Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 06.05.2004; Aktenzeichen 4 HKO 929/04) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München II vom 6.5.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Zwischen den Parteien sind beim LG München II Klagen anhängig, mit denen die Antragsgegner die Wirksamkeit des in der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27./28.11.2003 über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag zwischen der Antragstellerin als übertragender Gesellschaft und der Bl. Holding GmbH & Co. KG als übernehmender Gesellschaft gefassten Beschlusses angreifen.
Mit Antrag vom 17.2.2004 begehrte die Antragstellerin gem. § 16 Abs. 3 UmwG ohne mündliche Verhandlung Feststellung, dass diese Klagen der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister nicht entgegenstehen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Klagen der Antragsgegner zu 7a), 9), 10), 11) und 12) unzulässig seien. Im Übrigen seien alle Klagen offensichtlich unbegründet. Jedenfalls habe die Antragstellerin ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Zu den Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin Bezug genommen.
Die Antragsgegner sehen demgegenüber ihre Klagen als zulässig und begründet an und begehren daher Abweisung des Eilantrages gem. § 16 Abs. 3 UmwG. Sie rügen im Hinblick auf das Zustandekommen des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen
- Stimmverbot der O. Inc. wegen Verletzung von §§ 21, 22, 28 WpHG
- Stimmverbot analog § 136 AktG
- Verstöße bei Verschmelzungsvertrag, -bericht und -prüfung gegen die Anforderungen des UmwG
- Fehlendes Pflichtangebot bei verdecktem Delisting
- Fehlerhafte Vorbereitung der Hauptversammlung i.S.v. § 63 UmwG
- Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten
- Unzulässige Verschaffung von Vorteilen für die Antragstellerin
- Unzulässige Umgehung von §§ 327a ff. AktG
- Verletzung von Fragerecht und Auskunftspflichten in der Hauptversammlung
Für die Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Antragsgegner Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 6.5.2004 wies das LG den Antrag der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung zurück, weil die von den Antragsgegnern im Hauptsacheverfahren erhobenen Klagen weder sämtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet seien, wobei für Letzteres in erster Linie eine mögliche Verletzung von Mitteilungspflichten gem. §§ 21, 22 WpHG problematisiert wurde. Einem vorrangigen Vollzugsinteresse stehe jedenfalls der behauptete Verstoß gegen §§ 21, 22 WpHG entgegen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die ihren ursprünglichen Antrag unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses weiterverfolgt.
Sie rügt Verletzung rechtlichen Gehörs, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Das LG habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Im Übrigen vertieft die Antragstellerin ihren Standpunkt, dass die Hauptsacheklagen offensichtlich unbegründet seien, wobei in erster Linie auf den Vorwurf der Verletzung von Mitteilungspflichten nach dem WpHG eingegangen wird.
Die Antragsgegner begehren Zurückweisung des Rechtsmittels.
Am 16.9.2004 erging Nichtabhilfebeschluss des LG.
Über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde am 20.1.2005 vor dem OLG mündlich verhandelt.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die landgerichtlichen Entscheidungen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II. Die gem. § 567 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 3 S. 5 UmwG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte (§ 569 ZPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das LG hat verfahrensfehlerfrei und i.E. zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 2 UmwG verneint.
1. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt.
Über den Antrag gem. § 16 Abs. 3 UmwG wird durch Beschluss entschieden. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist disponibel (§ 16 Abs. 3 S. 3 UmwG, § 128 Abs. 4 ZPO). Rechtliches Gehör muss nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewährt werden. Vielmehr kann das Gericht auch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben (Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 16 Rz. 26). Dies ist hier sehr umfänglich geschehen. Das Gericht leistete mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zudem dem entsprechenden Hauptantrag der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 17.2.2004 Folge, der erstinstanzlich nicht widerrufen wurde. Im Übrigen wäre ein möglicher Verstoß durch die nachträgliche Gewährung im Beschwerdeverfahren geheilt.
2. Die Voraussetzungen für den Erlass des begehrten Unbedenklichkeitsbeschlusses liegen nicht vor. Das Gesetz nennt in § 16 Abs. 3 S. 2 UmwG drei Fälle. Keine dieser Alternativen ist gegeben.
a) Die Unzulässigkeit der Hauptsacheklagen wurde von der Antragstellerin nur im Hinblick auf die Antragsgegner ...