Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch gegen einen Kommanditisten - Anzeige der Masseunzulänglichkeit

 

Normenkette

GBO § 29; HGB § 171 Abs. 1-2, § 172 Abs. 1, 4; InsO § 178 Abs. 1; ZPO §§ 175, 313a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 18.10.2018; Aktenzeichen 2 HK O 82/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18.10.2018, Aktenzeichen 2 HK O 82/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.100,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18.10.2018, Aktenzeichen 2 HK O 82/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.06.2019 (Bl. 132ff d.A.) Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 28.06.2019 (Bl. 145/152 d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 5.100,00 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Rügen der Berufung und der Gegenerklärung greifen demgegenüber nicht.

1. Die Klage ist zulässig.

1.1. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 16.07.2018 (Bl. 67 d.A.) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hieran ist der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden.

1.2. Die Klageforderung ist, insbesondere unter Berücksichtigung der durch den Kläger vorgelegten, als Insolvenztabelle nach § 175 InsO bezeichneten Aufstellung (Anlage K6) mit insgesamt 25 angemeldeten Forderungen über insgesamt 9.825.018,16 EUR sowie einer Tabellenstatistik (Anlage K2), ausweislich der Forderungen in Höhe von 131.969,53 EUR festgestellt, Forderungen in Höhe von 8.416.295,58 EUR für den Ausfall festgestellt, Forderungen über 406.782,48 EUR bestritten und Forderungen in Höhe von 828.208,19 EUR zurückgenommen wurden, hinreichend bestimmt im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Sachverhalt ist so konkret darzulegen, dass er den Anspruch individualisiert, d.h. von anderen Ansprüchen abgrenzt. Allerdings ist für die Ordnungsmäßigkeit und damit Zulässigkeit der Klage nur so viel vorzutragen, dass der Klageanspruch eindeutig identifizierbar ist (BGH NJW 2000, 3492, 3493); eine vollständige Beschreibung des Lebenssachverhalts, wie sie zur schlüssigen und substantiierten Darlegung des Klageanspruchs (und damit für die Begründetheit der Klage) erforderlich sein kann, wird nicht verlangt (BGH NJW 2016, 2747, 2748; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 253 ZPO Rn. 11). Die Individualisierung kann auch durch Bezugnahme auf aus sich heraus verständliche Anlagen erfolgen (Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 253 ZPO, Rn. 12).

Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit wird die vorliegende Klage gerecht. Der Kläger macht vorliegend ausweislich der Anspruchsbegründung als Insolvenzverwalter von dem Beklagten als Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 5.100,00 EUR nach §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 1, Abs. 4 HGB geltend (Bl. 11 ff d.A.). Er trägt im Einzelnen zu der Höhe der erfolgten Ausschüttungen vor, der Kommanditistenstellung des Beklagten, der Insolvenz der Schuldnerin sowie zu Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in der Höhe der Klageforderung. Diesbezüglich nennt der Kläger neben dem aktuellen Stand des Insolvenzanderkontos die Gesamthöhe der angemeldeten Forderungen und gibt die jeweiligen Gesamtbeträge hinsichtlich der festgestellten, für den Ausfall festgestellten, bestrittenen und zurückgenommenen Forderungen an. Bereits dieser Vortrag ist vorliegend ausreichend für die Individualisierung des Streitgegenstands. Einer Darlegung, in welcher Reihenfolge der Insolvenzverwalter die Forderungen einklagt, bedarf es nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 -, Rn. 17, juris).

Im Übrigen ist aus den von dem Kläger vorgelegten Anlagen K2 (Tabellenstatistik) und K6 (Tabelle nach § 175 InsO) ersichtlich, wie sich die genannten Gesamtsummen im Einzelnen zusammensetzen. Die Frage, inwieweit die vorgelegten Anlagen K2 und K6 geeignet sind, den Klageanspruch schlüssig und substantiiert darzulegen, ist demgegenüber - was der Beklagte auch in der Gegenerklärung weiterhin verkennt (vgl. S. 3f, Bl. 147f d. A.) n...

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