Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit für die Löschung einer einen bedingten Rückübertragungsanspruch sichernden Vormerkung nach dem Tod des Berechtigten (Scheidungsklausel).
Normenkette
BGB § 158; GBO § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 29
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 4.3.2016 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird, soweit das Rechtsmittel erfolglos war, auf 1.000 EUR festgesetzt. Insoweit hat die Beteiligte die Kosten zu tragen.
Gründe
I. Aufgrund notarieller Überlassung eines ideellen Anteils am Grundbesitz ist seit dem 23.1.1992 die Beteiligte als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Deren Anteil ist zugunsten von R. Z., dem am 14.6.2012 verstorbenen Ehemann der Beteiligten, mit einer Auflassungsvormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch belastet. Die in Bezug genommene Bewilligung vom 18.12.1991 (Ziff. XII der Urkunde) besagt hierüber:
Der (heutige) Veräußerer (= R. Z.) ist berechtigt, im Falle der Scheidung der Ehe mit dem (heutigen) Erwerber (= die Beteiligte) den heute an diesen überlassenen Hälfteanteil am Vertragsgrundbesitz zurückzufordern. Hat der Erwerber aus einem vorehelichen Vermögen ... Verwendungen auf den Grundbesitz gemacht, so sind ihm diese Zug um Zug gegen Rückforderung zu erstatten ... Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn der Zugewinn des Veräußerers mindestens so hoch ist wie die in der Ehezeit eingetretene Wertsteigerung des Grundbesitzes nach Abzug der dem Erwerber zu erstattenden Verwendungen. Zug um Zug mit der Rückforderung nach Maßgabe dieser Vereinbarungen findet dann auf der Grundlage der nach Rückforderung und Rückerstattung von Verwendungen bestehenden Vermögenslage der gesetzliche Zugewinnausgleich statt ... Zur Sicherung des Rückforderungsrechts bestellt der Erwerber an dem ihm überlassenen Hälfteanteil eine Auflassungsvormerkung und bewilligt und beantragt deren Eintragung in das Grundbuch.
Unter Bezugnahme auf die beim selben AG geführte Nachlassakte beantragte die anwaltlich vertretene Beteiligte am 13.1.2016 beim Grundbuchamt die Löschung der Vormerkung. Der Bedingungsausfall sei bewiesen, denn aus der Nachlassakte ergebe sich, dass der Vormerkungsberechtigte verstorben und im Zeitpunkt seines Todes mit der Beteiligten verheiratet gewesen, die Ehe also nicht geschieden worden sei.
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 4.3.2016 hat das Grundbuchamt nach Beiziehung der Nachlassakte beanstandet, dass Löschungsbewilligungen der Erben vorzulegen seien. Es sei nicht auszuschließen, dass die Vormerkung einen in der Person des Berechtigten entstandenen, aber zu Lebzeiten nicht mehr durchgesetzten und mit dem Versterben auf die Erben übergegangenen Rückübertragungsanspruch sichere. Die vom Nachlassgericht protokollierte Erklärung der Beteiligten, dass ein Scheidungsverfahren nie anhängig gewesen sei, genüge als Unrichtigkeitsnachweis nicht.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt die Beteiligte, das Grundbuchamt zur Löschung der Vormerkung anzuweisen. Sie legt die Sterbeurkunde des Erblassers vor, in der dessen Familienstand als "verheiratet" bezeichnet ist, außerdem die Eheurkunde über dessen Eheschließung mit der Beteiligten und eine beglaubigte Kopie aus dem Familienbuch, in dem am 27.6.2012 die Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes nachbeurkundet worden ist.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Zwar ist die Zwischenverfügung wegen ihres verfahrensrechtlich unzulässigen Inhalts aufzuheben. Hingegen kommt eine Anweisung zur Vornahme der begehrten berichtigenden Eintragung nicht in Betracht.
1. Gegen die nach § 18 GBO ergangene Zwischenverfügung ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die - in zulässiger Weise eingelegte (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) - Beschwerde statthaft.
Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist allerdings nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 15). Eine Anweisung an das Grundbuchamt, die beantragte Eintragung vorzunehmen, kann daher im Verfahren der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht ergehen. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.
2. Die Zwischenverfügung ist schon deshalb zu beanstanden und aufzuheben, weil das Grundbuchamt eine von ihm für notwendig erachtete, aber fehlende Berichtigungsbewilligung nicht verlangen kann, wenn der Berichtigungsantrag - wie hier - darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Ist in einer solchen Situation der Unrichtigkeitsnachweis tatsächlich nicht geführt und liegt eine deshalb erforderliche Bewilligung des/der Betroffenen nicht vor, muss das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag sofort zurückweisen (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14, juris Rn. 15; BayObLG FGPrax 1998, 6; Hü...