Leitsatz (amtlich)
1.
Tritt im Beschlussanfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, so hat der anfechtende Wohnungseigentümer diesem Umstand durch entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung zu tragen. Verlangt der Anfechtende weiterhin Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses, so fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.
2.
Den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz für einen Beschluss, durch den einzelnen Wohnungseigentümern die Verpflichtung auferlegt wird, dem Verwalter eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, wenn sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen.
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 08.03.2006; Aktenzeichen 41 T 703/05) |
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 28/03) |
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird. Die weitere Beteiligte zu 1 war bis 30.4.2005 Verwalterin. Die Wohnungseigentümer erwarben ihr Wohnungseigentum von einer Bauträgerin. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellten sie Mängel am Gemeinschaftseigentum fest. Daher hielten sie Teile des Kaufpreises zurück und ließen ein selbständiges Beweisverfahren durchführen. In dem in diesem Verfahren erstatteten Gutachten schätzte der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich der von ihm festgestellten Mängel auf rund 147.500 DM.
Durch Eigentümerbeschluss vom 26.8.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Bauträgerin unter Fristsetzung aufzufordern, die Mängel zu beseitigen. Zudem wurde für den Fall, dass mit der Bauträgerin keine Einigung erzielt werden könne, beschlossen, dass die Eigentümer "die im Gutachten festgestellten Mängel bei Gericht einklagen". Unter dem 20.3.2003 wurde beim Landgericht Klage auf Mängelbeseitigung eingereicht, die jedoch letztlich mangels Vorschusses nicht zugestellt wurde.
Auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 22.7.2003 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 mehrheitlich beschlossen, dass die Klage nicht weiterverfolgt wird. Stattdessen solle die Verwaltung mit der Bauträgerin auf der Basis von im Einzelnen näher bezeichneten Punkten Vergleichsgespräche führen. Der Antragsteller hat diesen Beschluss angefochten und hilfsweise beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen und die Klage weiter zu betreiben.
Am 6.10.2003 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt. Zu dieser Versammlung wurde seitens der Verwalterin eine Rechtsanwältin hinzugezogen, ohne dass die Wohnungseigentümer zu Beginn der Versammlung befragt wurden, ob sie mit deren Anwesenheit einverstanden sind.
Zu TOP 2e ist im Protokoll folgender Beschluss festgehalten:
Den notwendigen höheren Verwaltungsaufwand wegen der laufenden Überprüfung der Zahlungseingänge für Hausgeld und Guthaben/Nachzahlungen aus der Jahresab- rechnung beantragt die Verwaltung mit einer Vergütung in Höhe von 2,50 EUR pro Monat für alle die Eigentümer, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen.
Beschlussfassung: mehrheitlich JA 650 Tsdl. NEIN 175 Tsdl.
Zu TOP 6 wurde beschlossen, einen Vergleichsvorschlag der Bauträgerin anzunehmen. Der Antragsteller hat die zu TOP 2e und zu TOP 6 gefassten Beschlüsse angefochten.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8.3.2005 den in der Eigentümerversammlung vom 6.10.2003 zu TOP 6 gefassten Beschluss für ungültig erklärt und die Anträge im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, soweit seinen Anträgen nicht stattgegeben wurde.
Durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 1.4.2005 stimmten die Wohnungseigentümer einer gütlichen Regelung mit der Bauträgerin zu.
Durch Beschluss vom 8.3.2006 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung des in der Eigentümerversammlung vom 22.7.2003 zu TOP 2 gefassten Beschlusses richtet. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet. Der Antragsteller ist beschwerdeberechtigt, da das Landgericht sein Rechtsmittel verworfen bzw. zurückgewiesen hat (Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 10).
1.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Soweit das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben habe (TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 6.10.2003), sei diese Entscheidung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nach bestandskräftiger Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 1.4.2005 sei Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses vom 22.7.2003 eingetreten. Die von Amts wegen zu prüfende Hauptsacheerledigung führe in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn es nicht auf die Kosten beschränkt werde. Eine solche Beschränkung habe der Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgenommen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht deswegen anzunehmen, w...