Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 19.10.2010; Aktenzeichen 9 O 18752/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 29.11.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19.10.2010 wird verworfen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 19.10.2010 hat das Landgericht gemäß § 63 Abs. 1 GKG den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren vorläufig auf 6.000,00 € festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die am 30.11.2010 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten vom 29.11.2010, der das Landgericht mit Beschluss vom 22.12.2010 nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ist eine isolierte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung unzulässig. Vielmehr kann die vorläufige Streitwertfestsetzung, was hier nicht der Fall ist, nur im Rahmen von § 67 GKG angegriffen werden.

Daran ändert entgegen der Einschätzung des Beklagten auch der Umstand nichts, dass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts davon abhängt, ob der Zuständigkeitsstreitwert einen Betrag von 5.000,00 € übersteigt. § 513 Abs. 2 ZPO untersagt es dem Berufungsgericht, die Annahme der sachlichen Zuständigkeit durch die erste Instanz zu prüfen und gegebenenfalls zu beanstanden. Folglich kann diese Prüfung auch nicht - und erst recht nicht entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG - über eine Streitwertbeschwerde herbeigeführt werden.

Die Zulässigkeit der Beschwerde des Beklagten würde im Übrigen auch zu einer Aushöhlung von § 280 ZPO führen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2004, 5 W 108/04).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG analog).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3741207

PA 2011, 55

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