Entscheidungsstichwort (Thema)
Schreibversehen, ZPO, Diktat
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 08.04.2021; Aktenzeichen 17 U 4797/20) |
OLG München (Beschluss vom 17.02.2021; Aktenzeichen 17 U 4797/20) |
LG München II (Urteil vom 05.08.2020; Aktenzeichen 11 O 1524/18) |
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 08.04.2021 wird dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz der Ziffer II. 5. der Gründe wie folgt lautet:
"Diese weiteren Rechte des Klägers binden die Beklagte zu 4) gerade nicht sondern führen höchstens für den Fall der Nichtgewährung gegenüber dem Kläger zur Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) bis zu 3) diesem gegenüber."
und es in Ziffer 3. des Tenors lautet "Urteil des Landgerichts München II" statt "Urteil des Landgerichts München I".
Gründe
Es liegen offensichtliche Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI15493195 |
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