Leitsatz (amtlich)

Nach Übertragung aller Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft auf einen Erwerber ist die Auflösung der Gesellschaft anzumelden und im Handelsregister einzutragen.

 

Normenkette

HGB § 161 Abs. 2, § 143

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen HRA 82622)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG München - Registergericht vom 15.3.2010 wird hinsichtlich Ziff. 1, 2 und 3 aufgehoben.

 

Gründe

I. Im Handelsregister ist die C. KG eingetragen mit den Beteiligten zu 1 und 2 als persönlich haftenden Gesellschaftern und den Beteiligten zu 3 und 4 als Kommanditisten.

Zur Eintragung in das Handelsregister wurde angemeldet:

"Die Gesellschafter (Beteiligte zu 1 bis 4) haben jeweils ihre Gesellschaftsanteile im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Firma X. KG übertragen und sind dadurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Die Gesellschaft wurde dadurch aufgelöst.

Die Firma X. KG hat das Handelsgeschäft mit Aktiva und Passiva ohne Liquidation, jedoch ohne Übernahme der Firma, übernommen.

Die Firma der im Betreff genannten Firma ist damit erloschen."

Mit Zwischenverfügung vom 15.3.2010 beanstandete das Registergericht u.a.: Es sei das Eintreten und die konkrete Vertretungsbefugnis der neuen Komplementärin, der Firma X. anzumelden (Ziff. 1). Wenn bei den Kommanditisten ein Sonderrechtsnachfolgevermerk eingetragen werden solle, müssten die Beteiligten versichern, dass keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden sei (Ziff. 2). Die Übertragung der Gesellschaftsanteile der persönlich haftenden Gesellschafter im Wege der Sonderrechtsnachfolge sei nicht möglich (Ziff. 3). Der Notar wandte dagegen ein, eine Eintragung der X. KG würde einen falschen Sachverhalt wiedergeben. Aus dem gleichen Grund sei der Sonderrechtsnachfolgevermerk bei den Kommanditisten obsolet. Soweit mit Ziff. 3 die Unzulässigkeit eines entsprechenden Handelsregistereintrages gemeint sei, scheide dieser ohnehin aus, weil die Firma nicht übernommen werde. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab mit der Begründung, Ziel der Registerführung sei die lückenlose Aufführung sämtlicher Gesellschafter in der Kommanditgesellschaft.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) und auch begründet. Die vom Registergericht unter Ziff. 1, 2 und 3 angeführten Eintragungshindernisse liegen nicht vor. Angemeldet zur Eintragung im Handelsregister sind die Auflösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma. Zur Eintragung dieser Tatsachen bedarf es entgegen der Auffassung des Registergerichts weder der vorherigen Eintragung der X. KG als neuer Komplementärin noch eines Vermerks über die Sonderrechtsnachfolge bei den bisherigen Kommanditisten. Denn mit dem Erwerb aller Anteile durch die X. KG ist diese Alleininhaberin des Vermögens der Gesellschaft geworden, während zugleich die Gesellschaft erloschen ist.

1. Nach allgemeiner Meinung ist die Mitgliedschaft in einer Kommanditgesellschaft ein der selbständigen Verfügung zugängliches Recht und kann - mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter - unmittelbar vom Altgesellschafter auf den Neugesellschafter abgetreten werden mit der Folge, dass dieser (sog. derivativer) Rechtsnachfolger des Veräußerers wird. Zulässig ist auch die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf einen einzelnen Mitgesellschafter oder - wie hier - einen außenstehenden Erwerber. Durch die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf einen einzelnen Erwerber wird die Kommanditgesellschaft ohne Liquidation beendet. Ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber über, Auflösung und Erlöschen der Gesellschaft fallen zusammen (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 213; OLG Düsseldorf Rpfleger 1998, 27/28; MünchHdbchGftsR/Piehler/Schulte 2. Aufl., § 35 Rz. 2; Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rz. 781).

Für die vom Registergericht geforderte Eintragung der X. KG als persönlich haftende Gesellschafterin ist deshalb kein Raum, denn sie ist gerade nicht Gesellschafterin geworden. Mit der Übertragung aller Geschäftsanteile einer Personenhandelsgesellschaft auf einen einzigen Erwerber wird dieser unmittelbar Inhaber der bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte. Eine solche Vereinigung aller Anteile an einer Personenhandelsgesellschaft in einer natürlichen oder juristischen Person begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken; es ist insb. nicht erforderlich, dass der Erwerber zunächst durch Abtretung eines Gesellschaftsanteils Gesellschafter wird und erst dann die übrigen Anteile erwirbt (BGH NJW 1978, 1525). Der Erwerber wird Gesamtrechtsnachfolger der beendeten Gesellschaft (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 213), nicht Gesellschafter.

2. Aus denselben Gründen scheidet auch ein Vermerk über die Sonderrechtsnachfolge in die Kommanditanteile von vornherein aus, so dass es auf die dafür grundsätzlich erforderliche negative Abfindungsversicherung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 107/108) nicht ankommt. Die Verlautbarung der Sonderrechtsnachfolge wird wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen insb. im Hinblick...

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