Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Verwalter ermächtigt, einen Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, so kann er sich in der Regel, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, auch selbst beauftragen und für sich ein Sonderhonorar vereinbaren, das als außergerichtliche Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann.
2. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die außergerichtlichen Kosten dem voraussichtlich unterlegenen Beteiligten in der Regel nur dann aufzuerlegen, wenn sein Antrag oder seine Rechtsverteidigung mutwillig oder von vorneherein aufgrund der eindeutigen Rechtslage aussichtslos war. Ansonsten verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 5, §§ 45, 47; FGG § 20a Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 04.07.2005; Aktenzeichen 1 T 19002/04) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 255/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 4.7.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in der betroffenen Wohnanlage, für die ein Breitbandkabelanschluss besteht, über den u.a. vier italienische Sender empfangen werden können. Voraussetzung ist die Anschaffung einer digitalen Set-Top-Box, die etwa 200 EUR kostet, und die Bezahlung einer einmaligen Freischaltgebühr von 35 EUR einschl. Mehrwertsteuer. Für die italienischen Sender ergeben sich monatliche Anschlusskosten i.H.v. 5,95 EUR.
Die Antragsgegner haben ihre Eigentumswohnung an italienische Staatsangehörige vermietet. Diese hatten zunächst neben ihrer Terrasse auf der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Grünfläche eine Parabolantenne aufgestellt, um Heimatsender empfangen zu können.
In der in der Teilungserklärung vom 3.11.1983 unter Teil III enthaltenen Gemeinschaftsordnung ist in § 4 folgende Regelung getroffen:
"4. Schilder, Reklameeinrichtungen oder Antennen dürfen nur in der vom Verwalter zu bestimmenden Art und Form angebracht werden.
5. Der Verwalter kann eine erteilte Einwilligung widerrufen, wenn sich eine für die Erteilung maßgeblich gewesene Voraussetzung ändert oder Auflagen nicht eingehalten werden.
6. Erteilt der Verwalter die erforderliche Einwilligung nicht oder widerruft er sie, so kann der Wohnungs- und Teileigentümer eine Beschlussfassung der Wohnungs- und Teileigentümer herbeiführen. Zur Änderung der Entscheidung des Verwalters ist eine Entscheidung der Eigentümer mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich."
In der Eigentümerversammlung vom 2.4.1998 war unter Tagesordnungspunkt
(TOP) 8 mehrheitlich beschlossen worden:
"Kann ein Ausländer ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit einer, die Fassadenansicht nicht beeinträchtigenden, Satellitenantenne seine Heimatsender nicht empfangen, gestattet die Eigentümergemeinschaft die Installation einer Satellitenantenne nach Antragstellung durch den Wohnungseigentümer an die Verwaltung auf dem Dach, sofern sein Heimatsender damit empfangen werden kann. ...
Bereits installierte Parabolantennen, die den oben stehenden Ausführungen nicht genügen, sind unverzüglich zu entfernen. ..."
Am 17.3.2003 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 9 wiederum mehrheitlich folgenden Beschluss:
"Der Beschluss der Versammlung vom 2.4.1998, TOP 08, wird aufgehoben. Darüber hinaus beschließt die Gemeinschaft, den Eigentümern, bei deren Wohnungen Parabolantennen so aufgestellt sind, dass sie von außen wahrgenommen werden können, die Verpflichtung aufzuerlegen, diese Parabolantennen abzubauen.
Diese Forderung ist unter Fristsetzung auszusprechen.
Sollte nach gehöriger Fristsetzung die Parabolantenne nicht abgebaut werden, ist die Verwalterin beauftragt und bevollmächtigt, den Anspruch der Gemeinschaft auf Beseitigung dieser Parabolantennen gerichtlich geltend zu machen und hierzu Prozessvollmacht zu erteilen."
Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
Die Antragstellerin verlangte zunächst von den Antragsgegnern die Beseitigung der Parabolantenne. Diesen Antrag hat das AG mit Beschl. v. 2.9.2004 zurückgewiesen. Nachdem die Antragstellerin gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hatte, wurde die Antenne von den Mietern zunächst auf die Terrasse, für die ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner besteht, gestellt und schließlich ganz entfernt. Im Hinblick darauf hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben auf diese Erklärung und den Hinweis des LG nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht reagiert. Mit Beschl. v. 4.7.2005 hat das LG den Antragsgegnern die Gerichtskosten beider Instanzen auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordn...