Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung einer dem Mitgesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilten transmortalen Vollmacht.
2. Eine transmortale, unwiderrufliche Grundbuchvollmacht für den Mitgesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wirksam dazu ermächtigen, eine Vormerkung ohne die Mitwirkung nachfolgeberechtigter Erben in den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen zu bewilligen.
Normenkette
BGB §§ 133, 167, 709, 714, 883; GBO § 19
Verfahrensgang
AG Garmisch-Partenkirchen |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des AG Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 21.10.2013 aufgehoben.
Gründe
I. Im Grundbuch sind als Eigentümer eines Grundstücks (Gebäude- und Freifläche) der Beteiligte zu 1 und sein am 5.11.2008 verstorbener Vater Johann Z. seit 12.11.2003 als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht eingetragen. An der Gesellschaft (im folgenden: GbR) mit dem Zweck des Betreibens eines Wasserkraftwerks nebst Vermögensverwaltung der dazugehörigen Grundstücke waren der Beteiligte zu 1 mit 51 % und sein Vater mit 49 % beteiligt.
Der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag vom 26.8.2003 enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 7 (1) Der geschäftsführende Gesellschafter wird von der Gesellschaftsversammlung einstimmig bestimmt. Zu Beginn der Gesellschaft ist Herr ... (Beteiligter zu 1) geschäftsführender Gesellschafter.
§ 8 (5) Der Zustimmung von 68 % der Gesellschafter bedürfen Beschlüsse über:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrags, soweit nicht für einzelne Bestimmungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,
b) Auflösung der Gesellschaft,
c) Aufnahme eines Gesellschafters.
...
§ 13 (5) Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt bzw. als Einzelunternehmen betrieben im Falle ...
...
dem Tod eines Gesellschafters.
...
§ 18 (1) Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern mit den nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.
Nachfolgeberechtigte Vermächtnisnehmer haben insoweit ein Eintrittsrecht, wozu es keines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses nach § 8 Abs. 5 lit. c) bedarf.
(2) Nachfolgeberechtigt sind nur Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters, Mitgesellschafter sowie deren Abkömmlinge.
(3) Sind Nachfolgeberechtigte nicht vorhanden oder werden Nachfolgeberechtigte nicht Erben bzw. Vermächtnisnehmer, wird die Gesellschaft von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Die Erben erhalten in diesem Fall eine Abfindung ...
Am 19.2.2007 hatte der verstorbene Gesellschafter dem Beteiligten zu 1 in einer notariellen Urkunde folgende Vollmacht erteilt:
Abschnitt 1: Grundbuchstand, Vorbemerkung
I. Grundbuchstand
1. Im Grundbuch des AG ... von ... Bl. 2681 sind Herr Johann Z. und Herr ... (Beteiligter zu 1) als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht als Eigentümer des folgenden ... Grundbesitzes eingetragen ...
2. Im Grundbuch des AG ... von ... Bl. 2717 sind Herr Johann Z. und Herr ... (Beteiligter zu 1) als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht als Eigentümer des folgenden ... Grundbesitzes eingetragen ...
3. Im Grundbuch des AG von ... Bl. 2651 ist die Gemeinde O. noch als Alleineigentümer des folgenden Grundbesitzes eingetragen ...
II. Vorbemerkung:
Auf dem unter Ziffer I. genannten Grundbesitz betreiben Herr Johann Z. und Herr ... (Beteiliger zu 1) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Wasserkraftwerk. Das unter Ziff. I. 3. näher bezeichnete Grundstück wird in diesem Zusammenhang noch an diese Gesellschaft aufgelassen.
Dieses Wasserkraftwerk soll verkauft werden.
Abschnitt 2. Vollmacht
Ich, Herr Johann Z.
erteile hiermit meinem Sohn und Mitgesellschafter, Herrn ... (Beteiligter zu 1) Vollmacht, mich bei der ganzen oder teilweisen Veräußerung des in Abschnitt 1. Ziffer I. beschriebenen Grundbesitzes ... gegenüber Privatpersonen, dem Grundbuchamt und anderen Behörden umfassend zu vertreten.
Der Bevollmächtigte ist insbesondere ermächtigt, einen beliebigen Veräußerungsvertrag abzuschließen, den Kaufpreis in Empfang zu nehmen und hierüber Quittung zu erteilen, Schuldübernahmen zu vereinbaren, die Auflassung zu erklären, alle zum Vollzug des Veräußerungsvertrages erforderlichen oder zweckdienlichen Erklärungen abzugeben, Anträge aller Art, insbesondere Anträge zur Eintragung von Auflassungsvormerkungen, zur LastenfreisteIlung sowie Vermessungsanträge zu stellen.
Weiter umfasst die Vollmacht die Befugnis, alle zur Kaufpreisfinanzierung dienenden Grundpfandrechte samt dinglicher Zwangsvollsteckungsunterwerfung, sowie damit in Zusammenhang stehende Dienstbarkeiten zu bestellen und zur Eintragung in das Grundbuch zu beantragen.
Diese Vollmacht erlischt nicht beim Tod des Vollmachtgebers. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit. Die Übertragung der Vollmacht auf Dritte ist nicht zulässig. Untervollmacht an Dritte für einzelne Angelegenheiten kann jedoch erteilt werden.
Das unter Ziffer I. Nr. 3....