Entscheidungsstichwort (Thema)
Identität von Schiedsrichter und der für einen Schiedskläger handelnden Person - Verbot des "Richtens in eigener Sache"
Leitsatz (amtlich)
1. Sind der Schiedsrichter und die für einen Schiedskläger handelnde Person identisch, so ist der vom sogenannten Schiedsgericht erlassene Spruch kein Schiedsspruch im Sinne der Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung, weil er gegen das Verbot des "Richtens in eigener Sache" verstößt.
2. Der unter dem Briefkopf "* XXX* XXX XXX XXX xxx xxx XXX xx XXX XXX (by XXX XXX XX XXX XXX)" ergangene, von Herrn A. unterschriebene Spruch betreffend eine gleichfalls von Herrn A. unterschriebene sogenannte Schiedsklage des sich als "XXX XXX XXX X.x.x.X." bezeichnenden angeblichen Schiedsklägers ist demzufolge kein Schiedsspruch im Sinne des 10. Buchs der ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 1054-1055, 1060-1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
I. Der Antrag vom 21. Februar 2018 wird kostenpflichtig verworfen.
II. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Unter dem Briefkopf "*...* ... ... ... ... ... ... ... ... (by ... ... XX ... ...)" wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 21.2.2018 unter Vorlage eines unter demselben Briefkopf ergangenen Spruchs vom 21.11.2016 an das Gericht mit dem Antrag, die Vollstreckbarkeit zu bescheinigen.
Der unterschriebene Spruch benennt Herrn ... als Unterzeichner. Dieser wird als "Präsident des ... als Vorsitzender Schiedsrichter (Richter ad hoc)" bezeichnet. Als Parteien sind angegeben der "... ... × ... × X.x.x.X." als Schiedskläger und die ... ... als Schiedsbeklagte. Laut diesem Spruch wurde "im schriftlichen Verfahren als innerstaatlicher deutscher Schiedsgerichtshof" entschieden, die Schiedsbeklagte zur Bezahlung einer Geldstrafe in Höhe von 250.000 EUR an den Schiedsgerichtshof zu verurteilen. Dem Spruch ist ein Siegelabdruck beigefügt, lautend auf "... ... ... ... ... ..." und Rundumschrift "... ... ... XX ... ... ...". Nach dem beigefügten Duplikat ist die Schiedsklage vom 14.10.2014 unter demselben Briefkopf verfasst und unterzeichnet ebenfalls von Herrn ... als "Präsident am ...".
Unter Nennung des Geschäftszeichens eines im Amtsgerichtsbezirk Weiden (Oberpfalz) anhängigen Vollstreckungsverfahrens ersucht der Antragsteller das Oberlandesgericht als das "in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit" zuständige Gericht um die Bescheinigung, dass dieser Spruch unmittelbar vollstreckbar sei gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK und nicht der Vollstreckbarerklärung durch ein deutsches Gericht bedürfe. Beigefügt ist ein unter dem gleichen Briefkopf ergangener, von Herrn ... unterzeichneter "Zwangsvollstreckungsauftrag" vom 22.11.2016 über den Betrag von 250.000 EUR, gerichtet an die Bundeskasse am Dienstsitz Weiden/Oberpfalz. Beigefügt ist unter anderem weiter eine Abschrift der so bezeichneten "Statuten des Internationalen Institutionellen Schiedsgerichtshofs *...* (Anstalt des öffentlichen Rechts)" vom 9.5.2011. Deren Art. 1 besagt, dass unter diesem Namen eine Anstalt im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) als juristische Person bestehe.
Das angegangene Oberlandesgericht Nürnberg hat den Antrag an das Oberlandesgericht München abgegeben. Hier hat der Antragsteller weiter vorgetragen und die Meinung vertreten, die Entscheidungen des "..." seien solche nach Art. 1 Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (UNÜ) und hätten gemäß § 1055 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Er fordert Rechts- und Vollstreckungshilfe durch sofortige Erledigung seines Antrags.
II. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.
1. Das Oberlandesgericht München ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295) für die Entscheidung zuständig, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Schiedsspruchs behauptet und sich Vermögen des Antragsgegners im Zuständigkeitsbezirk des Oberlandesgerichts München befindet. Ein angeblicher Schiedsort im Inland ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Der Sache nach geht es dem Antragsteller um die (seiner Rechtsansicht nach nur deklaratorisch) auszuprechende Vollstreckbarkeit dieses Spruchs.
2. Der Antrag ist nicht zulässig.
Zur Frage der grundsätzlich von Amts wegen zu prüfenden Parteifähigkeit, § 50 Abs. 1 ZPO, des sich selbst als Anstalt des öffentlichen Rechts bezeichnenden Antragstellers muss nicht näher ausgeführt werden (vgl. allerdings BT-Drucks. 17/4600 Seite 96), weil der Antrag bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.
Der vorgelegte Spruch ist kein Schiedsspruch im Sinne der §§ 1054, 1055, 1060, 1061 ZPO, weil er nach den vorgetragenen und aus den Anlagen hervorgehenden Umständen gegen das Verbot des "Richtens in eigener Sache" verstößt (vgl. BGH NJW 2018, 869).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO mit dem Hauptsachebetrag der behaupteten Vollstreckungsforderung fes...