Tenor
1.
Die Beteiligung eines Gefangenen an den durch die Verwendung von in seinem Besitz befindlichen Geräten verursachten Stromkosten bedarf einer Ermessensentscheidung.
2.
Der Gefangene kann über sein Hausgeldkonto auch durch schlüssiges Verhalten verfügen, indem er beispielsweise in seiner Zelle ein Fernsehgerät betreibt in dem Bewusstsein, die JVA werde ihn an den Stromkosten beteiligen, und dass andere Geldmittel für die Bezahlung dieses Betrages nicht vorhanden sind.
Tatbestand
Sachverhalt:
1.
Der Beschwerdeführer hatte im Februar 2008 ein von ihm benutztes Fernsehgerät auf seinem Haftraum in Besitz. Am 6.2.2008 buchte die Justizvollzugsanstalt den Betrag von 1,50 EUR vom Hausgeldkonto des Beschwerdeführers als Beteiligung an den monatlichen Stromkosten für Februar 2008 wegen des Betriebs des Fernsehgeräts ab.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er trug vor, das Hausgeld sei mit Ausnahme der Fälle des Art. 89 Abs. 2 BayStVollzG jeglichem fremden Zugriff entzogen. Ohne eine Abbuchungsermächtigung könne die JVA nicht auf sein Hausgeld zugreifen.
Im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer hat die JVA vorgetragen, Art. 73 BayStVollzG erlaube die Beteiligung von Gefangenen in angemessenem Umfang an den Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen. Der Beschwerdeführer sei wie andere Gefangene auch mit dem monatlichen Betrag von 1,50 EUR an den Stromkosten beteiligt worden. Da der Beschwerdeführer über kein sonstiges Vermögen verfüge, habe er durch die Benutzung des Fernsehgeräts schlüssig in Höhe der Stromkostenbeteiligung über sein Hausgeld verfügt.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24.4.2008 hat der Senat mit Beschluss vom 30.5.2008 (Az. 4 Ws 062/08 (R)) den vorgenannten Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Hierbei hat der Senat festgestellt, dass die Beteiligung des Gefangenen an den durch den Betrieb von in seinem Besitz befindlicher Gegenstände verursachten Stromkosten einer Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt bedürfe, wobei der Senat dahinstehen hat lassen, ob Grundlage einer solchen Entscheidung im Einzelfall Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG oder Art. 73 BayStVollzG sei. Der Wortlaut der genannten Vorschriften sei eindeutig insoweit, als beide der Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit einräumen ("können"), den Gefangenen an Stromkosten zu beteiligen.
2.
Mit Beschluss vom 15.7.2008 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Antrag des Beschwerdeführers, die JVA zu verpflichten, den am 6.2.2008 von seinem Hausgeldkonto abgebuchten Betrag von 1,50 EUR seinem Hausgeldkonto wieder gutzuschreiben, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die JVA habe die Stromkostenbeteiligung deshalb vom Hausgeldkonto des Gefangenen abgebucht, weil dieser auf einem eigenen Fernsehgerät in der Zelle bestanden habe und sich nicht mit der Nutzung des Fernsehens im Gemeinschaftsraum begnügt habe. Da dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass er für die Nutzung des Fernsehgeräts eine Stromkostenbeteiligung in Höhe von 1,50 EUR pro Monat bezahlen müsse, er gleichwohl sein Fernsehgerät nicht abgegeben habe, habe er auch für die JVA erkennen lassen, dass er mit diesem Betrag einverstanden sei. Rechtsgrundlage für die Beteiligung an den Stromkosten sei Art. 73 BayStVollzG. Die JVA brauche kein ausdrückliches Einverständnis eines Gefangenen für die Beteiligung herbeizuführen. Ihr Ermessen habe die JVA insoweit gegenüber jedem Gefangenen in gleicher Weise ausgeübt, dass sie von jedem Gefangenen denselben monatlichen Betrag fordere.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Landgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben sowie die JVA dazu zu verpflichten, ihm den von seinem Hausgeldkonto abgebuchten Betrag in Höhe von 1,50 EUR wieder gutzuschreiben.
Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er rüge die Verletzung formellen Rechts. Die Strafvollstreckungskammer habe unter Missachtung von § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO ihre Bindung an die Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts missachtet, indem sie in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, ein ausdrückliches Einverständnis eines Gefangenen für die Beteiligung an den Stromkosten sei nicht erforderlich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Weder der Wortlaut der Vorschrift des Art. 73 BayStVollzG noch der sich aus der amtlichen Begründung ergebende gesetzgeberische Wille enthalte Anhaltspunkte dafür, dass die JVA eine ohne weiteres bestehende Zugriffsmöglichkeit auf das Hausgeld eines Strafgefangene...