Leitsatz (amtlich)

1. Sind nach dem Rechtszustand vor dem 18.8.2009 als Grundstückseigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter - und ist damit die Gesellschaft selbst - eingetragen, kann hieraus regelmäßig nicht entnommen werden, dass im selben Grundbuch zugunsten mehrerer Personen, nämlich der Gesellschafter, eingetragene Vorkaufsrechte ebenfalls der Gesellschaft zustehen.

2. Zum Ausscheiden eines Mitberechtigten aus dem Kreis der dinglich Vorkaufsberechtigten durch einseitige Aufhebung seiner Berechtigung (Abweichung von Senat vom 24.7.2009, 34 Wx 50/09, FGPrax 2009, 256).

 

Normenkette

BGB §§ 472, 875, 891, 899a, 1094, 1098 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 21; GBO §§ 19, 22, 46 Abs. 1, § 47

 

Verfahrensgang

AG Memmingen (Beschluss vom 23.04.2012; Aktenzeichen MM 21225-16)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Memmingen - Grundbuchamt - vom 23.4.2012 wird zurückgewiesen, soweit der Berichtigungsantrag vom 20.3.2012 zurückgewiesen wird.

II. Im Übrigen wird der Beschluss des AG Memmingen - Grundbuchamt -vom 23.4.2012, soweit er den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 17.4.2012 betrifft, aufgehoben und die Sache zur eigenständigen Prüfung und Behandlung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt - hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils - 9.000 EUR.

 

Gründe

I. Für die Beteiligten zu 1 bis 3 sind in mehreren Grundbüchern seit 18.11.2004 Vorkaufsrechte für den ersten Verkaufsfall eingetragen. Die jeweiligen Bewilligungen stammen vom 23.2.2001 bzw. 13.7.2004. Die Vorkaufsrechte sind nicht vererblich und übertragbar; sie bestehen auch bei einem Verkauf durch einen Sonderrechtsnachfolger. Ein Gemeinschaftsverhältnis ist im Grundbuch nicht vermerkt.

Die Bestellungsurkunde für die Vorkaufsrechte vom 23.2.2001 enthält auch einen Kaufvertrag. Hiernach erwarben die Beteiligten zu 1 bis 3 zum Miteigentum einer bereits errichteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Bezeichnung X-GbR Grundbesitz. Demzufolge wurden die Beteiligten zu 1 bis 3 in Gesellschaft nach dem bürgerlichen Recht unter deren Bezeichnung am 18.11.2004 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Infolge Anteilsübertragung schied zunächst der Beteiligte zu 2 und zuletzt der Beteiligte zu 3 aus der GbR aus. Die entsprechenden Veränderungen wurden am 12.10.2005 und 16.10.2007 im Grundbuch eingetragen. Dieses verlautbart nunmehr den Beteiligten zu 1 als Eigentümer.

Unter dem 20.3.2012 hat der beurkundende Notar wegen beabsichtigten Verkaufs von Grundbesitz die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Vorkaufsrechte dahingehend zur Eintragung in das Grundbuch beantragt, dass Berechtigter der genannten Vorkaufsrechte jeweils der Beteiligte zu 1 allein ist.

Am 17.4.2012 wurde der Antrag noch dahin ergänzt, dass unter Vorlage einer Bewilligung des Beteiligten zu 2 Vollzug der Grundbuchberichtigung hinsichtlich der jeweiligen Vorkaufsrechte beantragt wird. Der Beteiligte zu 2 hat in der so bezeichneten Berichtigungsbewilligung bzgl. Vorkaufsrechten notariell beglaubigt erklärt, dass das (jeweilige) Vorkaufsrecht den Berechtigten (zu 1 bis 3) als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts zustehe. Mit Urkunde vom 2.5.2005 sei die eigene Beteiligung auf den Beteiligten zu 1 übertragen worden. Damit sei auch die Berechtigung am Vorkaufsrecht auf den Beteiligten zu 1 übergegangen; Grundbuchberichtigung werde bewilligt.

Soweit das Grundbuchamt eine Berechtigung in Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht anerkennen sollte, werde vorsorglich die Mitberechtigung des Beteiligten zu 2 an dem Vorkaufsrecht auf den Beteiligten zu 1 übertragen und die entsprechende Berichtigung bewilligt. Weiter vorsorglich werde auf das Vorkaufsrecht verzichtet und dieser Verzicht zur Eintragung in das Grundbuch bewilligt.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 23.4.2012 den Antrag zurückgewiesen. Es hat sich, unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes formloses Schreiben vom 22.3.2012, auf den Standpunkt gestellt, dass ein Gemeinschaftsverhältnis i.S.v. § 47 GBO für das Verhältnis der Vorkaufsberechtigten untereinander nicht anzugeben war. Die Eintragung bedeute nicht, dass Berechtigte der Vorkaufsrechte die zwischen den Erwerbern bestehende GbR selbst hätte sein sollen. Das ergebe sich auch aus der Formulierung. Zumindest hätte damals die Bewilligung die gesamthänderische Bindung zum Ausdruck bringen müssen. Gegebenenfalls hätten die Erwerber wenigstens als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen werden müssen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerdebegründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dem Grundbuchamt sei durch öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass die Anteile der Beteiligten zu 2 und 3 an der X-GbR auf den einzig verbliebenen Gesellschafter, den Beteiligten zu 1, übergegangen seien, die GbR demgemäß erloschen und der Beteiligte zu 1 alleiniger Inhaber des gesamten Gesellschaftsvermögens geworden...

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