Verfahrensgang
AG Freising (Beschluss vom 21.01.2016; Aktenzeichen 50 F 117/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde vom 15.02.2016 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Freising vom 12.01.2016 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer ist durch den Beschluss des AG - Familiengericht - Freising Rechtspfleger - vom 12.01.2016 nicht beschwert.
Durch diesen Beschluss wurde Frau Dipl. Soz. ... als Umgangspflegerin entlassen und Frau Rechtsanwältin ... als neue Umgangspflegerin bestellt. Dadurch ist der Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten beschwert.
Eltern sind hinsichtlich der Auswahlentscheidung für einen Vormund nur beschwert, wenn ihr Vorschlag nicht erwogen wurde oder die Anhörung unterblieben ist. Im Übrigen steht ihnen kein Beschwerderecht zu (OLG Brandenburg. FamFR 2012, Seite 237). Entsprechendes gilt auch für die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Person eines Ergänzungs- oder Umgangspflegers (§§ 1684 Abs. 3, 1915, 1916 BGB). Vielmehr ist hinsichtlich der Auswahl des Ergänzungspflegers gem. § 1916 BGB die Rechtsstellung der Eltern deutlich schwächer ausgeprägt als dies in Bezug auf Bestellung des Vormunds der Fall. Dadurch soll vermieden werden, dass diese im Fall von Interessenkollisionen mittelbar über die Auswahl des Pflegers doch Einfluss auf die im Interesse des Kindes zu treffenden Entscheidungen nehmen können. Maßstab für die Auswahl des Ergänzungspflegers ist daher allein das Kindeswohl (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., 2016, § 1916 Rn. 1). Durch den Austausch der Umgangspflegerin wird weder in die Sorge noch in die umgangsrechtliche Rechtstellung der Eltern eingegriffen.
Durch Verfügung vom 15.02.2016 hat die Rechtspflegerin des AG Freising die Anhörung des Beschwerdeführers nachgeholt und auch zu dem Vorschlag des Beschwerdeführers, Frau ... als neue Umgangspflegerin zu bestellen, Stellung genommen. Diesen Vorschlag hat sie mit dem zutreffenden Argument zurückgewiesen, dass Frau ... bereits als Verfahrensbeistand für das Umgangsverfahren bestellt wurde und deshalb als Umgangspflegenn nicht zur Verfügung stehe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gem. § 70 FamFG ersichtlich nicht vorliegen.
Fundstellen