Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenverfügung -Anforderung eines Kostenvorschusses für die Eintragung von Gläubigerwechsel

 

Normenkette

BGB § 1922; GBO § 18 Abs. 1; GNotKG § 13 S. 1, § 81 Abs. 6 S. 1, § 82 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss von 276,50 EUR bestimmt wird auf:

Freitag, den 2. November 2018.

 

Gründe

I. Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer GmbH mit Sitz in Berlin, ist im Grundbuch seit 15.1.2015 aufgrund Erbscheins vom 8.8.2014 als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Die Kosten für die Eigentumsumschreibung nach der am 19.12.1993 verstorbenen Voreigentümerin trug die antragstellende Grundschuldgläubigerin, zu deren Gunsten am 11.11.2014 eine neue Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Geschäftsführer der Beteiligten in dinglicher und persönlicher Hinsicht erteilt worden war.

Der Grundbesitz ist mit Grundpfandrechten wie folgt belastet:

  • Abt. IIII/1: Buchhypothek über 20.451,68 EUR
  • Abt. III/2a: Briefgrundschuld zu 10.225,84 EUR
  • Abt. III/2b: Briefgrundschuld zu 7.669,38 EUR
  • Abt. III/2c: Briefgrundschuld zu 7.669,38 EUR
  • Abt. III/3: Briefgrundschuld zu 25.564,59 EUR
  • Abt. III/4: Briefgrundschuld zu 25.564,59 EUR
  • Abt. III/5: Buchhypothek über 76.693,78 EUR
  • Abt. III/6: Buchgrundschuld zu 76.693,78 EUR
  • Abt. III/7: Buchgrundschuld zu 102.258,38 EUR
  • Abt. III/8a: Briefgrundschuld zu 51.129,19 EUR
  • Abt. III/8b: Briefgrundschuld zu 102.258,38 EUR.

Im Zeitraum vom 17.1.1986 bis 25.1.1993 wurden unter lfd. Nrn. 10 bis 18 Zwangshypotheken über 2- bis 6-stellige DM-Beträge zugunsten verschiedener Gläubiger, unter anderem des Freistaats Bayern, eingetragen. Seit 12.3.1987 ist in Abteilung II ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Am 21.11.2017 beantragte die Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Bewilligung der Gläubigerin, die Abtretung der unter den lfd. Nrn. 1 und 5 verlautbarten Rechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Nach Leistung des mit Zwischenverfügung vom 5.12.2017 aufgegebenen Gebührenvorschusses im Betrag von 163 EUR erfolgte am 19.12.2017 die Eintragung der Beteiligten als neue Berechtigte.

Unter Vorlage einer notariell am 20.3.2017 beglaubigten Bewilligung der eingetragenen Gläubigerin hat die Beteiligte sodann am 3.1.2018 beantragt, sie als Berechtigte der in Abt. III/ 2a, 2b, 2c, 3 und 6 eingetragenen Grundpfandrechte aufgrund Abtretung einzutragen. Nach Zurückweisung des gleichzeitig gegen die zuständige Grundbuchrechtspflegerin angebrachten Ablehnungsgesuchs (vgl. hierzu: Beschluss vom 16.4.2018, 34 Wx 93/18) hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 12.2.2018 den Vollzug (unter anderem) von der Einzahlung eines Kostenvorschusses (nachrichtlich 276,50 EUR) abhängig gemacht und die Antragszurückweisung nach ergebnislosem Fristablauf angekündigt. Zur Begründung hat es angegeben, bei der neuen Gläubigerin handele es sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern um eine GmbH. Der Zahlungseingang sei nicht mit Sicherheit zu erwarten.

Nur gegen die Vorschussanordnung wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass in Grundbuchsachen die in gerichtliches Ermessen gestellte Anordnung eines Vorschusses nur dann in Betracht komme, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich erscheine. Solche Einzelfallumstände seien nicht aufgezeigt. Sie lägen auch nicht vor, was durch die prompt erfolgte Zahlung des am 5.12.2017 aufgegebenen Vorschusses belegt werde. Für eine Ermessensentscheidung sei daher kein Raum.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass zu Lasten des im Eigentum des alleinigen Geschäftsführers der Beteiligten stehenden Grundstücks seit Jahrzehnten eine Vielzahlung von Belastungen in Abt. III und ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen seien. Vor diesem Hintergrund sei der Zahlungseingang trotz der Kostenbegleichung im vorangegangenen Verfahren nicht mit Sicherheit zu erwarten.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt lediglich zu einer Verlängerung der Einzahlungsfrist, um der Beteiligten die Möglichkeit zu geben, eine Zurückweisung ihres Eintragungsantrags allein wegen der während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen Frist für die Vorschusszahlung zu vermeiden.

1. Weil mit dem Rechtsmittel die Zwischenverfügung nur hinsichtlich des auf § 13 GNotKG gestützten Vorschussverlangens beanstandet wird, ist es als unbefristete Beschwerde gemäß 82 GNotKG statthaft (Senat vom 30.9.2015, 34 Wx 293/15 = JurBüro 2016, 37; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 200; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 85). Über die auch im Übrigen zulässige Beschwerde entscheidet gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG die Einzelrichterin des Senats.

2. In der Sache ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts jedenfalls in der Form, die sie durch die Nichtabhilfeentscheidung und die da...

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