Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung - Nachträgliche Eintragung eines altrechtlichen Forstrechts im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Die nachträgliche Eintragung eines altrechtlichen Forstrechts im Grundbuch setzt den Nachweis der privatrechtlichen Natur des Rechts voraus; dieser Nachweis ist nicht mit der Tatsache der Eintragung im Grundsteuerkataster und der dortigen Bezeichnung als "Gemeinderecht zu einem Nutzungsanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen" geführt.
Normenkette
EGBGB Art. 184 S. 1, Art. 187 Abs. 1; GBO §§ 22, 29; BayFoRG Art. 1, 2 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 25.02.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 25.2.2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines bäuerlichen Anwesens, zu dem u.a. das in der Gemarkung G. gelegene Flurstück (FlSt) 672 (Gebäude- und Freifläche) gehört. Ihr Eigentumserwerb gründet auf dem Übergabevertrag vom 16.6.2015. Der Voreigentümer - ihr Vater - hatte seinerseits das Eigentum am Grundbesitz gemäß Übergabevertrag vom 24.10.1972 von seinem Vater und letzterer - nach Angabe der Beteiligten - aufgrund Übergabevertrag vom Großvater erworben.
Über ihren anwaltlichen Bevollmächtigten beantragte die Beteiligte am 12.2.2016, das Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts zu ergänzen und bei dem FlSt 672, auf dem sich die Hofstelle befindet, ein Gemeinderecht zu einem Nutzungsanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen einzutragen. Das Recht beziehe sich auf die in Gemeindeeigentum stehenden Flurstücke 903 (Gemeindeholz, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche zu 61,4351 ha) und 906 (Hagerhölzer, Waldfläche zu 0,31 ha) der Gemarkung G.. Es sei als radiziertes Recht entstanden und vor Anlegung des Grundbuchs im Grundsteuerkataster eingetragen gewesen. Da es von den jeweiligen Hofeigentümern ununterbrochen ausgeübt worden sei und das rechtliche Schicksal des Grundbesitzes teile, bestehe es zugunsten der Beteiligten fort.
Zum Beweis für das Entstehen des Rechts bezieht sich die Beteiligte auf einen "Auszug aus dem renovierten Grundsteuer-Kataster der Steuergemeinde Unterg ... für Haus Nr. 4", einen "Auszug aus der Erbhöferolle" der Gemeinde und ein anerbengerichtliches "Verzeichnis der Höfe, deren Eintragung in die Erbhöferolle in Aussicht genommen ist", sämtlich in Kopie vorgelegt. Zum Nachweis des Fortbestands des Rechts verweist sie auf die schriftliche Auskunft des Vorsitzenden der "Rechtler", wonach das Gemeinderecht auf FlSt 672 ununterbrochen in Anspruch genommen worden sei, zuletzt durch die Beteiligte und davor durch deren Vater seit 1972. Wegen des privatrechtlichen Charakters des Rechts beruft sie sich darauf, dass das Gemeinderecht bei der Mehrzahl der übrigen Rechtler im Grundbuch eingetragen sei. Warum dies bei FlSt 672 jedenfalls seit 1938 nicht der Fall ist, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Möglicherweise sei das Recht ursprünglich eingetragen gewesen und bei der Schließung des erstangelegten, im Krieg verbrannten Grundbuchblatts nicht mit übertragen worden.
Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 25.2.2016 zurückgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem behaupteten Recht um ein privatrechtliches Nutzungsrecht handele. Der handschriftliche und nicht mit Datum versehene Eintrag in der Erbhöferolle sei zudem auffällig und nicht geeignet, das Recht zu beweisen; im Verzeichnis des Anerbengerichts sei das Gemeinderecht nicht der FlNr. 672, sondern einem zum Hof gehörenden Flurstück der Gemarkung K. zugeordnet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie zur Eintragungsfähigkeit des Rechts auf den Grundbucheintrag bei FlSt 10 derselben Gemarkung verweist und im Übrigen unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Grundsteuerkataster der Steuergemeinde K. vorträgt, dass eine andere Zuordnung des Gemeinderechts als die behauptete ausscheide.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (vgl. Senat vom 19.1.2016, 34 Wx 298/14 juris; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 122; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 37) und erweist sich auch sonst als zulässig.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die begehrte Eintragung nur im Weg der Grundbuchberichtigung erfolgen könnte, die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) aber nicht vorliegen.
a) Das Grundbuch wäre unrichtig, wenn es - wie behauptet - ein bestehendes dingliches Recht privatrechtlicher Natur nicht verlautbart, sei es, dass das Recht bei Anlegung des Grundbuchs trotz Bestehens nicht eingetragen (anfängliche Unrichtigkeit) oder dass es im Zuge der Grundbuchumschreibung nicht mit übertragen wurde (nachträgliche Unrichtigkeit).
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