Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewilligungsberechtigung muss noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Eintragung des Rechts stattfindet.
2. Entsteht das dingliche Recht erst mit der konstitutiven Eintragung im Grundbuch, ist das Grundbuch nicht deshalb unrichtig, weil eine beantragte Eintragung nicht vorgenommen wird.
3. Ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 17 GBO hat nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge.
Normenkette
BGB §§ 873, 879-880; GBO §§ 17, 19, 22
Verfahrensgang
AG Viechtach - Grundbuchamt (Beschluss vom 08.12.2014) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Viechtach vom 8.12.2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte ist aufgrund Auflassung und Messungsanerkennung vom 25.8.1980 als Eigentümer eines Grundstücks (FlSt 453/2), welches durch Teilung aus dem Stammgrundstück FlSt 453 (alt) hervorgegangen ist, im Grundbuch eingetragen. In dem zugrundeliegenden notariellen Überlassungsvertrag vom 3.4.1979 (Ziff. XV.) bestellten die Veräußerer zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Vertragsfläche und zulasten des Restgrundstücks eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht), deren Ausübungsbereich in der der Urkunde beigehefteten Planskizze farblich markiert ist. Zugleich bewilligten und beantragten sie gemäß Ziff. XV. der Urkunde die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch.
Nachdem der Urkundsnotar unter Vorlage des Überlassungsvertrages am 4.4.1979 zunächst nur um die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch nachgesucht hatte, wurde am 8.9.1980 unter Verwendung eines Formblattes und Vorlage weiterer Urkunden, unter anderem der Urkunde vom 25.8.1980 über die Messungsanerkennung und Auflassung der Vertragsfläche, der Vollzug der "Autlassung", "Freigabe", "Grundschuld", "Dienstbarkeit" sowie der "gestellten Anträge" beantragt.
Mit Ausnahme der Grundstücksbelastung durch das Geh- und Fahrtrecht sind die Rechtsänderungen im Grundbuch eingetragen.
Inzwischen wurde das ehemalige Stammgrundstück (Restgrundstück) erneut geteilt. Der Ausübungsbereich des mit Vertrag vom 3.4.1979 bestellten Geh- und Fahrtrechts befindet sich nun auf dem FlSt 453/3 (neu), welches aufgrund Überlassungsvertrag vom 19.5.1995 und Auflassung sowie Messungsanerkennung vom 29.10.1997 seit 13.11.1997 einem Abkömmling der früheren Eigentümer des Stammgrundstücks gehört.
Der Beteiligte beanstandete am 7.11.2014 den fehlenden Eintrag der Grunddienstbarkeit und beantragte Grundbuchberichtigung sowie Eintragung der Grunddienstbarkeit. Zumindest sei ein Widerspruch im Grundbuch einzutragen, da der Inhalt des Grundbuchs infolge der unterbliebenen Eintragung unrichtig sei.
Mit Zwischenverfügung vom 28.11.2014 setzte das Grundbuchamt dem Beteiligten eine Frist zur Beibringung einer Bewilligung der Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks FlSt 453/3, alternativ eines die Bewilligung ersetzenden rechtskräftigen Urteils. Trotz nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs komme die Eintragung eines Amtwiderspruchs nach § 53 GBO oder eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB nicht in Betracht, weil die hierfür erforderlichen weiteren Voraussetzungen nicht vorlägen.
Nachdem sich der Beteiligte mit rechtlichen Erwägungen gegen die Erforderlichkeit der angeforderten Unterlagen ausgesprochen hatte, hat das Grundbuchamt vor Ablauf der bis 28.12.2014 gesetzten Frist das Begehren des Beteiligten mit Beschluss vom 8.12.2014 unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung wegen unterbliebener Behebung der Eintragungshindernisse zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der er die Entscheidung des Grundbuchamts als verfrüht beanstandet. Außerdem ist er der Meinung, das Grundbuch sei in Ansehung seiner dort nicht verlautbarten, aber mit Bestellungsurkunde vom 3.4.1979 erworbenen Rechtsposition unrichtig, weshalb es durch Nachholung der Eintragung unabhängig vom Vorliegen einer Bewilligung der Rechtsnachfolgerin zu berichtigen sei. Letztere sei ohnehin als erbrechtliche Nachfolgerin an die von den Voreigentümern erklärte Bewilligung gebunden.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 7.1.2015 nicht abgeholfen.
Zu notarieller Urkunde vom 13.1.2015 bestellte die Eigentümerin des dienenden Grundstücks (FlNr 453/3) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlSt 453/2 eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt gemäß der Vorurkunde vom 3.4.1979. Die Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs wurde am 23.2.2015 antragsgemäß an nächstoffener Rangstelle vollzogen. Weil diesem Recht die zwischenzeitlich in Abteilung III des Grundbuchs vorgenommenen Eintragungen vorgehen und zudem Gläubiger die Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks betreiben, hält der Beteiligte an seiner Beschwerde fest; denn das nun nachrangig eingetragene Recht werde mit der Zuschlagserteilung wieder gelöscht werden. Dem Recht stehe aber - zumindest als Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution - der Vorr...