Leitsatz (amtlich)
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (hier: Wohnungseigentum) verjähren innerhalb von 10 Jahren, auch wenn die Übertragung aufgrund eines Vermächtnisses erfolgen soll.
Normenkette
BGB §§ 196, 2147; WEG § 1 ff.
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 31 O 14506/20) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde vom 03.12.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17.11.2020, Az. 31 O 14506/20, gerichtet auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde vom 18.12.2020 gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts München I vom 17.11.2020, Az.: 31 O 14506/20, wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Antrag, gerichtet auf Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch für M./M. zur Sicherung eines behaupteten Anspruchs aus einem Vermächtnis auf Auflassung von Wohnungseigentum an zwei Eigentumswohnungen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien sind die Enkelkinder der am 2.12.2006 bzw. 26.2.2009 verstorbenen Erblasser, die am 3.8.1998 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet hatten, in dem sie u.a. anordneten:
"Wir ... setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. ...
Nach dem Tod des zuletzt Sterbenden [sollen] Alleinerben zu gleichen Teilen unsere Kinder R. H. (im Folgenden: R.H.) ... und I. G. (im Folgenden I.G.) ... sein...,
unter Einhaltung folgenden Vermächtnisses:
die Eigentumswohnungen Nr. ... und ... erhalten in Erbengemeinschaft unsere Enkelsöhne
M. H. (im Folgenden: M.H.), geb. am 13.5.1991
L. H. (im Folgenden L.H.), geb. am 23.8.1992
P.H. (im Folgenden: P.H.), geb. am 22.2.1995
mit den Auflagen..."
Der Sohn der Erblasser R.H. starb am 28.3.2019, die Tochter I.G. am 30.8.2019.
R.H. ist von seinen 6 Kindern beerbt worden, darunter den Antragstellern M.H., L.H. und P.H. (im Folgenden: die Antragsteller). I.G. ist ihrerseits allein von M. Z. (im Folgenden: M.Z.) beerbt worden (im Folgenden: Antragsgegnerin zu 1).
Beim Tode von R.H. und I.G. war das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnungen noch nicht auf die Antragsteller übertragen worden.
Mit Antrag vom 26.10.2020 (Bl. 1/12), eingegangen beim Landgericht München I am 6.11.2020, nahmen die Antragsteller die Antragsgegnerin zu 1 sowie die Antragsgegner zu 2 und 3 (zwei weitere Kinder des R.H. und Halbgeschwister der Antragsteller) auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen im einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch.
Die Antragsgegner haben durch Erklärungen ihrer Prozessbevollmächtigten die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.11.2020 (Bl. 42/48 d.A.), zugestellt am 19.11.2021, mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch der Antragsteller sei gegen die Antragsgegnerin zu 1, die in die Rechtsposition ihrer verstorbenen Mutter I.G. eingerückt sei, nach § 196 BGB, der im vorliegenden Fall § 195 BGB als speziellere Vorschrift vorgehe, verjährt und ohne deren Mitwirkung könnten auch die anderen Antragsgegner nicht auf Auflassung in Anspruch genommen werden.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 30.11.2020 (Bl. 49/54) zunächst das Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Antrag wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 07.12.2020 (Bl. 87/92), die hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss des Senats vom 18.01.2021 (Bl. 102/108) zurückgewiesen.
Mit ihrer hier streitgegenständlichen Beschwerde vom 03.12.2020 (Bl. 56/73) wenden sich die Antragsteller gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen. Sie sind der Ansicht, dass § 195 BGB maßgeblich und die Verjährung noch nicht abgelaufen sei. Sie hätten keine Kenntnis vom Vermächtnis gehabt, entsprechende Schreiben des Nachlassgerichts hätten sie nicht erhalten, so dass die Verjährung mangels Kenntnis nicht bzw. erst später zu laufen begonnen habe. Jedenfalls laufe wegen § 199 Abs. 3a BGB vorliegend eine 30jährige Verjährungsfrist.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2021 (Bl. 111/114) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie am 3.12.2020 fristgerecht eingelegt. Zur Entscheidung ist der Senat in seiner vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung berufen, nachdem der Einzelrichter die Sache dem Senat gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 1. Alt ZPO durch Beschluss vom 16.02.2021 übertragen hat.
III. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn zu Recht hat das Landgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch abgelehnt.
1. Der Senat legt seiner Entscheidung die folgenden...