Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithelfer, Vergleichsmehrwert, Nicht rechtshängige Ansprüche, Prozeßbevollmächtigter, Festsetzung des Streitwerts, Streitwertfestsetzung, Streitwertbeschlüsse, Höherer Streitwert, Erhöhung des Streitwerts, Streitwertbeschwerde, Gesamtschuldnerausgleich, Ausgleichsanspruch, Streitgenossen, Arbeitsgerichtsverfahren, Mehrwert des Vergleichs, Kostenentscheidung, Kostenfestsetzung, Gerichtliche Wertfestsetzung, OLG Stuttgart, Gerichtliche Festsetzung
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 24.07.2024; Aktenzeichen 5 O 4347/23 Bau) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts München I vom 24.07.2024, Az. 5 O 4347/23 Bau, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwerts, da die Streitwertfestsetzung des Landgerichts den Mehrwert des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs unberücksichtigt gelassen habe.
Die Kläger machten mit ihrer gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten zu 1 bis 4 gerichteten Klage vom 12.12.2023 nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche bzw. hilfsweise deliktische Schadensersatzansprüche geltend. Hintergrund war die Einbringung von Erdnägeln in das klägerische Grundstück im Zuge von Baumaßnahmen auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten zu 1 und 2. Bei der Beklagten zu 4 handelt es sich um die bauausführende Firma, die den Auftrag als Subunternehmerin von der nicht verklagten Auftragnehmerin der Kläger, der Firma A... S... G..., erhalten hatte. Bei der Beklagten zu 3 handelt es sich um ein Ingenieurbüro, welches die Bauleitung innehatte, wobei der Umfang dessen Beauftragung im Prozess streitig geblieben ist. Die Kläger behaupteten, die Beklagte zu 3 habe während der gesamten Bauzeit die Bauleitung gehabt. Der Beklagte zu 3 trug dagegen vor, er sei nur für die Statik (Leistungsphasen 1-6) bezogen auf den Hochbau (Leistungsphasen 6-8) beauftragt worden, nicht aber für den streitgegenständlichen Baugrubenausbau. Die Beklagten zu 1 und 2 trugen dazu vor, sie seien für das gesamte Bauvorhaben vom Architekturbüro S... zur gesamten Objektplanung und vom Beklagten zu 3 für die Ausschreibung der Gewerke und Beratung in bautechnischer und planerischer Hinsicht vollumfassend betreut worden. Das Architekturbüro S... ist ebenfalls nicht mit verklagt. Streitverkündungen gab es keine.
Die Klagepartei gab in der Klageschrift einen Streitwert von 292.284,30 EUR an.
Die Parteien verglichen sich erstinstanzlich im Termin vom 02.07.2024. Der Vergleich hatte - soweit für die hier zu treffende Entscheidung relevant - folgenden Wortlaut:
"1. Die Beklagten zu 1) und 2) zahlen an die Kläger einen Betrag von 120.000,00 EUR zuzüglich 9.723,60 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, zuzüglich 7.880,66 EUR für das Privatgutachten. Dieser Gesamtbetrag ist fällig am Dienstag, den 13.08.2024, und ab diesem Tag mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Damit sind sämtliche wechselseitigen streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien untereinander abgegolten und erledigt.
Damit sind auch evtl. Gesamtschuldnerausgleichsansprüche zwischen den einzelnen Parteien abgegolten und erledigt.
3. Der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) tragen ihre Anwaltskosten selbst. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs die Klagepartei zu 60% und die Beklagten zu 1) und 2) zu 40%.
4. ... [betrifft Widerruflichkeit]".
Mit Beschluss vom 24.07.2024 setzte das Erstgericht den Streitwert auf 292.284,30 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei sowie der Beklagten zu 1 und 2 beantragten die Kostenfestsetzung aus diesem Streitwert.
Der Prozessbevollmächtige des Beklagten zu 3 legte mit Schriftsatz vom 25.07.2024 gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Diese stützt er darauf, dass das Landgericht nicht den Vergleichsmehrwert berücksichtigt habe. Ein solcher ergebe sich daraus, dass der abgeschlossene Vergleich nicht nur das Verhältnis zwischen der Klagepartei und den Beklagten erfasst habe, sondern auch das Verhältnis der Beklagten zu 1 und 2 gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 sowie den außergerichtlichen Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Beklagten zu 3 und 4. Die Klagepartei tritt dem ausdrücklich entgegen. Ein Vergleichsmehrwert bestehe nicht, da die Festsetzung des Streitwerts sich nach dem Wert des prozessualen Streitgegenstands im Verhältnis der Klagepartei zu den Beklagten zu 1 bis 4 zu richten habe.
Mit Beschluss vom 08.08.2024 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab und verfügte am selben Tag die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde.
II. 1. Es ist der Senat zur Entscheidung berufen, da ihm der Einzelrichter das Verfahren übertragen hat, §§ 66 Abs. 6 S.2, 68 Abs. 1 S.5 GKG.
2. Die aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3 eingelegte Streitwertbeschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S.1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S.1 RVG stat...