Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Rücknahme der Revision nur dann entstehen kann, wenn eine nicht nur zulässig eingelegte, sondern auch begründete Revision zurückgenommen wird, fest. Darüber hinaus ist erforderlich, dass nicht nur eine theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht besteht, sondern, dass eine anberaumte oder aufgrund konkreter Umstände ausnahmsweise zu erwartende Hauptverhandlung in dieser Instanz aufgrund der durch anwaltliche Tätigkeit bewirkten Revisionsrücknahme entbehrlich wird. Unerheblich ist, ob das Revisionsgericht möglicherweise das tatrichterliche Urteil aufgehoben und an das Tatgericht zurückverwiesen hätte und in der Folgezeit dort ggf. eine neue Hauptverhandlung stattgefunden hätte, die durch die Rücknahme des Rechtsmittesl nun entfällt..
Tenor
I.
Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt X. gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten vom 10. August 2012 wird als unbegründet verworfen.
II.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren 12 Ds 224 Js 18387/10 dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten Y. mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 10.3.2011 als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Durch Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 21.3.2011 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen auferlegt. Der in diesem Verfahren bestehende Haftbefehl wurde aufgehoben und der Angeklagte wurde aus der Untersuchungshaft entlassen.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22.3.2012, der am selben Tag einging, Rechtsmittel ein. Dieser Schriftsatz gelangte versehentlich zunächst nicht zu den Akten, so dass eine Zustellung des Urteils an den Angeklagten oder dessen Verteidiger unterblieb.
Nachdem dem Verteidiger am 5.5.2011 Akteneinsicht gewährt worden war, bezeichnete dieser mit Schriftsatz vom 6.5.2011, der am selben Tag beim Amtsgericht Kempten einging, das Rechtsmittel als Revision und begründete diese mit seinem Schriftsatz vom 11.5.2011, der ebenfalls am selben Tag einging. Er rügte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Am 7.6.2011 wurde dem Verteidiger des Angeklagten das Urteil zugestellt.
Am 18.7.2011 fand gegen den Angeklagten im Verfahren 12 Ds 422 Js 6677/11 eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kempten statt. !n diesem Verfahren wurde unter Beteiligung des Beschwerdeführers eine Verfahrensabsprache getroffen. Teil der Verfahrensabsprache war, dass der Angeklagte die Revision im vorliegenden Verfahren zurücknimmt, um durch die damit eintretende Rechtskraft eine Gesamtstrafe mit der neu zu verhängenden Freiheitsstrafe bilden zu können. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.7.2011, der persönlich in diesem Hauptverhandlungstermin übergeben wurde, nahm der Angeklagte die Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 21.3.2011 zurück.
Mit Schriftsatz vom 20.7.2011 hat der Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in Höhe von 1902,10 EUR beantragt. Hierbei hat er auch die Festsetzung einer Gebühr für die "Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens, Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Nr. 4141 I 1, 4104 VV RVG" in Höhe von 505 EUR zuzüglich Umsatzsteuer beantragt. Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 8.12.2011 beantragt, die zu erstattende Vergütung auf 1270,92 EUR festzusetzen. Hinsichtlich der Gebühr Nr. 4141 VV RVG hat er ausgeführt, da keine Revisionshauptverhandlung zu erwarten gewesen sei, sondern allenfalls ein Beschluss nach § 349 StPO, sei die Gebühr nicht angefallen. Mit Schriftsatz vom 5.1.2011 und 16.1.2012 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die Gebühr Nr. 4141 VV RVG sei angefallen, da die Revision von ihm begründet worden sei. Dies sei nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.2.2008 (Aktenzeichen 4 Ws 008/08) ausreichend, um die Anweisung der entsprechenden Gebühr zu rechtfertigen. Es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Urteil des Amtsgerichts Kempten durch das Oberlandesgericht München aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. Es wäre wieder eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren angefallen. Die Gebühr sei eine Erfolgsgebühr, die anfalle, wenn der Rechtsanwalt an der Vermeidung einer Hauptverhandlung mitgewirkt habe. Vorliegend sei dies gegeben, da durch die Rücknahme der Revision eine Hauptverhandlung vor dem Erstgericht vermieden worden sei.
Das Amtsgericht Kempten hat mit Beschluss vom 13.1.2012 die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1279,01 EUR fest- gesetzt. Gegen diesen ihm am 18.1. 2012 zugestellten Beschluss hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 20.1.2012, der am 23.1.2012 beim Amtsgericht Kemp...