Leitsatz (amtlich)
1. Setzt sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Wirtschaftsplan zur Wehr, dem in Fortsetzung einer langjährig geübten Verfahrensgepflogenheit nicht das Kalenderjahr zugrunde liegt, so handelt er treuwidrig, wenn er den Übergang zu dem vom Gesetz oder der Teilungserklärung vorgesehenen Zeitraum nicht vor der Herstellung der Abrechnung einfordert und mit der Auswahl des Abrechnungszeitraumes keine materiellen Nachteile für ihn verbunden sind.
2. Führen Fehler im Wirtschaftsplan dazu, dass nur verhältnismäßig geringfügige laufende Mehrbelastungen auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen, führen diese Fehler nicht schon zu einer Anfechtbarkeit des Wirtschaftsplans, da der Ausgleich durch die Jahresabrechnung erfolgt.
3. Bei Auftragsvergabe an einen Architekten oder Bauingenieur verstößt die Unterlassung der Einholung von Vergleichsangeboten jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich das Angebot bei überschlägiger Berechnung im Bereich des Mindesthonorars nach der HOAI bewegt.
Normenkette
BGB § 242; WEG § 21 Abs. 5; HOAI § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 10.11.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 56.180 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 26.3.2007 die Tagesordnungspunkte 1 (Jahreseinzel und Jahresgesamtabrechnung 2006), 2 (Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan 2007 inkl. Zuführung zur Instandsetzungsrücklage) und 4c - e (Sanierung der Blechdächer und Beauftragung des Ingenieursbüros V. hinsichtlich der Dachsanierung und Finanzierung der Dachsanierung) des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 6.3.2007 angefochten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
Das AG wies mit Beschluss vom 5.2.2008 die Anträge vollumfänglich zurück. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde änderte das LG am 10.11.2008 diesen Beschluss dahingehend ab, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 6.3.2007 zur Genehmigung der Jahreseinzel- und Jahresgesamtabrechnung 2006 (TOP 1) für unwirksam erklärt wurde und wies im Übrigen die sofortige Beschwerde zurück. Gegen diesen am 14.11.2008 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 26.11.2008 formgerecht sofortige weitere Beschwerde ein, mit der er seine Anfechtungsanträge zu TOP 2 und 4c-e weiterverfolgt.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Das LG hat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
a) Die Genehmigung des Einzel- und Gesamtwirtschaftsplans 2007 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung: Zwar verstoße der vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungszeitraum gegen § 28 Abs. 1 WEG. Das Berufen hierauf sei jedoch treuwidrig, da der abweichende Abrechnungszweitraum jahrelang hingenommen worden sei. Wenngleich nur die Zinsaufwendungen, nicht aber die Zinseinnahmen berücksichtigt worden seien, führe dies nicht zur Ungültigkeit, da der Wirtschaftsplan immer nur eine Prognose beinhalte und der Fehler bei einem Gesamtvolumen von 200.000 EUR nur zu einer geringfügigen Ungenauigkeit führe.
b) Auch entspreche der Beschluss der Eigentümerversammlung zu der Dachsanierung ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Delegierung der Auftragsvergabe sei im vorliegenden Fall zulässig gewesen. Das "Ob" der Maßnahme sei durch die Eigentümer selbst im Beschluss entschieden worden. Hinsichtlich des "Wie" nehme der Beschluss auf die bereits erfolgte Teilsanierung Bezug. Daher sei sowohl für die Eigentümer als auch für die Verwaltung ersichtlich gewesen, wie die nun anstehende Sanierungsmaßnahme auszusehen habe. Ferner sei das finanzielle Risiko abzuschätzen gewesen und es seien durch die Bestimmung einer betraglichen Obergrenze und durch die Auflage an die Verwaltung, drei Angebote einzuholen, weitere Sicherungen eingebaut worden. Damit habe die Versammlung die Eckpunkte der Sanierung bestimmt.
c) Auch die Beauftragung des Ingenieursbüro V. entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, da dieses auch für die bisherige Teilsanierung verantwortlich war.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 43 Abs. 1 WEG a.F., § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 546 ZPO). Auf die vom LG zutreffend dargelegten Gründe wird Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers ist ergänzend auszuführen:
a) Das LG hat zu Recht die sofortige Beschwerde bezüglich des Einzel- und Gesamtwirtschaftsplans 2007 zurückgewiesen.
aa) Es musste nicht schon wegen des teilweisen Fehlens einer Begründung in der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan 2007 den erstinstanziellen Beschluss aufheben, da das ...