Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Umgangsentscheidung durch einstweilige Anordnung
Leitsatz (redaktionell)
Gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht findet auch dann keine Beschwerde statt, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen wurde.
Normenkette
FamFG §§ 54, 57 S. 2
Verfahrensgang
AG Miesbach (Beschluss vom 13.09.2010; Aktenzeichen 2 F 436/10) |
Tenor
1. Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschiuss des AG Miesbach vom 13.9.2010 werden verworfen.
2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 1.500 festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Antrag der Beteiligten, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.
Gründe
I. Das AG hat im Wege der einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung durch Beschiuss vom 13.9.2010 das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten geregelt. Hiergegen haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerden sind gem. § 68 II S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil gegen den Beschiuss vom 13.9.2010 gem. § 57 S. 1 FamFG keine Beschwerde stattfindet. Auch findet die Beschwerde nicht ausnahmsweise gem. § 57 S. 2 FamFG statt, weil das Umgangsrecht eines Elternteils dort nicht aufgeführt ist. Was Kindschaftssachen sind, definiert § 151 FamFG. Danach wird zwischen Verfahren, die die elterliche Sorge (Nr. 1), das Umgangsrecht (Nr. 2) und die Kindesherausgabe (Nr. 3) betreffen, unterschieden. In § 57 S. 2 FamFG wird nur in den Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 und Nr. 3 FamFG die Beschwerde gegen Entscheidungen, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, zugelassen. Daraus folgt, dass, wie in den Verfahren nach § 620 ff. ZPO a.F. (vgl. hierzu KG FamRZ 2007, 1259; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 620c ZPO Rz. 4), die Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung, in denen über das Umgangsrecht entschieden wird, weiterhin nicht statthaft ist (Friederici/Kemper/Stockmann, Familienverfahrensrecht, 2009, § 57 FamFG Rz. 7 und 12; Keidel/Giers, FamFG, § 57 Rz. 6). Stattdessen kann ein Antrag nach § 54 FamFG gestellt werden.
Der Umstand, dass das AG in seinem Beschiuss eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat, führt nicht dazu, das die Beschwerde zulässig wird. Das Gericht kann das Gesetz nicht abändern. Zudem hätten die Beteiligten, die beide anwaltschaftlich vertreten sind, durch ihre Verfahrensbevollmächtigten die Statthaftigkeit der Beschwerde vor deren Einlegung selbständig überprüfen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Aus den vorgenannten Gründen ist den Beteiligten auch die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen.
Gründe, die Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 41, 45 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung;
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Fundstellen