Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek hat das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan bei einer im vorgelegten Titel enthaltenen Ratenzahlungs- und Verfallklausel, auch wenn eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist, den Ablauf des Kalendertags als Bedingung für den Vollstreckungsbeginn selbständig zu prüfen.
2. Unstreitige Erfüllung kann und muss das Vollstreckungsorgan berücksichtigen.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1; ZPO §§ 724, 726, 751 Abs. 1, § 867 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das AG München - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die in den Wohnungsgrundbüchern von Solln Bl. 17153 (Abt. III/6) und Bl. 17584 (Abt. III/4) am 3.6.2015 vorgenommene Eintragung einer verteilten Zwangssicherungshypothek von je 125.000 EUR zugunsten der Beteiligten zu 1 von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen.
II. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Von einer Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Kostenhaftung der Beteiligten zu 1 als Vollstreckungsschuldnerin entfällt; geleistete Kosten sind zurückzuerstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 schlossen in einem Rechtsstreit vor dem LG am 5.2.2015 folgenden Vergleich:
I. Die Beklagte (= Beteiligte zu 1) zahlt an den Kläger (= Beteiligter zu 2) zur Beendigung des Rechtsstreits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 300.000 EUR.
Der Beklagten wird nachgelassen, diesen Betrag in vier Raten von mindestens 50.000,- EUR, fällig jeweils zum 30.04.2015, 31.07.2015, 31.10.2015 und 31.01.2016 zu bezahlen. Der Differenzbetrag zwischen den ersten drei Raten und dem Gesamtbetrag, somit wenigstens 150.000 EUR ist zum 31.01.2016 fällig.
Kommt die Beklagte mit einer Rate oder einem Teil einer Rate 10 Tage in Rückstand, wird der noch fällige Betrag zum Gesamtbetrag von 300.000 EUR zur sofortigen Zahlung fällig.
II. ...
III. ...
IV. ...
Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin zweier Wohnungen (Wohnung im EG, Keller Nr. 2; Wohnung samt Kellerabteil Nr. 7) eingetragen. Am 17.4./3.6.2015 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Vorlage einer ihm am 25.2.2015 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs nebst Zustellnachweis (27.3.2015), zu seinen Gunsten in den Grundbüchern des Wohnungseigentums für eine aktuell bestehende Restforderung in Höhe von 250.000 EUR eine verteilte Zwangshypothek zu je 125.000 EUR einzutragen. Dem hat das Grundbuchamt am 3.6.2015 durch Eintrag (Abt. III/6 bzw. III/4) entsprochen.
Gegen die Eintragung der verteilten Hypothek richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 18.6.2015 mit dem Antrag, die jeweils eingetragene Hypothek zu löschen, hilfsweise gegen die Eintragung gemäß § 53 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen. Sie bringt vor, die erste am 30.4.2015 fällige Rate von 50.000 EUR sei pünktlich bezahlt worden; die weiteren vergleichsweise geschuldeten Zahlungen seien zum Zeitpunkt der Eintragung noch nicht fällig gewesen. Die Sicherungshypothek habe deshalb wegen § 751 Abs. 1 ZPO nicht eingetragen werden dürfen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 25.6.2015 nicht abgeholfen. Die Rechtspflegerin meint, zulässig sei überhaupt nur die beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO, also allenfalls mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch einzutragen. Indessen sei hier ein Nachweis der Fälligkeit der Forderung nicht zu erbringen gewesen. Zum Vergleich sei am 25.2.2015 die Vollstreckungsklausel erteilt worden und hätte auch erteilt werden dürfen. Dann aber habe das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan die Vorschrift des § 751 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu beachten.
II. Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) als Vollstreckungsschuldnerin gegen die in den beiden Grundbüchern getroffenen Maßnahmen ist beim Grundbuchamt formgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO). Es ist als - unbefristete - (Grundbuch-)Beschwerde (BayObLGZ 1975, 398/402) gegen die Eintragung aber nur mit dem Ziel zulässig, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 GBO). Denn an die Eintragung könnte sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 8 mit Rn. 37; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 135). Das gilt auch, soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig geworden ist (BayObLGZ 1983, 187/188; Demharter § 71 Rn. 51).
Im Ergebnis erweist sich das Rechtsmittel als begründet.
1. Mit dem primären Ziel, die Eintragungen wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), kann die Beteiligte zu 1 allerdings nicht durchdringen. Denn inhaltlich unzulässig - d.h., das eingetragene Recht kann mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen (zum Begriff BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 13; BayObLG Rpfleger 1986, 372; Demharter § 53 Rn. 42; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56) - ist die Eintragung nicht. Eine Missachtung von Bedingungen für den Voll...