Normenkette
GWB §§ 78, 120, 128
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Entscheidung vom 29.03.2012; Aktenzeichen Z3-3-3194-1-01-01/12) |
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 3 und 5 des Beschlusses der Vergabekammer Südbayern vom 29.03.2012, Az. Z3- 3-3194-1-01 - 01/12, wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 GWB und der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 8.5.2012 auf 107.012,89 EUR und ab diesem Zeitpunkt auf 7.398,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines Offenen Verfahrens im Rahmen des Neubaus eines Operationszentrums am Universitätsklinikum M. G. baugebundene Medizintechnik aus.
Die Vergabeunterlagen wurden ausschließlich in elektronischer Form auf der Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de zum Download bereitgestellt.
Aufgrund von Nachfragen aus dem Bieterkreis wurden die Vergabeunterlagen vier Mal geändert. Die Bieter wurden jeweils per E-Mail von den Änderungen informiert. Die Änderungen wurden auf der Vergabeplattform zum Download bereitgestellt. Bei der vierten Änderung (Änderungspaket 4) wurde der Titel 01.10 (Pos. 01.10.0002 - Pos.01.10.0005) überarbeitet und ergänzt.
Die Antragstellerin hat nur ein Angebot für Los 2 Reinigungs- und Desinfektionsgeräte abgegeben. Für Los 2 gingen insgesamt drei Angebote ein, darunter das Angebot der Antragstellerin und der Beigeladenen.
Der Antragstellerin wurde durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 12.01.2012 gemäß § 101a GWB mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen frühestens am 24.01.2012 zu erteilen, und dass ihr Angebot vom 14.12.2011 ausgeschlossen werde, weil es unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen enthalte. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, dass das Änderungspaket 4 nicht eingearbeitet worden sei. Abschnitt 01.10. stimme nicht mit dem Originalleistungsverzeichnis überein.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2012 rügte daraufhin die Antragstellerin den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin aufgrund des Tatbestands "Änderung der Vergabeunterlagen".
Der Antragsgegner wies die Rüge mit Schreiben vom 19.01.2012 zurück und wies daraufhin, dass der Antragstellerin die Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform "vergabe.bayern.de" zur Verfügung gestellt worden seien und es im Verantwortungsbereich des Wettbewerbsteilnehmers liege, sich mit diesem Programm vertraut zu machen und damit die korrekte Bearbeitung sicher zu stellen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2012 stellte die Antragstellerin bei der Vergabekammer Südbayern einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens in Bezug auf Los 2 und beantragte u.a., den Antragsgegner zu verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin zu erteilen.
Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz vom 01.02.2012 und die Beigeladene mit Schriftsatz vom 16.02.2012 zu dem Nachprüfungsantrag Stellung. Die Vergabekammer wies den Antrag mit Beschluss vom 29.3.2012 zurück, wobei Ziffer 3. und 5. des Tenors wie folgt lauteten:
3.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladen zu tragen.
5.
Es wird festgestellt, dass für die Beigeladene die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Die Antragstellerin legte gegen die Entscheidung der Vergabekammer mit Schriftsatz vom 3.4.2012 sofortige Beschwerde ein, die sie mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs.1 Satz 3 GWB verband.
Mit Verfügung vom 3.4.2012 veranlasste der Senat, die Zustellung der Beschwerdeschrift an den Antragsgegner und die Beigeladene, die jeweils mit Schriftsätzen vom 20.4.2012 zu der Beschwerde Stellung genommen haben.
Der Senat wies mit Beschluss vom 26.4.2012 den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern zurück.
Die Antragstellerin erteilte daraufhin am 30.4.2012 der Beigeladenen den Zuschlag.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2012 nahm die Antragstellerin die Beschwerde hinsichtlich der Ziffern 1,2 und 4 des Beschlusstenors zurück und hielt die Beschwerde hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 aufrecht.
Die Antragstellerin trägt vor:
Es entspreche nicht der Billigkeit, ihr die Rechtsverfolgungskosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beteiligung der Beigeladenen habe sich im wesentlich darin erschöpft wahrheitswidrig zu behaupten, dass die Antragstellerin ihrem Angebot Produktdatenblätter für ihre Geräte beigefügt und damit zum Bestandteil ihres Angebots gemacht habe. Auch ansonsten habe der Nachprüfungsantrag im wesentlichen Bereiche betroffen, welche mit der Beigeladenen und deren Angebot nichts zu tun gehabt hätten.
D...