Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 18.01.2008; Aktenzeichen 20 O 18108/06) |
Tenor
I. Weist das mit der Berufung angegriffene Urteil eine offensichtliche Unrichtigkeit auf, so ist das Rechtsmittelgericht zur Berichtigung von Amts wegen befugt, solange es mit dem Rechtsstreit befasst ist, auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO.
II. Die Verurteilung zur Beseitigung von Beeinträchtigungen durch Rückschneiden von Bäumen, welche der BaumSchV unterstehen, setzt voraus, dass eine öffentlich-rechtliche Ausnahmegenehmigung von den Beschränkungen der BaumSchV erteilt werden kann und hat unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu erfolgen. Enthält die Verurteilung diesen Vorbehalt, so bedarf es keiner Anpassung des Tenors durch das Berufungsgericht an den Wortlaut der nachfolgend erteilten Ausnahmegenehmigung.
III. Hat der Beeinträchtigte die Störung selbst beseitigt, so kann die Höhe des vom Störer zu ersetzenden, aufgewendeten Betrags nach § 278 ZPO geschätzt werden.
Gründe
I. Die Klägerin verlangte nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks, einer WEG, den Rückschnitt von auf das klägerische Grundstück hinüberwachsenden Bäumen. Wegen des Umfangs ihres Antrages orientierte sie sich an einer bereits erteilten Ausnahmegenehmigung nach der BaumSchV, welche infolge Zeitablaufs während des gerichtlichen Verfahrens ihre Gültigkeit verlor. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die klageseits behaupteten Beeinträchtigungen zum Teil bestätigte, verurteilte das LG die beklagte WEG zum Rückschnitt gemäß Klageantrag unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung. Ob weitere behauptete Beeinträchtigungen - z.B. Feuchtigkeitsschäden am Mauerwerk - auf den Überwuchs zurückzuführen sind, ließ es dabei offen. Daneben verurteilte das LG die Beklagte zu Kostenersatz, wobei der ausgeurteilte Betrag auf einer Schätzung beruht.
Die dem Sachverständigengutachten entnommene Grundstücksskizze, auf der die klagegegenständlichen Bäume eingezeichnet waren, hat das LG als Anlage zum Urteil bezeichnet, ohne dass die Skizze dem Urteil als Anlage beigefügt worden wäre.
Gegen ihre Verurteilung wandte sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgte. Sie ist der Ansicht, die erstinstanzliche Sachaufklärung rechtfertige weder die Verurteilung zur Störungsbeseitigung noch die Schätzung der zu ersetzenden Kosten.
II. Der Senat hat folgenden Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO erteilt:
I. Der Senat beabsichtigt, das Urteil des LG München I vom 18.1.2008 dadurch zu berichtigen, dass die diesem Beschluss beigefügte Anlage mit dem Urteil verbunden wird.
II. Der Senat beabsichtigt weiter, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 18.1.2008 einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
III. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des LG München I vom 18.1.2008 weist eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Unvollständigkeit auf, da die Anlage, auf die das Erstgericht im Tatbestand zur exakten Bezeichnung der von der Entscheidung erfassten Bäume Bezug nimmt, entgegen dem Wortlaut des Tatbestandes dem Urteil nicht beigefügt worden ist. Die mit dem Urteil in der derzeitigen Fassung abgegebene Erklärung des Erstgerichts weicht daher offensichtlich versehentlich von der ersichtlich gewollten Erklärung ab. Die Anlage, die dem Urteil nach dem Willen des Erstgerichts beigefügt werden sollte, ist wegen des mit der Beifügung verfolgten Zwecks und angesichts des Akteninhalts eindeutig identifizierbar. Der aus dem Urteil selbst ersichtliche Fehler ist als offenbare Unrichtigkeit daher der Berichtigung nach § 319 ZPO im Wege der Beifügung der Anlage zugänglich (vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.2003 - II ZR 46/01, FamRZ 2003, 1270; BGH, Urt. v. 25.09. 1972 - VIII ZR 81/71, NJW 1972, 2268; BGH; Beschl. v. 9.2.1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rz. 10; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 319 Rz. 5).
Das Rechtsmittelgericht ist, solange es mit dem Rechtsstreit befasst ist, zur Berichtigung von Amts wegen befugt (BGH, Beschl. v. 8.2.2007 - VII ZR 121/06, BauR 2007, 746; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 Rz. 22; Musielak, a.a.O., § 319 Rz. 13).
IV. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Das Ersturteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen werden kann, hält den Berufungsangriffen Stand. Hierzu ist folgendes auszuführen:
A. Ohne Rechtsfehler ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten als Störerin nach §§ 1004 Abs. 1, 910 Abs. 1 S. 2 BGB die Beseitigung der Störungen verlangen kann, die in den von den hinübergewachsenen Zweigen und Ästen ausgehenden Beeinträchtigungen ihres Grundstücks bestehen. Nach § 910 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist die...