Leitsatz (amtlich)
1. Für den Anspruch auf Herausgabe einer Leasingsache, der neben § 985 BGB auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 535, 546 BGB beruht, findet nicht § 41 Abs. 2 GKG, sondern § 6 ZPO Anwendung, wenn beide Parteien davon ausgehen, dass die Leasingsache während der Leasingzeit nicht an Wert verliert und beide Vertragsparteien an dem zu erwartenden Erlös beteiligt werden sollen.
2. Zwischen dem auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs nach Vertragsbeendigung gerichteten Hauptantrag des Leasinggebers und dem auf Übereignung des Leasingfahrzeugs gerichteten Widerklageantrag des Leasingnehmers aus einer mündlichen Abrede besteht keine wirtschaftliche Identität, so dass eine Wertaddition stattfindet.
Normenkette
GKG § 41 Abs. 2, § 45 Abs. 1 S. 1, § 45 S. 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 28.11.2014; Aktenzeichen 34 O 975/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG München I vom 28.11.2014, Az. 34 O 975/12, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem LG auf EUR 4.055.692,00 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Zahlung noch ausstehender Leasingraten für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von insgesamt EUR 55.692,00 und die Herausgabe des Fahrzeugs Ferrari, Typ Formel 1 2003 - GA, Chassis-Nr. 229, über das die Beklagte als Leasingnehmerin mit der Klägerin als Leasinggeberin zunächst einen Leasingvertrag vom 11.12./14.12.2006 (Anl. K 5 und B 2) für die Dauer von 30 Monaten und anschließend einen Folge-Leasingvertrag vom 30.06./29.07.2009 (Anl. K 1 und B 5) für die Dauer von weiteren 36 Monaten abgeschlossen hat. Im ersten Leasingvertrag waren für das Fahrzeug Anschaffungskosten von EUR 2.000.000,00, im Anschlussvertrag von EUR 200.000,00, entsprechend dem Restwert aus der ersten Vereinbarung, angegeben.
Die Klägerin verlangt in der ersten Instanz neben der Zahlung der ausstehenden Raten die Herausgabe des Fahrzeugs, für das sie in der Klageschrift einen Mindestwert von EUR 200.000,00 ansetzt.
Die Beklagte hat vor dem LG Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zu verurteilen, den Ferrari, Typ Formel 1 2003 - GA, Chassis-Nr. 229, an die Beklagte zu übereignen, hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, den Ferrari, Typ Formel 1 2003 - GA, Chassis-Nr. 229, gegen Zahlung von EUR 24.444,38 an die Beklagte zu übereignen hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, den Ferrari, Typ Formel 1 2003 - GA, Chassis-Nr. 229, gegen Zahlung von EUR 162.792,00 an die Beklagte zu übereignen, hilfsweise, für den Fall der Vertragsnichtigkeit,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Gesamtbetrag von EUR 1.552.301,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 2.095.000,00 seit dem 17.12.2006 zu bezahlen,
2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Gesamtbetrag von EUR 70.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils EUR 3.900,00 seit dem 02.07.2009, seit dem 02.08.2009, seit dem 02.09.2009, seit dem 02.10.2009, seit dem 02.11.2009, seit dem 02.12.2009, seit dem 02.01.2010, seit dem 02.02.2010, seit dem 02.03.2009, seit dem 02.04.2010, seit dem 02.05.2010, seit dem 02.06.2010, seit dem 02.07.2010, seit dem 02.08.2010, seit dem 02.09.2010, seit dem 02.10.2010, seit dem 02.11.2010, seit dem 02.12.2010 zu bezahlen.
Das LG München I hat der Klage auf Zahlung der Restraten und Herausgabe des Fahrzeugs mit Urteil vom 28.11.2014, Az. 34 O 975/12, in vollem Umfang stattgegeben und die Wideklage abgewiesen.
Mit Beschluss vom 28.11.2014 hat die Einzelrichterin am LG den Streitwert auf 5.592.501,00 EUR festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beklagten vom 07.01.2015, eingegangen bei Gericht am 12.01.2015, mit der die Beklagte eine Herabsetzung des Streitwerts auf EUR 2.055.692,00 begehrt, hat das LG nicht abgeholfen.
II. Die befristete Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist zulässig (§§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und hat auch in der Sache teilweisen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Für den geltend gemachten Klageanspruch, bestehend aus Zahlung und Herausgabe aus § 985 BGB, sei für den Wert der Sache ein Betrag in Höhe der Anschaffungskosten von EUR 2.000.000,00 anzusetzen, da der Ferrari nach Angaben der Klagepartei nicht an Wert verliere.
Zu dem Klagebetrag von EUR 2.055.692,00 sei gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG der Wert der Widerklage auf Übereignung in Höhe von EUR 2.000.000,00, sowie der Hilfswiderklage auf Zahlungen von EUR 1.552.301,00 bzw. EUR 70.200,00 hinzuzurechnen
2. Diese Entscheidung entspricht nicht ganz der Sach- und Rechtslage.
a) Für den Herausgabeanspruch, der neben § 985 BGB auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 535, 546 BGB in Verbindung mit Ziffer XI. 1, XII. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrags (Anl. K 1) beruht, findet nicht § 41 Abs. 2 GKG, sondern § 6 ZPO A...