Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 23.04.2012; Aktenzeichen 35 O 15133/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.04.2012, Aktenzeichen 35 O 15133/11, wird einstimmig zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 23.04.2012, Az. 35 O 15133/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Zurückweisungsbeschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  • 4.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.942,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung wegen angeblicher unzureichender oder falscher Risikoaufklärung durch den Anlagevermittler in Verbindung mit angeblichen Prospektfehlern bezüglich einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft. Auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der mit seinem Rechtsmittel sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Der Berufungsführer beantragt daher,

unter Aufhebung des am 23.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 35 O 15133/11, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.852,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.04.2010 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche mehr gegen den Kläger aus den atypisch stillen Beteiligungsverträgen 09200/019 und 08104/019 zustehen und

hilfsweise

für den Fall der Nichtzuerkennung eines Anspruchs aus §§ 280, 311, 249 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten des Klägers ein Auseinandersetzungsguthaben für die Beteiligungen 09200/019 und 08104/019 auf den 31.12.2010 zu berechnen und in einer zweiten Stufe das sich daraus ergebende Guthaben unverzüglich an den Kläger auszuzahlen.

Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtverfolgung für den Berufungsführer existenzielle Bedeutung hat oder weil das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist.

Auf den Hinweis des Senats vom 06.08.2012 wird Bezug genommen. Aus den dort näher ausgeführten Gründen, in denen auch und insbesondere auf das Berufungsvorbringen des Klägers im Einzelnen eingegangen wird, sieht der Senat die Berufung als nicht begründet an. Dem Berufungsführer wurde Gelegenheit zur Äußerung auf die Hinweise bis 14.09.2012 gegeben, eine Stellungnahme erfolgte mit Schriftsatz vom 13.09.2012. Die hierin erhobenen Einwände des Klägers geben zu keiner von der im Hinweis geäußerten Rechtsansicht abweichenden Beurteilung Anlass. Lediglich ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und sein Berufungsvorbringen, auf das der Senat in seinem Hinweis bereits eingegangen ist.

Soweit der Kläger meint, es lägen die Voraussetzungen einer Zurückweisung seines Rechtsmittels nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht vor, da nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ausgegangen werden kann, ist dem entgegen zu halten, dass sich die Frage der Offensichtlichkeit allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts bezieht. Ist sich das Gericht "zweifelsfrei" darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen. Nach der Begründung des Rechtsausschusses muss die Aussichtslosigkeit "nicht auf der Hand liegen", sie darf vielmehr Ergebnis "vorgängiger gründlicher Prüfung" sein (vgl. insgesamt Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 522 Rdnr. 36).

Diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend als erfüllt an. Nach umfassender Prüfung des Berufungsvorbringens des Klägers ist der Senat - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - zu der Überzeugung gelangt, dass die gegen das landgerichtliche Urteil vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, eine andere rechtliche Würdigung und ein anderes Ergebnis zu begründen.

Unstreitig handelt es sich vorliegend um eine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft. Soweit der Kläger meint, die Tatsache, dass die stille Gesellschaft über kein eigenständiges Gesellschaftsvermögen bzw. Gesamthandsvermögen verfüge, führe dazu, dass weder eine Gläubigerbenachteiligung noch ein "Windhundrennen" unte...

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