Leitsatz (amtlich)
Die fehlende Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Entscheidung über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung führt im Fortsetzungsfeststellungsverfahren nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn das Amtsgericht willkürlich seine Zuständigkeit bejaht hat (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.2.2006, 13 W 04/06 = InfAuslR 2006, 333/334).
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 22.05.2006; Aktenzeichen 18 T 2729/06) |
AG Nürnberg (Entscheidung vom 28.03.2006; Aktenzeichen 59 XIV 45/06) |
Nachgehend
Gründe
I.
1.
Die Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung des Betroffenen, eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen. Dieser war durch bestandskräftige Verfügung vom 17.10.2000 aufgrund rechtskräftiger Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren mit zunächst unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden.
Seiner hierdurch begründeten Ausreisepflicht kam der Betroffene noch vor seiner zwangsweisen Abschiebung nach eigenen Angaben im Oktober 2003 freiwillig durch Ausreise in die Türkei nach. Von dort aus betrieb er erfolglos eine nachträgliche Befristung seines gemäß § 8 Abs. 2 AuslG (nun § 11 Abs. 1 AufenthG) begründeten Wiedereinreiseverbots.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen seiner freiwilligen Ausreise und dem 30.12.2005 reiste der Betroffene mit einem gefälschten, auf andere Personalien lautenden türkischen Reisepass erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am 30.12.2005 festgenommen wurde.
Auf Antrag der Ausländerbehörde vom 30.12.2005 hat das Amtsgericht Erlangen am selben Tag gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit unter Bezugnahme auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung seiner Abschiebung bis längstens 30.3.2006 Abschiebungshaft angeordnet. Die Beschaffung von Heimreisedokumenten scheiterte zunächst, weil der Betroffene jegliche Mitwirkung an der Ausfüllung der erforderlichen Formulare verweigerte. Anlässlich einer Vorführung am 14.3.2006 beim Türkischen Generalkonsulat behauptete der Betroffene wahrheitswidrig, am 30.3.2006 noch eine Gerichtsverhandlung vor sich zu haben. Das türkische Generalkonsulat stellte daraufhin die Ausstellung eines Heimreisescheins zunächst zurück.
Der Betroffene befand sich inzwischen in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg. Die Ausländerbehörde hat daraufhin am 23.3.2006 beim Amtsgericht Nürnberg einen Antrag auf Verlängerung der angeordneten Abschiebungshaft bis längstens 30.6.2006 gestellt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 28.3.2006 nach vorhergehender mündlicher Anhörung des Betroffenen entsprochen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ist nicht beteiligt worden.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 29.3.2006 hat das beiden Amtsgerichten übergeordnete Landgericht Nürnberg-Fürth nach vorheriger Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten mit Beschluss vom 22.5.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss ist am 22.5.2006 hinausgegeben worden.
Der Betroffene wurde am 23.5.2006 in die Türkei abgeschoben.
Gegen den am 29.5.2006 dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugestellten Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth richtet sich die sofortige weitere Beschwerde. Infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen wird mit der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt festzustellen, dass die Verlängerung der Freiheitsentziehungsmaßnahme durch das Amtsgericht Nürnberg vom 28.3.2006 rechtswidrig war. Mit Schriftsatz vom 1.9.2006 hat der Verfahrensbevollmächtigte Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
2.
Zur Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde wird vorgetragen, der Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verletzten den Betroffenen in seinen Rechten, denn das Amtsgericht Nürnberg sei zur Entscheidung örtlich nicht zuständig gewesen. Zudem sei der Verfahrensbevollmächtigte vom Amtsgericht Nürnberg nicht zur Anhörung geladen und hinzugezogen worden, obgleich er unter Vorlage einer Vollmachtskopie im Verfahren vor dem Amtsgericht Erlangen bereits Anfang Januar 2006 die Vertretung des Betroffenen angezeigt habe. Darüberhinaus sei der Betroffene verheiratet gewesen, eine Anhörung der Ehefrau sei jedoch unterblieben.
II.
Der Senat hält das Rechtsmittel für zulässig, jedoch im Ergebnis für unbegründet, sieht sich aber an einer abschließenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28.2.2006 (13 W 04/06 = InfAuslR 2006, 333/334) gehindert, von dessen Rechtsprechung er durch die beabsichtigte Entscheidung abweichen würde.
1.
Von Amts wegen zu berichtigen wird der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung sein. Denn d...