Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 14.02.2008) |
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Februar 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie im Kostenausspruch aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 19. September 2007 wegen Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit mit übler Nachrede zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € (Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch: 30 Tagessätze; Einzelstrafe für die üble Nachrede: 40 Tagessätze).
Im Berufungsverfahren wurde die Strafverfolgung des Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der üblen Nachrede beschränkt.
Mit Urteil vom 14. Februar 2008 wurde auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts vom 19. September 2007 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt wird.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.
II. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und war insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, indem es die Zeugen Z und T nicht als Zeugen vernommen habe. Das Gericht habe sich hierzu gedrängt sehen müssen, da der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten habe und nach einem Aktenvermerk des Zeugen Z zum Tatzeitpunkt bei der Firma A zu einem Vorstellungstermin gewesen sei.
Die Rüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig.
In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur erhoben, wenn die Revision Tatsachen bezeichnet, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 244 Rn. 81). Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. Die die Rüge begründenden Tatsachen sind so genau und vollständig vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein auf Grundlage der Revisionsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Meyer-Goßner § 344 Rn. 21).
In der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge wird nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet, welches Ergebnis die unterbliebene Beweiserhebung erbracht hätte. An der erforderlichen Bestimmtheit der Beweisbehauptung fehlt es, wenn die Revision lediglich beanstandet, der Tatrichter habe nicht geklärt, ob etwas anders geschehen sei (KK-Kuckein StPO 5. Aufl. § 344 Rn. 31).
Weder wird von der Revision vorgetragen, was die Vernehmung des Zeugen hinsichtlich der Dauer des Vorstellungsgesprächs ergeben noch was die Vernehmung des Zeugen T über sein Telefonat mit dem Zeugen S ergeben hätte. Insbesondere wird nicht behauptet, die Einvernahme des Zeugen T hätte ergeben, dass der Zeuge S ihm gegenüber geäußert habe, der Angeklagte sei unmittelbar vor dem Telefonat des Zeugen S mit dem Zeugen T beim Zeugen S in der Zeitung gewesen. Hierfür genügt die Bezugnahme auf den Aktenvermerk und das darin vorkommende Wort "soeben" nicht, da dieses Wort keine genaue Zeitangabe enthält, sondern Interpretationsspielräume offen lässt. Die Beanstandung, der Tatrichter hätte ermitteln müssen, ob der Zeuge S dem Zeugen T gegenüber genaue Angaben zum Zeitpunkt gemacht hat, zu dem der Angeklagte in der Zeitung gewesen sein soll, ist nicht ausreichend.
Im Übrigen wäre die Aufklärungsrüge auch unbegründet.
Das Revisionsgericht prüft (im Falle einer zulässigen Aufklärungsrüge) die Erheblichkeit einer vom Tatgericht unterlassenen Beweisergänzung aus eigener Sicht (KKHerdegen § 244 Rn. 21). Danach musste sich das Tatgericht nicht zu einer Vernehmung der Zeugen gedrängt sehen.
Die Einvernahme des Zeugen Z war schon deshalb entbehrlich, weil das Gericht unterstellt hat, dass der Angeklagte in der Zeit, die sich aus dem vom Zeugen Z unterschriebenen Besuchsschein ergibt, bei dem Vorstellungstermin in der Firma A gewesen ist (BU S. 8). Die Einvernahme des Zeugen T konnte unterbleiben, da das Tatgericht seine Überzeugung rechtsfehlerfrei auf die erhobenen Beweise stützen konnte. Nach den Urteilsfeststellungen hat das Landgericht den Zeugen S zu seiner in dem polizeilichen Aktenvermerk festgehaltenen Äußerung gegenüber dem Zeugen T, der Angeklagte sei "soeben" bei ihm gewese...