Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 02.06.2009; Aktenzeichen 31 T 1092/09) |
AG Landshut (Aktenzeichen 15 L 4/09) |
Tenor
Gründe
I.
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht im Beschwerdeverfahren.
Die Schuldnerin hatte mit Schriftsatz vom 12.02.2009 Erinnerung/Beschwerde gegen die Anordnung einer Zwangsverwaltung eingelegt, der das Amtsgericht Landshut mit Beschluss vom 27.02.2009 nicht stattgab. Der Zwangsverwaltung lag die vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldurkunde vom 30.11.2005 zugrunde. Die Gläubigerin beruft sich auf eine vollstreckbare Forderung in Höhe von 18 % Zinsen p.a. aus EUR 1 235 000,- seit 01.01.2007.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2009 legte die Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 27.02.2009 Beschwerde ein, die das Landgericht Landshut mit Beschluss vom 02.06.2009 zurückwies und den Beschwerdewert auf EUR 444 600,- festsetzte. Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 04.06.2009 formlos übersandt.
Hiergegen legte die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 15.06.2009, bei Gericht eingegangen am 16.06.2009, Beschwerde ein. Sie beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren gemäß dem Interesse der Schuldnerin an der Aufhebung der Zwangsverwaltung auf allenfalls EUR 500,- festzusetzen, da das Gesamtobjekt in einer defizitären Einnahmesituation sei.
Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 29.06.2009 nicht ab. Das Interesse der Schuldnerin bemesse sich am geltend gemachten Anspruch in Höhe von 18 % Zinsen p.a. aus EUR 1 235 000,- seit 01.01.2007.
Ergänzend wird auf die gerichtlichen Beschlüsse sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1.
Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und die Beschwer ist höher als EUR 200,-
Auch gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als Beschwerdegericht ist der Weg der Streitwertbeschwerde eröffnet. Anders als die bis zum 30. Juni 2004 vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodemisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 ff) anzuwendende Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. enthält § 68 Abs. 1 GKG keinen Ausschluss der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts. Der Verzicht des Gesetzgebers auf die Übernahme der früheren Regelung in das neue Kostenrecht steht auch einer analogen Heranziehung der entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung aus § 567 Abs. 1 ZPO entgegen.
Zuständig zur Entscheidung über die im Beschwerderechtszug getroffenen Wertfestsetzungen der Landgerichte sind die Oberlandesgerichte. Beschwerdegericht ist in diesen Fällen nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich das "nächst höhere Gericht". Zwar wäre im zivilprozessualen Instanzenzug der Hauptsache - in dem allein denkbaren Fall einer Rechtsbeschwerde gegen die landgerichtliche Berufungsentscheidung - der Bundesgerichtshof die auf das Landgericht folgende Instanz (§§ 574, 577 ZPO, 133 GVG). Der Begriff des "nächst höheren Gerichts" im Sinne der Rechtsmittelvorschriften des Kostenrechts lehnt sich nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht an den Instanzenzug der Hauptsache an, sondern meint das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht, mithin für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht (vgl. hierzu OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2007, 127; OLG Celle OLGR Celle 2006, 270 und 2007, 198).
2.
Die Beschwerde ist insoweit begründet, als der vom Landgericht festgesetzte Beschwerdewert EUR 5 220,- übersteigt.
Da keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen, bestimmt sich der Beschwerdewert nach §§ 23 ff RVG (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. Stöber in Zöller ZPO 27. Aufl. § 766 Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 766 Rn. 30).
Der Beschwerdewert bestimmt sich jedoch nicht nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 2 RVG, sondern nach der speziellen Vorschrift des § 25 Abs. 2 RVG.
§ 23 Abs. 2 RVG beinhaltet lediglich eine Regelung für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder die sich nicht nach dem Wert des Verfahrens richten. Nur in diesen Fällen ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG), soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt. Hier liegt nach dieser Definition bereits kein Anwendungsfall des § 23 Abs. 2 RVG vor, da für das Beschwerdeverfahren über einen auf Erinnerung gemäß § 766 ZPO hin erlassenen Beschluss eine pauschalierte Gerichtsgebühr gemäß KV GKG 2121 erhoben wird (Stöber in Zöller a.a.O.). Daher ist auch im Rahmen des streitgegenstä...