Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung von Betreuuungsunterhalt

 

Normenkette

BEEG § 11 S. 1; BGB §§ 247, 291, 1586b, 1615 Abs. 1 S. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Miesbach (Beschluss vom 21.12.2017; Aktenzeichen 1 F 255/16 (B))

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.05.2019; Aktenzeichen XII ZB 357/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 21.12.2017 in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegner werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1 320 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus

- jeweils 302,50 EUR seit 01.05.2016, 01.06.2016 und 01.07.2016 sowie

- jeweils 137,50 EUR seit 01.08.2016, 01.09.2016 und 01.10.2016.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 1. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

1. Den Antragsgegnern wird als Erben die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des seit 03.04.2015 verstorbenen Kl. T. vorbehalten.

1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

1. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.225,08 EUR festgesetzt.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege der Erbenhaftung als Gesamtschuldner auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2, 3 BGB in Anspruch. Der Anspruch wird ab dem Monat Mai 2015 geltend gemacht.

Die Antragstellerin ist die langjährige Lebensgefährtin des in der Nacht vom 02.04.2015 auf den 03.04.2015 im Alter von 54 Jahren verstorbenen Kindsvaters Kl. T. Aus dieser Beziehung gingen die Kinder So., geb. am ...1999, und P., geb. am ...2015 hervor. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die ehelichen Kinder des Verstorbenen, die dessen am ...1997 geschlossener Ehe mit Frau H1. T. entstammen. Zum Zeitpunkt des Todes lebten die Eheleute bereits ca. vier Jahre getrennt. Auf Antrag des Verstorbenen war beim Amtsgericht Miesbach unter dem Az. 1 F 474/14 das Scheidungsverfahren anhängig; der Scheidungsantrag war am 10.10.2014 zugestellt worden.

Der Antragsgegner zu 1) ist 24 Jahre alt, die Antragsgegnerin zu 2) 20 Jahre.

Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Miesbach vom 18.11.2015 (Az. VI 0366/15) wurde der Verstorbene von seinen vier Kindern (somit den beiden Kindern der Antragstellerin sowie den beiden Antragsgegnern) jeweils zu 1/4 beerbt.

Bei der Nebenintervenientin Ma. L. handelt es sich um die 83-jährige Mutter des Verstorbenen. Diese bewohnt ein Eigenheim auf dem Grundstück ... G., das ihr ursprünglich als Miteigentümerin mit ihrem im Jahr 1972 verstorbenen Ehemann gehörte. Der Miteigentumsanteil des Ehemannes ging im Wege der Erbfolge auf die Nebenintervenientin sowie deren beide Kinder, nämlich den verstorbenen Kindsvater Kl. T. und seine Schwester über. Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Miesbach, Zweigstelle Tegernsee vom 06.07.1972 (Geschäfts-Nr. 2 VI 116/72) belaufen sich die Erbanteile des verstorbenen Kindsvaters und seiner Schwester jeweils auf 3/8, der Erbanteil der Nebenintervenientin auf 1/4. Der Anteil an dem Hausgrundstück stellt den wesentlichen Vermögenswert der Erbmasse des verstorbenen Kindsvaters dar, der vor seinem Tod ebenfalls dort wohnhaft war.

Der verstorbene Kindsvater bezog vor seinem Tod aus seiner Tätigkeit als Bundespolizist ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 3.412,00 EUR netto. Er hatte laufende monatliche Kindesunterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Töchtern, somit der Antragsgegnerin zu 2) und der aus der Beziehung mit der Antragstellerin hervorgegangenen So. K., in Höhe der Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle. Zudem war zum Zeitpunkt des Versterbens beim Amtsgericht Miesbach unter dem Az. 1 F 88/15 ein Trennungsunterhaltsverfahren auf Antrag der Ehefrau des Verstorbenen anhängig, in dem diese einen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.009,00 EUR monatlich geltend machte. Nunmehr bezieht sie Witwenrente in Höhe von 1252,27 EUR.

Die Antragstellerin ist Lehrerin; dieser Tätigkeit ging sie auch vor der Geburt des Sohnes P. am 26.02.2015 nach. Darüber hinaus erzielt sie Einkünfte aus Vermietung. Sie bewohnt eine Doppelhaushälfte, deren Eigentümerin sie ist.

Nach der Geburt des Sohnes P. bezog die Antragstellerin zunächst Elterngeld in Höhe von 1.800,00 EUR bis 25.04.2016.

Die Einkommensverhältnisse der Antragsgegner stellen sich wie folgt dar:

Der Antragsgegner zu 1), der keine Ausbildung hat, bezieht ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.281,00 EUR; er hat monatliche Fahrtkosten in Höhe von 81,60 EUR. Die Antragsgegnerin zu 2) bezieht nach Abbruch des zunächst aufgenommenen Studiums ein Ausbildungsgehalt in Höhe von ca. 918,00 EUR und hat ebenfalls Fahrtkosten.

Mit Schreiben ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 28.05.2015 machte die Antragstellerin die verfahrensgegenständlichen Unterhaltsansprüche gegen die Antragsgegner erstmali...

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