Leitsatz (amtlich)
Richtigstellung einer offensichtlichen Falschbezeichnung im Wohnungsgrundbuch ("Sondernutzungsrecht" statt richtig "Sondereigentum") unter Heranziehung der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung.
Normenkette
WEG § 7 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen Durach Bl. 2348) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die im Wohnungsgrundbuch des AG Kempten (Allgäu) von Durach Bl. 2350 am 26.9.2012 im Bestandsverzeichnis zu Nr. 1 Spalte 6 vorgenommene berichtigende Eintragung wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Wohnungs- und Teileigentümer in einer Wohnanlage. Das Wohnungseigentum wurde mit Teilungserklärung vom 27.9.1979 gebildet und am 6.3.1980 im Grundbuch eingetragen. Gemäß der 2. Änderung der Teilungserklärung vom 12.10.1989, eingetragen am 11.12.1989, wurde mit der Einheit Nr. 4 (Wohnung im 1. und 2. Dachgeschoss) ohne Änderung der Miteigentumsanteile auch der Dachraum Nr. 4 (4 Räume) verbunden.
1. Der 3. Nachtrag vom 20.10.2005 zur Teilungserklärung betrifft wiederum die Änderung der Zuordnung von Dachbodenräumen. Soweit die Urkunde die Begründung eines neuen Sondernutzungsrechts für den Beteiligten zu 2 an den im zweiten Dachgeschoss befindlichen Dachabseiten und Flurbereichen regelte, wurde diese Bestimmung im Hinblick auf die fehlende Zustimmung aller Wohnungseigentümer mit Ergänzung vom 18.11.2005 wieder aufgehoben.
Die Beteiligte zu 1 erwarb ihr Eigentum in der Wohnanlage mit Urkunde vom 20.10.2005/18.11.2005. Damals kaufte sie vom Beteiligten zu 2 den 295/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 im 1. und 2. Dachgeschoss. Soweit sich das Sondereigentum "samt Dachraum Nr. 4 (4 Räume)" beschrieb, heißt es in der Kaufurkunde, die Teilungserklärung sei durch Nachtrag geändert, nämlich die der Wohnung Nr. 4 derzeit zugeordneten Dachbodenräume dieser Wohnung ab- und der Einheit Nr. 2 zugeordnet, der Nachtrag im Grundbuch aber noch nicht vollzogen worden (Abschn. I.2.b). Verkauft werde das Wohnungseigentum ohne die vier nach derzeitigem Grundbuchstand zugeordneten Dachbodenräume. Dementsprechend wurde auch aufgelassen.
Die Abschreibung der Dachbodenräume von der Wohnung Nr. 4 und die Zuordnung zur Wohnung Nr. 2, die dem Beteiligten zu 2 gehört, wurde auf Antrag vom 5.12.2005 am 8.12.2005 im Bestandsverzeichnis (Spalte 3) des Wohnungsgrundbuchs für die Wohnung Nr. 4 folgendermaßen eingetragen:
Der Inhalt des Sondereigentums ist geändert; das Sondernutzungsrecht an den Dachbodenräumen ist nunmehr der Wohnung Nr. 2 ... zugeordnet; ...
Am 6.3.2006 wurde der Eigentumswechsel an der Wohnung Nr. 4 im Grundbuch eingetragen.
2. Das Grundbuchamt hat am 26.9.2012 im Bestandsverzeichnis (Spalte 6) des Grundbuchs für die Wohnung Nr. 4 (Bl. 2350) der Beteiligten zu 1 berichtigend eintragen:
Der Inhalt der Teilungserklärung ist soweit geändert, dass dieser Einheit das Sondereigentum an den Dachbodenräumen Nr. 4 (4 Räume) nicht mehr zugeordnet ist, sondern der Wohnung Nr. 2 zugeordnet ist; ...
Zugleich hat das Grundbuchamt im Bestandsverzeichnis (Spalte 6) der Wohnung Nr. 2 (Bl. 2349) die geänderte Zuordnung berichtigend vermerkt.
Die Beteiligte zu 1 hat gegen die ihr Wohnungseigentum betreffende Eintragung am 17.10.2012 Beschwerde eingelegt. Ihr sei rechtliches Gehör versagt geblieben. Wenn Sondernutzungsrechte übertragen worden seien, könne nicht zugunsten des anderen Wohnungseigentümers Sondereigentum eingetragen werden. Der 3. Nachtrag zur Teilungserklärung sei nicht wirksam. Sie habe das Wohnungseigentum mit den Dachbodenräumen erworben. Über jene Räume hätte sie selbst in dem vor der Kaufvertragsurkunde erstellten Nachtrag zur Teilungserklärung gar nicht verfügen können.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 5.12.2012 nicht abgeholfen. Ein Sondernutzungsrecht an den Dachbodenräumen habe im Jahr 2005 nicht bestanden, solches sei auch nicht nachträglich begründet worden. Die Eintragung vom 26.9.2012 stelle nachträglich klar, dass lediglich der Inhalt des Sondereigentums durch neue Zuordnung geändert worden sei. Die Beteiligte zu 1 habe nach dem Urkundenstand die Wohnung ohne die vier Dachgeschossräume erworben. Ein gutgläubiger Erwerb sei damit ausgeschlossen.
II. Die Beschwerde bleibt erfolglos.
1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 als durch die Eintragung betroffener Wohnungseigentümerin ist als Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Sie richtet sich zwar gegen eine Grundbucheintragung (s. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO), die jedoch in Zusammenschau mit der Eintragung vom 8.12.2005 nur berichtigender Art ist. Die im Grundbuch eingetragene Richtigstellung einer offenbaren Unrichtigkeit, die jederzeit von Amts wegen vorgenommen werden konnte, unterliegt mangels öffentlichen Glaubens der unbeschränkten Beschwerde (OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 101; Demharter GBO 28. Aufl., § 71 Rz. 46), die jedoch aus folgenden Gründen keinen Erfolg hat:
a) Die Eintragung vom 8.12.2005 ...