Leitsatz (amtlich)
Werden die mit jedem, durch Grundpfandrechte belasteten Wohnungseigentum einer Wohnanlage verbundenen Sondernutzungsrechte aufgehoben, ist die Zustimmung von Grundpfandgläubigern nicht deshalb nach § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG entbehrlich, weil durch die Vereinbarung gleichzeitig Sondernutzungsrechte neubegründet und mit jedem Wohnungseigentum verbunden werden.
Normenkette
BGB §§ 876-877; GBO §§ 19, 29; WEG § 5 Abs. 4
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Wohnungseigentümer einer Wohnanlage im Grundbuch eingetragen. Dem Beteiligten zu 1 gehören zwei Anteile zu 4,5/12 und 3/12, je verbunden mit den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 4, der Beteiligten zu 2 gehört ein Anteil von 4,5/12, verbunden mit der Wohnung Nr. 2. Die nach der Teilungserklärung mit Nr. 3 bezeichneten Flächen sind Gemeinschaftseigentum. Den drei Wohnungen sind jeweils Sondernutzungsrechte zugewiesen. Die Beteiligte zu 2 erwarb ihr Wohnungseigentum gemäß Auflassung vom 19.6.2008, sie wurde am 23.9.2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 13.6.2008 änderten die Beteiligten die Teilungserklärung vom 18.11.1982 mit Nachtrag vom 19.6.1997 folgendermaßen ab:
1.a) Das an der Doppelgarage bestehende gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht für die Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 wird aufgehoben und an der Doppelgarage ein neues Sondernutzungsrecht für den jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 zur Nutzung als Garage begründet.
b) An dem im Kellergeschoss gelegenen mittleren Raum auf der Südseite, der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet ist und gemeinschaftlich derzeit als Waschküche genutzt wird, wird an einer bestimmten Fläche ein Sondernutzungsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung Nr. 1 zur Nutzung als Abstellraum begründet.
2.a) Das zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung Nr. 4 bestehende Sondernutzungsrecht zur Nutzung eines bestimmten lagemäßig beschriebenen PkwStellplatzes sowie das gemeinschaftlich den Eigentümern der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 zustehende Sondernutzungsrecht an einem im Lageplan gekennzeichneten Gartenanteil werden aufgehoben.
b) Gleichzeitig werden folgende Sondernutzungsrechte neu begründet:
aa) Der im Lageplan mit A gekennzeichnete Kfz-Stellplatz wird dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 2 zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs zugewiesen; bb) der im Lageplan mit B gekennzeichnete Kfz-Stellplatz wird dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 4 zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs zugewiesen; cc) die im Lageplan blau gekennzeichnete Fläche wird dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 zur Nutzung als Nutz- und Ziergarten, als Terrasse, als Zugang und Zufahrt und zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zugewiesen.
Auf Vorlage gem. § 15 GBO hat das Grundbuchamt am 20.12.2008 eine Zwischenverfügung erlassen und die fehlende Zustimmung sämtlicher am jeweiligen Wohnungseigentum dinglich Berechtigter (Grundschuld- und Hypothekengläubiger) beanstandet. Es hat zugleich eine Frist gesetzt, die fehlende Zustimmung beizubringen. Der Beschwerde vom 12.1.2009 hat es nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 4.3.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 17.4.2009.
II. Das nach §§ 78, 80 i.V.m. § 15 GBO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Beschwerde sei unbegründet, da das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis bestehe. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG sei für die Vereinbarung die Zustimmung Dritter erforderlich, falls das Wohnungseigentum zugunsten des Dritten mit einem Grundpfandrecht oder einer Reallast belastet sei und wenn es um die Begründung, Aufhebung, Änderung oder Übertragung eines Sondernutzungsrechts gehe. In allen Fällen bleibe eine Zustimmung entbehrlich, wenn eine Beeinträchtigung des Rechts ausgeschlossen sei. Dies sei gem. § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG der Fall, wenn bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts durch die Vereinbarung gleichzeitig das zugunsten des Dritten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden werde. Der Gesetzgeber unterstelle hierbei die Gleichwertigkeit dieser Rechte. Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschrift lasse sich nicht darauf beschränken, dass es sich um etwa gleichwertige oder gleichartige Sondernutzungsrechte handele. Die Befreiung vom Zustimmungserfordernis gelte jedoch nur für die Begründung von Sondernutzungsrechten und nicht bei einer Aufhebung. Aufgrund des gleich gelagerten Sachverhalts werde zwar auch bei einer wechselseitigen Übertragung von Sondernutzungsrechten wie bei einem Tausch die Notwendigkeit einer Zustimmung verneint. Die Kammer sehe sich jedoch in Anbetracht des Wortlauts von § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG zu einer solchen Auslegung nicht in der Lage.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Beschwerde gegen die auf den Eintragungsantrag hin ergangene Zwischenverfügung war zulässig (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1 GBO; Demharter, GBO, § 18 Rz. 55; § 71 Rz. 35). Gegenstand des Beschwerdeverf...