § 867 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 02.05.2012; Aktenzeichen OS-3105-26) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 2.5.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 EUR.
Gründe
I. Auf Antrag der von einem Inkassodienstleister vertretenen Gläubigerin vom 22.3.2012 hat das Grundbuchamt am 19.4.2012 zu deren Gunsten auf dem Miteigentumsanteil (Hälfteanteil) der Beteiligten eine Zwangssicherungshypothek zu 15.000 EUR nebst Zinsen gemäß vorgelegter vollstreckbarer Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vom 1.3.1994 eingetragen. Gegen den der Beteiligten bekannt gegebenen Grundbucheintrag hat diese "Widerspruch" erhoben, das Grundbuchamt das Schreiben als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder auf Amtslöschung behandelt und mit Beschluss vom 2.5.2012 zurückgewiesen, weil die Eintragungsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 20.5.2012, die darauf gestützt wird, die Forderung der Gläubigerin sei längst verjährt.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Das nach § 71 Abs. 1 und § 73 GBO zulässige Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das AG die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder für eine Löschung der eingetragenen Hypothek von Amts wegen (s. § 71 Abs. 2 Satz 2, § 53 Abs. 1 GBO) verneint.
1. Eine Löschung der Grundbucheintragung von Amts wegen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) kommt ersichtlich nicht in Betracht, weil die Eintragung der Zwangshypothek ihrem Inhalt nach nicht unzulässig ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, wobei sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben muss, ohne dass auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden darf (vgl. etwa Demharter, GBO, 28. Aufl. § 53 Rz. 42 m.w.N.). Weder aus dem Eintragungsvermerk selbst noch aus der als Eintragungsgrundlage in Bezug genommenen Urkunde vom 1.3.1994 lässt sich herleiten, dass die Zwangshypothek mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie sie nun eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen könnte.
2. Darüber hinaus sind aber auch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die eingetragene Zwangshypothek nicht gegeben. Voraussetzung wäre nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nämlich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Die Grundbuchunrichtigkeit ist als (weitere) Voraussetzung für den begehrten Widerspruch glaubhaft zu machen (BayObLG Rpfleger 1987, 101).
a) Bei der Eintragung der Zwangshypothek hat das Grundbuchamt sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (BGH NJW 2001, 3627; Demharter Anh. zu § 44 Rz. 47 ff.). Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Titel selbst hat das Grundbuchamt hingegen nicht zu prüfen (s. etwa OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197), so dass es auf die Frage der Verjährung an dieser Stelle nicht ankam. Die notarielle Urkunde, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen enthält und mit einer entsprechenden Vollstreckungsklausel vom 5.9.2000 u.a. gegen die Beteiligte versehen ist, stellt einen geeigneten Titel dar (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 797 Abs. 2 ZPO). Die Gläubigeridentität wurde dem Grundbuchamt nachgewiesen. Einer Bewilligung (§ 19 GBO) der betroffenen Grundstückseigentümerin bedarf es für die Eintragung nicht.
b) Das Grundbuchamt hat die formlose Vollmacht des die Gläubigerin vertretenden Inkassodienstleisters als ausreichend erachtet, denn Schriftform genügt und weist auch die Bevollmächtigung nach (vgl. § 80 ZPO; Zöller/Stöber ZPO, 29. Aufl., § 867 Rz. 2). Zwar sind nach neuer Rechtslage (vgl. § 10 Abs. 2 FamFG; zur Rechtslage vor dem 1.9.2009 s. etwa OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 144) außer Rechtsanwälten (s. Satz 1) nur bestimmte Personen (s. Satz 2 Nrn. 1 bis 3) vertretungsbefugt (vgl. allgemein Keidel/Zimmermann FamFG 17. Aufl., § 10 Rz. 25 ff.); Inkassounternehmen zählen nicht hierzu. Jedoch gilt für das Grundbuchverfahren, namentlich das Eintragungsverfahren, die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 GBO, wonach in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegebene und...