Leitsatz (amtlich)
Als Gläubiger einer Zwangshypothek ist im Grundbuch einzutragen, wer im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist. Grundsätzlich ist auch nur dieser antragsberechtigt. Lautet der ihn ausweisende Titel auf Leistung an einen Dritten, so ist auch dies einzutragen und der Antrag mit dieser Maßgabe zu stellen.
Normenkette
BGB §§ 1113, 1115; ZPO §§ 866-867
Verfahrensgang
AG Passau (Beschluss vom 09.03.2011; Aktenzeichen KH-2136-3) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 9.3.2011 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt Passau wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 3.11.2010 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
I. Die Beteiligte hat als Klägerin ein am 22.9.2010 verkündetes Endurteil folgenden Tenors erstritten:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Architektengemeinschaft K. B./G. D. F. GdbR, vertreten durch die Gesellschafter ... den Betrag von 27.667,21 EUR zzgl. Zinsen ... zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, über den Betrag gem. Ziff. 1. hinaus einen weiteren Betrag von 27.667,21 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v.. an die Fa. S.-GmbH zu bezahlen.
Unter Vorlage einer ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels hat die Beteiligte als Gläubigerin am 3.11.2010 beim Grundbuchamt beantragt, "zugunsten der S.-GmbH" eine Sicherungshypothek zu Lasten des im Eigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes einzutragen. Das Grundbuchamt trug daraufhin am 29.11.2010 die Zwangshypothek "für Architektengemeinschaft K. B./G. D. F. GdbR" im Grundbuch ein.
Auf die Veröffentlichungsbekanntmachung (§ 55 GBO) hat die Beteiligte dies beanstandet. Daraufhin hat das Grundbuchamt von Amts wegen am 9.3.2011 im Grundbuch einen Widerspruch nach § 53 GBO eingetragen und zugleich folgenden Beschluss erlassen:
Der Antrag der Rechtsanwälte ... als Vertreter der S.-GmbH auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, im vorgelegten Vollstreckungstitel sei lediglich die Beteiligte als Klägerin bezeichnet; ihr sei auch die Vollstreckungsklausel erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten der S.-GmbH lägen nicht vor, weil die Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO samt Zustellnachweis an den Schuldner (§ 750 ZPO) fehle. Im Grundbuch sei grundsätzlich als Gläubiger der Zwangshypothek der Titelgläubiger einzutragen; dies sei der Titelinhaber, also die Klägerin. Titelgläubiger sei dagegen nicht ein Dritter, an den nach dem Urteil zu leisten sei. Für die S.-GmbH hätte eine Zwangshypothek nur eingetragen werden können, wenn der Vollstreckungstitel mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen und das Urteil samt Rechtsnachfolgeklausel an den Schuldner zugestellt worden wäre.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die darauf hinweist, dass in deren Namen der Antrag zugunsten der S.-GmbH gestellt worden sei. Sie sei Gläubigerin und auch berechtigt, die Zwangsvollstreckung in der gewählten Form zu betreiben. In derartigen Fällen werde der Vollstreckungsgläubiger mit Hinweis darauf, an wen zu leisten sei, eingetragen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 18.4.2011 nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Beschwerde nach § 71 GBO ist auch dann das zutreffende Rechtsmittel, wenn die Entscheidung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergangen ist. Insoweit stehen die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (zuletzt Senat v. 28.7.2011 - 34 Wx 295/11; Hügel/Kramer, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 84).
2. Die vom Grundbuchamt geäußerten Bedenken gegen die begehrte Eintragung bestehen nicht.
a) Der Antrag vom 3.11.2010 ist, worauf die Beschwerdebegründung zu Recht hinweist, nicht für die als Empfängerin der Leistung im Titel bezeichnete S.-GmbH, sondern für die Beteiligte als Vollstreckungsgläubigerin und Titelinhaberin gestellt. Der sie vertretende Rechtsanwalt musste in diesem Fall seine Vollmacht nicht gesondert nachweisen, weil er im vorgelegten Schuldtitel übereinstimmend bezeichnet ist (vgl. § 81 ZPO; Zöller/Stöber ZPO, 28. Aufl., § 867 Rz. 2).
b) Nicht in Frage steht auch, dass der Titel nach den Regeln über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 ff. ZPO) zu vollstrecken ist. Einen der Beteiligten zustehenden Freistellungsanspruch (s. Zöller/Stöber, a.a.O., § 887 Rz. 3) beinhaltet der Titel ersichtlich nicht.
c) In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH, der die Gläubigerschaft ausschließlich formal und losgelöst von der materiellen Rechtslage beurteilt (BGH FGPrax 2002, 7), hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13.1.2010 ausgeführt (34 Wx 117/09, NJW-RR 2010, 744):
§ 1113 Abs. 1 BGB gelte für die rechtgeschäftlich bestellte Hypothek, nicht für die Zwangshypothek. Bei der Zwangshypothek könne nur diejenige Person na...