Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 5 O 16817/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers wird der Streitwertbeschluss des LG München I dahingehend abgeändert, dass der Streitwert in Bezug auf den Streithelfer Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ingenieurbüros für die 1. Instanz auf ... festgesetzt wird.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer, der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers wendet sich mit seiner Beschwerde vom 22.6.2016, Bl. 602/604 gegen den Streitwertbeschluss des LG München I vom 2.6.2016. Mit diesem Beschluss hatte die Kammer den Streitwert in Richtung des Streithelfers auf ... festgesetzt. Im Urteil des LG München I vom 22.1.2013 war der Streitwert für das Verfahren auf ... festgesetzt worden, hinsichtlich des Streithelfers nahm das LG mit dem obengenannten Beschluss eine gesonderte Streitwertfestsetzung vor. Auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses wird verwiesen. Zur Frage der Streitwertfestsetzung für den SIreilhelfer nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.6.2016 Bl. 397 Stellung. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen. Aus den Verfahrensakten konnte festgestellt werden, dass es auf Seiten der Beklagten drei Streitheiler gab, die an der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2010 teilnahmen, darunter auch der Streithelfer, vertreten durch den Beschwerdeführer, vgl. Bl. 157 d.A. Im Protokoll ist auf der Seite 2 des Protokolls zu den Anträgen ausgeführt: "Der Beklagtenvertreter stellt Antrag aus Schriftsatz vom 20.12.2008. Die Streithelfer 1-3 schließen sich dem Antrag des Beklagten an." Im Verhandlungstermin vom 26.6.2012 wurde durch keine der Parteien ein Antrag gestellt. Die Streitverkündung erfolgte durch den Beklagten nicht beschränkt auf einzelne Ansprüche, vgl. Streitverkündungsschriftsatz der Beklagten vom 2.12.2008.
Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen mit Beschluss vom 5.9.2016, auf den Beschluss Bl. 619 wird Bezug genommen.
II. Auf die zulässige Beschwerde hin ist der Streitwert für die erste Instanz in Richtung des Streithelfers abzuändern.
1. Die gem. §§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerde innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 S. 3, 63 GKG erhoben. Die Beschwerdeschrift entspricht den Anforderungen des § 569 Abs. 2 ZPO.
2. In der Sache ist die Streitwertbeschwerde begründet.
Der Streitwert ist gem. §§ 48 ff. GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Streitig ist, wie das Interesse im Fall der Streithilfe zu bemessen ist. Nach einer Ansicht kommt es - unabhängig von den gestellten Anträgen - auf das zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Streithelfers an (so z.B. KG Berlin, NJW-RR 2003, 133, Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO 31. Auflage, 2016, § 3 Rn. 16), Nach anderer Ansicht deckt sich der Streitwert der Nebenintervention mit dem Wert der Hauptsache jedenfalls dann, wenn sich der Streithelfer den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen hat (so jedenfalls BGH Beschluss v. 11.12.2012, Az. II ZR 233/09, OLG Hamm Beschluss v. 4.5.2011 - 20 W 4/11, Runds. 2013, 632; Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 37. Auflage, 2016, § 3 Rn. 108). Der Senat schließt sich letztgenannter Auffassung an. Ein Grund für ein Abweichen im Streitwert vom Streitwert der Hauptsache ist für den Senat nicht erkennbar. Dem Streithelfer wurde umfänglich und nicht begrenzt auf einzelne Aspekte der Streit verkündet. Der Streithelfer hat sich im Verfahren den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen und damit diesen vollständig unterstützt.
In diesem Fall scheidet die gesonderte Feststellung aus. Der Streithelfer stellte in der ersten Instanz diesselben Anträge, wie die Beklagte, vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.10.2010. Nur wenn eine entsprechende Antragsstellung fehlt, ist auf das Interesse des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreits abzustellen (vgl. Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 37. Auflage, 2016, § 3 Rn. 108 unter Hinweis auf BGH Büro 13, 477). Es besteht daher kein Anlass, eine gesonderte Streitwertfestsetzung vorzunehmen. Es verbleibt auch für den Streithelfer bei dem Streitwert der Hauptsache.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 10341126 |
IBR 2016, 745 |