Entscheidungsstichwort (Thema)
Alleinsorgeübertragung zur besseren Förderung des Kindes
Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 04.05.2011; Aktenzeichen 001 F 731/07) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 4.5.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Eltern des am 18.6.2004 geborenen Gregory G. Sie waren seit dem 17.1.2003 miteinander verheiratet und wurden am 26.10.2005 geschieden. Seit der Trennung der Parteien hat Gregory seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Beide Parteien erstreben die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für Gregory, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf sich.
Mit Beschluss vom 4.5.2011 übertrug das AG - Familiengericht - F. die elterliche Sorge für das minderjährige Kind Gregory auf den Antragsteller alleine. Zur Begründung der Entscheidung ist im Wesentlichen aufgeführt, diese Entscheidung entspreche am Besten dem Kindeswohl. Die Antragsgegnerin sei praktizierende Zeugin Jehovas. Beide Elternteile seien zwar nach Überzeugung des Gerichts erziehungsfähig. Für die Belassung der derzeitigen Situation spreche der Kontinuitätsgrundsatz und die bei einem Wechsel zum Vater erforderliche Umstellung für das Kind. Der Blick in die Zukunft spreche aber für den Vater, da beim Vater Gregory bessere Chancen habe, zu einem selbstbewussten jungen Mann heranreifen zu können. Bei der Mutter sei Gregory zu stark in die Religionsausübung mit einbezogen. Das Kind äußere sich entsprechend den Erwartungen und Wünschen der Eltern bzw. des Elternteils, bei dem es seine Zeit verbringe, um Harmonie zu erleben. Bei einem Verbleib bei der Mutter bestehe die Gefahr einer Isolierung Gregorys. Beim Vater könne Gregory unbeschwerter und eher den kindlichen Bedürfnissen entsprechend aufwachsen. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses vom 4.5.2011, Bl. 287/290, Bezug genommen.
Gegen diese der Antragsgegnerin am 6.5.2011 zugestellte Entscheidung legte sie mit Schriftsatz vom 12.5.2011, eingegangen beim AG Fürstenfeldbruck am 16.5.2011, Beschwerde ein. Die Antragsgegnerin begründete ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil sei nicht veranlasst. Grundlage für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß der höchstrichterlichen Rspr. sei nämlich das Fehlen der Kooperationsbereitschaft und Kooperationswilligkeit auf Seiten der Eltern, weniger einschneidend seien Spannungen auf der sog. Elternebene. Über den Umgang des Antragstellers mit dem Kind gebe es seit längerer Zeit keine Unstimmigkeiten mehr. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei nicht dem Antragsteller, sondern der Antragsgegnerin zu übertragen. Beide Elternteile seien erziehungsfähig, zu beiden habe Gregory eine positive emotionale Bindung. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, Gregory persönlich zu fördern, zu erziehen und zu versorgen. Sie stehe zur Betreuung des Kindes zur Verfügung, da sie keiner Berufstätigkeit nachgehe. Demgegenüber sei der Antragsteller darauf angewiesen, große zeitliche Teile der Versorgung, Betreuung und Förderung seines Sohnes seiner jetzigen Lebensgefährtin zu überlassen. Der Vorwurf, bei einem weiteren Aufenthalts Gregorys bei der Antragsgegnerin bestünde die Gefahr der Isolation, sei nicht gerechtfertigt. Das Kind leide an ADHS oder an ADS, so dass eine möglicherweise bestehende Isolierung nicht auf das Verhalten eines Elternteils, sondern auf eine Erkrankung des Kindes zurückzuführen sei. Im Übrigen sei es nicht richtig, dass Gregory im Umfeld der Mutter keine Kontakte zu anderen Kindern habe. Der Kontinuitätsgrundsatz spreche für einen Verbleib des Kindes im Haushalt der Antragsgegnerin. Gregory selbst wolle bei der Mutter bleiben. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 12.5.2011 (Bl. 305/314), vom 4.6.2011 (Bl. 342/345), vom 22.8.2011 (Bl. 370, 371), vom 26.8.2011 (Bl. 372/375), vom 30.9.2011 (Bl. 437/438) und vom 10.10.2011 (Bl. 439/441) Bezug genommen.
Der Antragsteller ist der Meinung, eine Sorgerechtsübertragung auf den Kindesvater entspreche dem Kindeswohl am besten. Das AG habe zu Recht die elterliche Sorge auf den Kindesvater übertragen. Ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern in wesentlichen Fragen bezüglich des Kindes liege nicht vor, so dass eine Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil veranlasst sei. Bei der Antragsgegnerin sei ein Defizit in der Bindungstoleranz festzustellen, da sie den Umgang des Antragstellers mit seinem Kind über lange Zeit hinweg behindert habe. Der Antragsteller sei auch i...